Stufe 2 der Entscheidung: Unständig / auf “Dauer” / geringfügig beschäftigt
Auf dieser Seite werden die unterschiedlichen Kategorien der nichtselbstständigen Beschäftigung auseinander gedröselt, ihre Kriterien und Konsequenzen. Die Entscheidung darüber müssen die zuständige Krankenkasse und der WDR dann fällen, wenn (nach dem Abgrenzungskatalog der Sozialversicherungsträger) entschieden wurde, dass die Tätigkeit beim WDR nicht als selbstständige Tätigkeit zu sehen ist. Siehe dazu hier.
Für freie Mitarbeiterinnen wäre es eigentlich besser, nicht als abhängig Beschäftigte eingestuft zu werden, sondern in der Künstlersozialkasse versichert zu sein. Dann gäbe es kein Hin und Her, der durchgehende Versicherungsverlauf wäre garantiert, und Menschen, die Investitionen und laufende Ausgaben als Quasi-Freiberufler haben, müssten nicht auf die Miete ihres Büros und die Anschaffung ihres Computers, ihrer Kamera -oder der Tonausrüstung Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung bezahlen.
Aber das ist nun anders geregelt, deshalb müssen wir uns mit folgenden Einstufungen von freien Mitarbeiterinnen für die Sozialversicherung beschäftigen.
Geringfügig / kurzfristig Beschäftigte
Wer mit seinem Verdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze (in 2019: 450 Euro Monatsverdienst) liegt, muss keine Sozialversicherung zahlen – und zwar unabhängig davon, ob die Arbeit beim WDR als selbstständige oder als nichtselbstständige Tätigkeit gilt. Auch eine kurzfristige Beschäftigungen von höchstens 50 Tagen im Kalenderjahr ist im Prinzip versicherungsfrei. Ausnahme: Die Tätigkeit wird “berufsmäßig” ausgeübt. Dann wird – auch bei Beschäftigung unter der Geringfügigkeitsgrenze und der Kurzfristigkeitsgrenze gesetzliche Rentenversicherung fällig. Abhängige Beschäftigungen bei mehreren Arbeitgebern werden zusammengerechnet.
Das Künstlersozialversicherungsgesetz allerdings stellt eine Versicherungspflicht schon dann für freiberufliche Künstlerinnen und Publizistinnen fest, wenn sie in einem Jahr voraussichtlich mehr als 3.900 Euro Gewinn erzielen (oder Berufsanfängerinnen sind). Die Geringfügigkeitstgrenze ist bei der KSK also niedriger.
Wer beim WDR mehr als geringfügig oder berufsmäßig als abhängig Beschäftigte arbeitet, ist entweder “unständig beschäftigt” oder in einer “Dauerbeschäftigung” oder in einer “regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigung”. Dies alles sind Begriffe aus dem maßgeblichen Schreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherer, die die Begriffe mehr schlecht als recht definieren. Mehr dazu siehe unten.
Nichtselbstständiges “Dauer-Beschäftigungsverhältnis“
Eigentlich sind wir ja weiterhin Tagelöhner im Dienste der Sender. Doch seit zwei Urteilen des Bundessozialgerichts (B12 KR 16/14R – Hauptentscheidung und B12 KR17/14R Formales) und seit einer anschließenden Neubewertung durch die Sozialversicherungsträger werden mehr und mehr von uns als Inhaber eines “Dauer-Beschäftigungsverhältnisses” geadelt und genau wie Angestellte unter den § 5 Abs 1, Punkt 1 des fünften Kapitels des Sozialgesetzbuches gefasst. Es “Dauerbeschäftigungsverhältnis” zu nennen ist, gemessen an der Realität, ein Euphemismus und passt überhaupt nicht zur Arbeitsrealität von freien Mitarbeiterinnen.
Wer sich daneben wegen freiberuflicher Tätigkeit über die Künstlersozialkasse versichern kann darf, kann die Riesen-Lücken in der Dauerbeschäftigung noch gut verschmerzen. Die KSK füllt die Lücken. Aber ansonsten ist die Sache für den durchgehenden Versicherungsschutz riskant.
