Wie können wir helfen?

Schwangerschaftszuschuss

You are here:
< vorige Seite

Schwangerschaftszuschuss gibt es vom WDR sechs Wochen vor der Niederkunft bis acht Wochen danach, bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten bis zwölf Wochen nach der Geburt. Es gelten im Prinzip dieselben Voraussetzungen wie beim Krankengeld.

  • Gewerkschaftsmitgliedschaft (die wie immer vom WDR nicht geprüft wird…)
  • Ein Drittel des Einkommens kommt von der ARD. Menschen, die nicht an der Erstellung künstlerischer, journalistischer oder schriftstellerischer Leistungen mitwirken, müssen die Hälfte von der ARD beziehen.
  • Weniger als 52.500 Euro Einkommen in den sechs Monaten vor dem Antrag auf Schwangerschaftszuschuss ODER weniger als 105.000 Euro in den zwölf Monaten davor, eins von beiden
  • 42 Beschäftigungstage bei der ARD in den sechs Monaten vor dem Antrag auf Schwanterschaftszuschuss, inklusive Urlaubstage CHECK auf Prognosebeschränkte
  • 72 Beschäftigungstage in den zwölf Monaten vor dem Antrag auf Schwangerschaftszuschuss. Dabei zählen Beschäftigungstage bei anderen ARD-Sendern NICHT mit. Auch Urlaubstage bleiben unberücksichtigt. Von den Beschäftigungstagen sollen mindestens vier Tage in jedes Kalenderjahr fallen. Ein Vierteljahr Pause aber ist okay. (§ 6 Sozial- und Bestandsschutz-Tarifvertrag) .
    Mit den “Prognoseregeln” beschränkte brauchen “nur” ihre Maximal-Anzahl von Tagen erreicht haben, also z.B. jemand mit Viertagesprognose (vier Pro Monat, 24 im Halbjahr) 48 Tage, jemand mit Fünftagesprognose 60 Tage im Jahr. Aufmerksame Leser merken: Damit ist der Anspruch auf Krankenzuschuss für “Prognose”-Beschränkte leichter erreichbar als der Anspruch auf Urlaubsentgelt. Wenn da nicht der nächste Punkt wäre!
  • Die erkrankte Freie Mitarbeiterin muss in den zwölf Monaten vor dem Antrag auf Schwangerschaftszuschuss einen vollen Anspruch auf Urlaubsentgelt berechtigterweise geltend gemacht haben, zumindest aber im Kalenderjahr davor. (Wer bloß aus Versehen nur einen Teil des Urlaubsanspruchs genommen hat, wird so behandelt, als hätte er den ganzen Urlaub beantragt.)

Eine Ärztin oder Hebamme muss den errechneten Geburtstermin bescheinigen.

Höhe der Zahlung

Der Schwangerschaftszuschuss wird genauso berechnet wie das Krankengeld: Pro Tag gibt es 1/365 der Entgelte, die die Schwangere in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Mutterschutzfrist beim WDR erzielt hat, abgesehen von Lizenzvergütungen wie dem Wiederholungshonorar. Die Wochenenden werden beim Berechnen und Auszahlen mitgerechnet.

Konflikte um die Sicherung des Anspruchs

Beim Schwangerschaftszuschuss kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der WDR den Schwangerschaftsnachweis erhält. Zu diesem Zeitpunkt müssen die Voraussetzungen für den Zuschuss erfüllt sein – die Arbeitnehmerähnlichkeit, die wiederkehrende Beschäftigung, die 72 WDR-Tage, das ganze Pipapo.
Schlussfolgerung: Sobald die Schwangere alle Voraussetzungen erfüllt, sollte sie umgehend den Nachweis an den WDR schicken. Denn, falls es in der Schwangerschaftszeit zu Komplikationen kommt und sie dann nicht arbeiten kann, fällt sie womöglich später ausgerechnet deshalb aus Mangel an Beschäftigtentagen aus dem Schutzbereich des Tarifvertrags heraus. Falls sie noch nicht genug Beschäftigungstage beisammen hat, kann sie dagegen in der Zeit bis zum Mutterschutz vermehrt Beschäftigungstage sammeln und die Bescheinigung erst zu dem Zeitpunkt an den WDR schicken, da die Voraussetzungen für den Bezug des Schwangerschaftszuschusses erfüllt sind.

Nicht aus dem Anspruch heraus fallen, trotz Tarifvertragstext!

Es verstößt meines Erachtens gegen geltendes Recht, dass der Sozial- und Bestandsschutz-Tarifvertrag keine besonderen Schutzwirkungen für Schwangere und Eltern enthält. Eine Klage dagegen wäre spätestens vor dem Europäischen Gerichtshof erfolgreich, der eine lange Historie von Entscheidungen gegen Geschlechterdiskriminierung hat. Nach der augenblicklichen Lage könnte es nämlich passieren, dass eine Freie Mitarbeiterin in der Schwangerschaft (auch etwa als deren Begleiterscheinung) arbeitsunfähig wird, nach 39 Tagen kein Krankengeld mehr erhält und anschließend aus dem Anspruch für Schwangerschaftszuschuss heraus fällt. Denn Krankenzeiten ohne Krankentagegeldbezug werden im Tarifvertrag nicht als unschädliche Ausfallzeit aufgeführt. Das ist widersinnig. Es hat allerdings auch Fälle gegeben, in denen der WDR auch ohne formale Verpflichtung Schwangerschaftszuschuss gezahlt hat, wenn die Regelungslücke und die Ungerechtigkeit ganz offensichtlich waren. An dieser Stelle: Danke dafür!

Diskriminierung von Eltern beseitigen!

Eine andere Lücke in den Tarifverträgen ist, dass Babypausen und Erziehungszeiten von Freien Mitarbeiterinnen die Betroffenen aller erworbenen Ansprüche berauben, weil sie nicht mehr “wiederkehrend” für den Sender tätig waren. Das ist völlig anachronistisch, spätestens seit es die Möglichkeit gibt, ganz offiziell dokumentiert die Erwerbstätigkeit gegen eine Erziehungstätigkeit einzutauschen und vom Staat dafür ein Jahr lang Elterngeld zu beziehen.

Der Arbeitsrechtler Albrecht Götz von Olenhusen bestätigt die Zweifel an den Tarifvertragsregelungen und fügt hinzu, sie könnten “nur durch die Tarifpartner geklärt werden” – zum Beispiel mit einer Protokollnotiz zum Tarifvertrag.

Immerhin ist die tarifliche Lage beim WDR besser als beim Bayerischen Rundfunk, wo es zwei Klassen von Freien Mitarbeiterinnen sogar bei der Vergütungshöhe gibt. Die einen gelten als feste Freie und erhalten mehr Honorar. Wer, zum Beispiel nach einer Babypause, wieder neu als Freie Mitarbeiterin für den BR anfängt, bekommt eine geringere Vergütung. Erst wenn sie einen höheren Umsatz beim BR erreicht, kann sie wieder in die Klasse der “festen Freien” aufrücken. Wenn sie dazu – etwa wegen der zeitlichen Beanspruchung durch Kinder – zu wenig Zeit hat, wird sie weiterhin durch die Tarifregelung benachteiligt und erhält niedrigere Bezahlung für gleiche Arbeit.

Ich warte sehnsüchtig auf die erste Klage gegen diesen Zustand, den leider auch die Gewerkschaft mitzuverantworten hat. Ob ver.di oder DJV in München wohl dafür Rechtsschutz gäben – für eine Klage gegen die selbst abgeschlossenen Tarifregelungen?

Inhaltsverzeichnis