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Künstlersozialkasse

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1981 wurde mit dem Künstlersozialversicherungsgesetz die Künstlersozialkasse (KSK) errichtet, damit die freiberuflichen Künstlerinnen und Publizistinnen nicht – wie bis dahin häufig geschehen – ohne Krankenversicherung und Altersversorgung dastehen. Im Auge hatte man damals hauptsächlich Schriftstellerinnen und bildende Künstlerinnen. Letztgenannte machen auch heute noch mit rund 64.000 die größte Einzelgruppe unter den 186.000 Versicherten der KSK aus (Abruf der Zahlen: März 2019). Die KSK ist DIE GESETZLICHE Sozialversicherung für Freiberuflerinnen, die künstlerische und publizistische Leistungen erbringen. 

Durchgehende Versicherung

Die Versicherten wissen die Vorteile der Künstlersozialkasse zu schätzen:
Es entstehen keine Versicherungslücken. Der Schutz der gesetzlichen Versicherungen ist durchgehend das ganze Jahr über gewährleistet, anders als etwa bei unständig Beschäftigten oder anderen nichtselbstständigen freien Mitarbeiterinnen.

Paritätische Finanzierung mit Staatszuschuss

Die Auftraggeberinnen (= „Verwerter“) und der Staat tragen den Arbeitgeberanteil (den sog. Verwerteranteil).

Beitragsberechnung

Die Beiträge werden auf das Bruttoeinkommen berechnet (Umsatz minus Ausgaben vor Steuerabzug). Im Gegensatz dazuzahlen unständig Beschäftigte und Dauerbeschäftigte, bei denen direkt vom Honorar die Sozialversicherung einbehalten wird, ihre Kassenbeiträge quasi auch für ihre Büromiete leisten, weil dann die Kosten (= oder die Werbungspauschale) nicht vor der Beitragsberechnung abgezogen werden können.

Auch für Privatversicherte

Auch wer in einer privaten Krankenversicherung ist, muss in die KSK; falls die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Beiträge fließen dann als Zuschuss an den privaten Versicherungsträger.

Einige Details

Die KSK ist keine freiwillige Versicherung und keine private Versicherung. Und sie selbst ist kein Sozialversicherungsträger. Sie sammelt die Versicherungsbeiträge bei den Versicherten und den Verwerterinnen ihrer Werke (z. B. Verlage und Sender) ein und leitet sie zusammen mit dem Zuschuss aus der Staatskasse an die Krankenkassen und die Bundesversicherungsanstalt weiter. Derzeit leisten die Versicherten über 50 Prozent der KSK-Gesamtbeiträge, die Verwerterinnen tragen rund 30 Prozent der KSK-Einnahmen und der Staat trägt 20 Prozent. Zu den Verwertern gehört auch der WDR. Er leistet auf alle freiberuflichen künstlerischen und publizistischen Leistungen die Verwerterabgabe von derzeit 4,2 Prozent (2019).

Die Verwerterabgabe

Die Verwerterabgabe ist unabhängig davon fällig, ob die betreffende Künstlerin oder Publizistin wirklich Mitglied in der Künstlersozialkasse ist oder nicht. Aus diesem Grund ist die Abgabe auch so niedrig im Vergleich mit dem sonst fälligen gesetzlichen Sozialversicherungsbeitrag. Andererseits sind nicht KSK-pflichtige Mitarbeiterinnen wie eine Rentnerin oder Studentin, die einen Rundfunkbeitrag machen, auch nicht „billiger“ für die Auftraggeberinnen: Auch für sie ist die KSK-Abgabe fällig.

Tipp

Falls ihr also wieder mal von einer unerfahrenen TV-Produktionsfirma nach der Mitgliedschaft in der KSK gefragt werdet, weil sie wissen wollen, ob sie „für euch“ die Abgabe abführen müssten: Klärt sie auf, dass sie die Abgabe sowieso für alle an externe Mitarbeiterinnen erteilten Aufträge, die unter das Künstlersozialversicherungsgesetz fallen, leisten müssen.