Seit Januar 2018 virulent
Vielleicht hat es nur deshalb keinen Aufschrei bei Betroffenen gegeben, weil die Praxis sich nur für neue Beschäftigungen ab 1. Januar 2018 geändert hat. Wer vorher schon als unständig Beschäftigte eingestuft wurde, für die gilt es weiterhin. Seitdem aber gilt folgendes:
Als Dauer-Beschäftigungsverhältnis (und nicht als Unständig Beschäftigt) gelten Jobs
- die am Stück länger als fünf Tage dauern, auch übers Wochenende. Bei einer üblichen Sechstagewoche sind es sechs Tage.
- oder bei denen von vornherein abzusehen oder sogar vereinbart ist, dass sich immer wieder weitere Tätigkeitstage wiederholen.
- oder wenn ein Rahmenvertrag abgeschlossen wird
- oder wenn so etwas wie Verfügungsbereitschaft vereinbart wird.
Die Sozialversicherer haben noch einige weitere Aspekte genannt, aber das sind die Haupt-Punkte. Für den Fall, dass die Kriterien nicht reichen (ich formuliere es mal sarkastisch), nennen die Sozialversicherer noch einen weiteren Status, die…
Regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung
Davon, dass sie besteht, kann man nach Auffassung der Sozialversicherer ausgehen, ausgehen,
- wenn es in der Regel nicht mehr als einen Monat Unterbrechung zwischen den Beschäftigungen gibt.
- oder wenn der Arbeitgeber erkennbar einen Dauerbedarf an Kräften zusätzlich zu der Zahl seiner Angestellten hat
Es lässt sich leicht erkennen, dass meist häufig einer der Punkte beim WDR zutreffend ist, und sei es bloß der Punkt “Dauerbedarf”. Und der hat, weil reine Arbeitgebersicht, mit dem Interesse der einzelnen freien Mitarbeiterinnen, eine gute durchgehende Versicherung zu haben, nun überhaupt nichts zu tun.
Folgen für die Sozialversicherung
Nun, ob “Dauer” oder “regelmäßig wiederkehrend”, die beiden Status haben dieselben Folgen:
- Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
- Beitragshöhe für jeden Beschäftigungstag ein Dreißigstel der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze
- In der Krankenversicherung besteht Versicherungsschutz für die Beschäftigungstage und wirkt 30 Tage nach, sofern in der Zeit keine neue versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wird.
- In der Rentenversicherung gilt jeder Monat mit einem Beitragstag als Versicherungsmonat
- In der Arbeitslosenversicherung wird ein Anspruch nur dann aufgebaut, wenn die Mindestzahl an Versichertentagen erreicht wird. Und das ist schwer. Die drei Prozent Beitrag sind also meistens “für die Tonne”
Unständig Beschäftigte
Die Einstufung in Dauer- oder regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung hat für die Sozialversicherung Vorrang. Im Lichte dessen ist es nur der Rest, der als “unständig” eingestuft werden kann.
Unständig Beschäftigte sind Menschen, die „berufsmäßig“ einen nichtselbstständigen Job ausüben, meist tageweise, jedenfalls von weniger als einer Woche Dauer. Die Arbeit soll “der Natur der Sache nach” weniger als eine Woche dauern oder aber vertraglich von vorne herein auf weniger als eine Woche beschränkt worden sein. Die unständige Tätigkeit soll gegenüber anderen (abhängigen) Beschäftigungen überwiegen, sowohl wirtschaftlich, als auch zeitlich. (Anhaltspunkt ist: 20 Prozent mehr Zeit und Verdienst als in anderen Beschäftigungsverhältnissen).
Als „berufsmäßig“ gilt die Arbeit in der Regel, wenn mehr als 50 Beschäftigungstage in einem Jahr zusammen kommen – und zwar bei allen Arbeitgeberinnen zusammengenommen. Das soll einerseits nach dem Willen der Sozialversicherungen monatsbezogen betrachtet werden, andererseits aber auch die Zukunftsprognose mit einbeziehen. Die Einstufung gilt mit dem Tag des ersten unständigen Beschäftigungstages, der bis zu einen Monat später der Krankenkasse gemeldet werden kann.
Unständig Beschäftigte sind tageweise sozialversicherungspflichtig in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, nicht aber in der Arbeitslosenversicherung. Dabei wird für jeden Tag für Einkommen bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung abgeführt – statt für ein Dreißigstel der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Das kann, je nach Tagessatz für die Beschäftigung, einen Riesenunterschied ausmachen, siehe unten. Im Gegenzug gilt die Kranken- und Pflege-Versicherung nicht nur für jeden Beschäftigungstag sondern auch für die drei Wochen nach dem jeweiligen Beschäftigungstag. Für die Rentenversicherung gilt jeder Monat, in den ein Versicherungstag fällt, als rentensteigernd wirkender Versicherungsmonat.
Allerdings werden seit dem 1. Januar 2018 weniger Menschen neu als Unständig Beschäftigte eingestuft, dafür mehr als Dauerbeschäftigte oder Menschen mit wiederkehrender Beschäftigung, was sozialversicherungsmäßig auf dasselbe hinausläuft. Siehe dazu weiter unten.
Überzahlungen zurückerstatten lassen!
Wegen der hohen Beiträge kann es passieren, dass unständig Beschäftigte mit mehreren Auftraggeberinnen für ihre Jobs zuviel in die Versicherungssparten einzahlen (manchmal erheblich zuviel) – ohne dafür z.B. einen höheren Rentenanspruch zu erhalten – nämlich über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus.
Für die Kranken- und Pflegeversicherung nützt ein höherer Beitrag ihnen sowieso nichts. Eine unständig beschäftigte Sprecherin zum Beispiel, die an einem Tag bei unterschiedlichen Auftraggebern insgesamt 500 Euro Honorar verdient, zahlt für den gesamten Betrag Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Hat sie mehrere Auftraggeber und genügend Engagements in einem Monat, so kommt es häufig zu einer Überzahlung, die erst viel später korrigiert werden kann.
Die Krankenkasse erstattet aber zuviel gezahlte Beiträge nicht automatisch zurück. Die Freie muss den Ausgleich selbst beantragen, und das geht nur innerhalb von vier Jahren. Ein kompliziertes und zumindest in der Vergangenheit auch fehlerträchtiges Verfahren.
Die Überzahlung entsteht damit auch bei den Arbeitgeberinnenanteilen. Die zu viel gezahlten Beiträge werden nur auf Antrag erstattet – es lohnt also, alle Unterlagen zu sammeln und zu prüfen. Besonders die Jahresmeldungen der Deutschen Rentenversicherung sind dabei hilfreich – sie sollten aber mit den Monats- oder Tagesmeldungen und den Vertragsunterlagen abgeglichen werden.
Wann beginnt die unständige Beschäftigung?
Unständig Beschäftigte sollen den Beginn und das Ende ihrer “berufsmäßigen Ausübung” unverzüglich melden. Und die Arbeitgeberinnen sollen die unständig Beschäftigten auf ihre Meldepflicht hinweisen. Pragmatischer geregelt ist es in einem anderenr Paragrafen des Sozialgesetzbuchs LINK, der letztlich die folgende Wirkung hat. Der Status “Unständig” beginnt spätestens, wenn es der WDR oder die Krankenkasse sagen. Der Zustand endet drei Wochen nach der letzten Beschäftigung.LINK
Beispiele für Beitragshöhen (2019)
Zur Illustration der Unterschiede: Eine Producerin beim WDR erhält für einen Tag Tätigkeit eine Vergütung von 300 Euro. Bei Einstufung als Unständig Beschäftigte zahlt sie für den Tag prozentual den vollen Beitrag (Arbeitnehmeranteil), 7,3 Prozent von 300 in der Krankenversicherung, also 21,90 Euro, außerdem 28,05 Euro in die Rentenversicherung. Macht 49.95 Euro.