Der Beitragseinzug 

Der Beitrag, den die freiberuflichen KSK-Mitglieder bezahlen müssen, richtet sich nach ihrem Bruttoeinkommen. Gemeint ist das “zu versteuernde Einkommen”, also Einnahmen minus Ausgaben, aber nicht minus Steuern oder Sozialversicherung. Jährlich teilen die KSK-Versicherten ihre Einkommensschätzung der KSK im Voraus mit und zahlen gemäß der Schätzung Beiträge in der selben Höhe wie abhängig Beschäftigte – also z. B. 9,3 Prozent des Einkommens für die Rentenversicherung, 7,3 Prozent für die Krankenversicherung und 3,05 Prozent (Elternsatz) für die Pflegeversicherung. Gezahlt wird rückwirkend am Fünften des Monats für den Beitragsmonat davor.
Wenn sich die Einkommenshöhe ändert, kann der KSK das jederzeit mitgeteilt werden – der Beitrag wird dann beginnend mit dem folgenden Monat angepasst. Korrekturen gelten immer nur für die Zukunft: Es wird nichts von den Beiträgen erstattet und nichts nachgezahlt.

Eintrittsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Versicherung in der KSK ist ein freiberufliches künstlerisches oder publizistisches Einkommen von mindestens 3.900 Euro jährlich, das Berufsanfängerinnen in den ersten drei Berufsjahren sogar unterschreiten dürfen.
Künstlerisch oder publizistisch UND freiberuflich tätig – beides sind notwendige Aufnahmebedingungen der KSK. Falls Künstlerinnen und Publizistinnen also Jobs machen, die nicht als selbstständig gelten, können sie für diese Tätigkeiten nicht in die KSK einzahlen, sondern müssen sich unter Umständen gesetzlich versichern lassen (das gilt z. B. für unständig Beschäftigte; mehr dazu weiter unten). Und Selbstständige, die nicht künstlerisch oder publizistisch arbeiten, müssen privat und komplett für ihre eigene Versicherung sorgen. In der Kranken- und Pflegeversicherung gilt für sie Versicherungspflicht.

Gemischt Tätige

Was aber ist mit Menschen, die neben ihrer selbstständigen publizistischen Tätigkeit auch einen Job haben, der nicht unter das Künstlersozialversicherungsgesetz fällt? Wenn sie auf diese Weise ein mehr als geringfügiges Einkommen als Nichtselbstständige erzielen (oder als Selbstständige, die weder künstlerisch noch publizistisch tätig sind), dann fliegen sie in der Kranken- und Pflegeversicherung aus der KSK, zahlen aber weiter über die KSK in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Erst, wenn sie nicht KSK-pflichtiges Einkommen über die Versicherungspflichtgrenze hinaus haben, fallen sie auch in der Rentenversicherung nicht unter das Künstlersozialversicherungsgesetz und müssen selbst sehen, wie sie ihre Altersversorgung regeln.

Abwechselnd Tätige …

Dieser Fall kommt nicht selten vor. Der WDR oder eine anderere Arbeitgeberin hat eine Freie Mitarbeiterin als unständig Beschäftigte oder Dauerbeschäftigte eingestuft und führt an ihren Beschäftigungstagen gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge für sie ab. Zwischen den WDR-Tagen arbeitet die Freie Mitarbeiterin aber z. B. als freiberufliche Journalistin, also in einer KSK-pflichtigen Tätigkeit – und das nicht nur geringfügig. Also hat sie, sozialversicherungsrechtlich gesehen, zwei Jobs abwechselnd. Für den einen Job muss sie einen KSK-Aufnahmeantrag stellen, weil sie sonst zwischen den unständigen Beschäftigungszeiträumen nicht krankenversichert wäre. Weiterer Grund: Sie ist über die KSK durchgehend versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.

… aber nicht nur bei einem Sender …

Nehmen wir mal an, ihr habt beim WDR sowohl selbstständige als auch nichtselbstständige Tätigkeiten. Dann gilt das Überwiegensprinzips im Abgrenzungskatalog der Sozialversicherer: Das, was überwiegt, färbt auf die anderen Tätigkeiten ab. Also entweder unterliegen alle Tätigkeiten der KSK-Pflicht (bei Euch) oder keine, unabhängig von der Art der einzelnen Tätigkeit. 