Die nicht als “unstandig beschäftigt” angesehenen zahlen weniger, weil sie nur bis zur täglichen Beitragsbemessungsgrenze herangezogen werden. Sie zahlen also auf 223, 33 Euro Einkommen in die Rentenkasse und auf 151,25 Euro in die Krankenkasse. Macht 11,04 Euro plus 20,88 Euro. Insgesamt sind es 31,92 Euro. Plus Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung (CHECK).
Extrem wird es bei höheren Tagessätzen, wie sie z.B. Schauspieler erzielen. Auf 1000 Euro kommen da an Arbeitnehmeranteil 70,30 Euro Kranken- und 93,50 Rentenversicherung. Also 163,80 Euro statt der 31,92 bei täglicher Beitragsbemessungsgrenze.
Für durchgehende Versicherung sorgen
Egal ob Unständig Beschäftigte, “Dauerbeschäftigung” oder “wiederkehrende Beschäftigung”. Freie MitarbeiterInnen sind nicht als Nichtselbstständige nicht durchgehend versichert.
Deshalb kann es passieren, dass die Krankenkasse eine ausgerechnet dann erforderliche Zahnbehandlung oder den Unfallchirurgen nicht bezahlt.
Freie Mitarbeiterinnen beim WDR haben prinzipiell drei Möglichkeiten, Versicherungslücken zu vermeiden:
- Nur bei Unständig Beschäftigten vollständig möglich: Mit tariflichen Urlaubstagen die Lücken füllen. Für die Tage, an denen Urlaubsentgelt bezahlt wird, führt der WDR genauso Versicherungsbeiträge ab wie für Beschäftigungstage. Also gilt die Devise, bis zum Ende des Jahres für diesen Zweck einige Urlaubstage aufzusparen. Nach jedem Tag eines Urlaubsabschnittes läuft wieder die Dreiwochenfrist, in denen die der Schutz der Krankenversicherung fortbesteht.
- Freie, die außerhalb des WDR freiberuflich künstlerisch oder publizistisch tätig sind, und zwar oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (Berufsanfängerinnen ausgenommen) von 3.900 Euro (2019), stellen einen Aufnahmeantrag bei der Künstlersozialkasse (KSK). Damit läuft der Schutz aus der Kranken- Renten- und Pflegeversicherung auch in den Lücken weiter. Die Künstlersozialversicherung ist sogar Pflicht für alle, die die Voraussetzungen erfüllen. – die unständige WDR-Tätigkeit wird bei der Bemessung des KSK-Beitrags nicht eingerechnet, auch die Versicherungszeiten, in denen die Freie abhängig beschäftigt ist, wirken beitragsmindernd.
- Zahlung einer freiwilligen Versicherung für die Lücken. Diese Alternative schlagen manche Sachbearbeiterinnen bei den Krankenversicherungen gerne als erstes vor – kein Wunder, sie bringt der Kasse das meiste Geld ein. Manchmal ignorieren die Versicherungen sogar die Dreiwochenfrist bei Unständig Beschäftigten und erwarten Beiträge für alle Tage, an denen der WDR keine Beschäftigung meldet. Die freiwillige Versicherung kann oft durch die ersten beiden Alternativen vermieden werden. Dennoch empfiehlt sich eine Vereinbarung folgender Art mit der Krankenkasse: Sollten trotz aller Bemühungen doch einmal Versicherungslücken entstehen, erklärt sich die Freie Mitarbeiterin bereit, dafür nachträglich die Beiträge für eine freiwillige Versicherung zu entrichten.
Nochmal, bei der Füllung der Lücken sind die Unterschiede im Versicherungsstatus zu beachten:
- Bei unständig Beschäftigten endet der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung drei Wochen nach dem letzten Beschäftigungstag. Deshalb lebt beispielsweise eine Versicherung in der KSK oder eine freiwillige Versicherung bei der Krankenkasse erst am 22. Tag nach dem letzten WDR-Tag wieder auf, vorher braucht kein Kassenbeitrag abgeführt zu werden.