… und ihre Beiträge

Die Beschäftigungstage als Nichtselbstständige meldet der Arbeitgeber (also der WDR) an die Krankenkasse. Die gibt die Angaben über die Anmeldung und Abmeldung einer nichtselbstständigen Tätigkeit an die Künstlersozialkasse weiter. Und die Künstlersozialkasse reagiert entsprechend. Bei Unständig Beschäftigten kassiert sie Rentenversicherung durchgehend, unterbricht jedoch die Krankenversicherungspflicht für die Beschäftigungstage und drei Wochen danach. Bei anderen Nichtselbstständigen hingegen lebt die Kranken- und Pflegeversicherung über die KSK gleich am Tag nach der unselbstständigen Beschäftigung wieder auf. (Dazu siehe auch hier)

Die Angst: Ich fliege aus der KSK

An den unselbstständigen (z. B. WDR-)Beschäftigungstagen kann die Freie Mitarbeiterin unbegrenzt verdienen, ohne dass ihre KSK-Pflicht erlischt, weil dies in dieser Konstruktion keine Parallelbeschäftigung mehr darstellt – ein beruhigender Fakt für all diejenigen, die als Freiberuflerinnen mehrere Auftraggeber haben und fürchten, aus der KSK zu fliegen, sobald der Auftraggeber WDR für sie Versicherungspflicht als unständig Beschäftigte feststellt.

Beispiel: Eine freie Journalistin macht regelmäßig Radiobeiträge für den Deutschlandfunk und Fernsehbeiträge für das WDR-Regionalprogramm. Sie ist mit ihrem DLF-Einkommen Versicherte der KSK. Für die Beschäftigungstage beim WDR führt der Sender gesetzliche Versicherungsbeiträge als unständig Beschäftigte ab. Die KSK erstattet bzw. verrechnet ihr die Versicherungsbeiträge für die Zeiten, in denen sie als unständig Beschäftigte versichert ist.
Für die Meldung ihrer unständigen Beschäftigungen an die Künstlersozialkasse ist nach dem Gesetz (auch) die Freie Mitarbeiterin selbst verantwortlich, wenngleich sämtliche Informationen eigentlich ihrer Krankenkasse bekannt sind, bei der ja aus zwei verschiedenen Quelle Beiträge eingehen, von der KSK und vom WDR.

Bitte melden!

Es ist angeraten, zumindest zu Beginn der parallel / abwechselnd zur KSK-Pflicht laufenden unständigen Beschäftigung eine Auflistung der Beschäftigungstage sowie Kopien der Vertragsunterlagen umgehend an die Künstlersozialkasse nach Wilhelmshaven zu schicken. Denn, so KSK-Mitarbeiterinnen, es dauert manchmal zwei Jahre, bis die zuständige Krankenkasse die KSK darüber informiert, dass zusätzlich zu den KSK-Beiträgen auch “Unständigen”-Beiträge bei ihr eingelaufen sind. Ist die Künstlersozialkasse informiert, wird der Rest zwischen den Sozialkassen ausgerechnet und geregelt, nämlich die Verrechnung zuviel gezahlter KSK-Beiträge. Menschen in dieser Lage sollten lieber per Einzugsermächtigung ihre KSK-Beiträge zahlen, das macht das Leben einfacher.

Selbst Verwerterin werden

Wer mal selbst etwas produziert und an den Sender liefert, ist verpflichtet, für alle Vorleistungen, die KSK-pflichtig sind, genau wie die Sender die Verwerterabgabe von (in 2019) 4,2 Prozent an die KSK zu entrichten. Beispiel: Eine Autorin produziert ein Radiofeature in Eigenregie, um es sendefertig abzuliefern. Dabei beschäftigt sie für einige Passagen eine Sounddesignerin. Für deren Vergütung muss im Prinzip die Verwerterabgabe an die Künstlersozialkasse abgeführt werden. ABER: Wenn die Autorin so etwas nur gelegentlich macht, wird darauf verzichtet.

 

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