- Bei den anderen Einstufungen (“regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung” oder “Dauerbeschäftigung”) wirkt der Versicherungsschutz für einen Monat nach dem letzten Beschäftigungstag nach – aber nur solange in diesem Zeitraum nicht eine neue Tätigkeit aufgenommen wird. Dies ist genau wie bei Angestellten, die von der Sozialversicherung einen Monat Frist eingeräumt bekommen, um eine neue sozialversicherungspflichtige Tätigkeit zu finden. Die “neue” Tätigkeit der Freien kann auch die KSK-pflichtige Tätigkeit als freie Künstlerin oder Publizistin sein, die sowieso ausgeübt wird. KSK-Mitglieder müssen also direkt ab dem ersten Tag nach jedem einzelnen WDR-Tag Beiträge an die Künstlersozialkasse abführen. Oder Ihr müsst Euch arbeitslos melden und darüber versichert sein (sofern ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 habt).
Unständige Geschichte
Die “unständige Beschäftigung” gibt und gab es nicht nur im öffentlich-rechtlichen Rundfunk, auch wenn heute oft so getan wird. Der Status wurde 1910 in die damals entstehende Reichsversicherungsordnung eingefügt, um Menschen wie Tagelöhnerinnen in Häfen eine durchgehende Versicherung zu ermöglichen. Aus der Begründung des zuständigen Reichsministers: “Bei unständig Beschäftigten handelt es sich um Personen, deren Hauptberuf die Lohnarbeit bildet, die aber ohne festes Arbeitsverhältnis bald hier, bald dort, heute mit dieser, morgen mit jener Arbeit beschäftigt sind.” Und schon kurz darauf konnten sich die diversen Fachkräfte mit den Ausführungsbestimmungen herumschlagen. Was sie 1914 “zur Beseitigung der … vielfach aufgetauchten Unstimmigkeiten” schrieben, klingt sehr vertraut; es ist die Kasuistik der Abgrenzungskataloge: “1. Steht eine Person gleichzeitig in verschiedenen Arbeitsverhältnissen, von denen einzelne als ständige nach § 165 RVO26, (Aufwartefrau, Reinemachefrau), andere als unständige nach § 441 RVO, (Waschfrau, die in größeren oder kleineren Zwischenräumen bei verschiedenen Arbeitgebern tageweise tätig ist) anzusehen sind, so ist sie für ihre Versicherungspflicht im ganzen dann als ständiger Arbeiter zu betrachten, wenn sie bei ein und demselben Arbeitgeber mindestens zwei volle Arbeitstage in der Woche beschäftigt ist. Dieser Zeitraum von zwei Tagen braucht nicht ein geschlossenes Ganzes zu bilden, sondern kann aus mehreren kürzeren Zeiträumen, z. B. täglich stundenweise, viertel- oder halbtageweise, bestehen.” LINK
Waschfrau. Nicht schlecht, oder? Das dämpft vielleicht bei uns Medienschaffenden gelegentliche Anfälle von Einbildung. Wir sind nicht einzigartig.
Den Status selbst beeinflussen?
Eigentlich ist es absurd, Aufträge abzulehnen oder die eigene Tätigkeiten nach der Sozialversicherungsfrage zu richten. Es widerspricht der ökonomischen Logik der Arbeit. Außerdem: Es gibt praktisch keine allgemeingültigen Ratschläge dafür, was getan werden kann, um den eigenen Sozialversicherungsstatus zu beeinflussen – zu unterschiedlich sind die Fälle, zu verschieden die Interessenlagen.
Die Freien mit sogenannten Mischtätigkeiten (also z. B. Reporterinnen und Moderatorinnen) können in begrenztem Rahmen beeinflussen, ob Renten- und Krankenversicherung direkt abgezogen werden oder ob sie sich als Selbstständige in der Künstlersozialkasse versichern können. Der Abgrenzungskatalog der Sozialversicherungsträger sieht vor, dass die gesamte Tätigkeit für eine Auftraggeberin als selbstständig gesehen wird, wenn der selbstständige Anteil überwiegt – und als nichtselbstständig, wenn der nichtselbstständige überwiegt. Wer sich in der Nähe der 50 Prozent bewegt, kann also das Pendel in die eine oder andere Richtung ausschlagen lassen.
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