Wie können wir helfen?

Krankenversicherung – privat oder gesetzlich?

You are here:
< vorige Seite

Das Wahlrecht zwischen den beiden Krankenkassenzweigen haben

  • Nichtselbstständige, die drei Jahre lang Einkommen erzielt haben, das die Versicherungspflichtgrenze übersteigt
  • Selbstständige

Warum soll ich hier wiederholen, was meine Kolleginnen und Kollegen in der ver.di-Freienberatung mediafon wunderbar zusammengefasst haben? Einfach weiterklicken und hier lang, wir sind schließlich im weltweiten Web WWW: 

CHECK. Diese Seite ist noch nicht vollständig aktualisiert. Außerdem werden noch weiter die Fundstellen in Gesetzen und Tarifverträgen verlinkt.

Private Kranken- und Pflegeversicherung

CHECK Wer sich einmal von der gesetzlichen Krankenversicherung befreien ließ, weil das Einkommen drei Jahre lang über der Versicherungspflichtgrenze lag (im Jahr 2019 beispielsweise bei über 60.750 Euro), ist daran auf Lebenszeit gebunden. Also sollte man sich das genau überlegen. Nicht nur, weil man sich damit aus der Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten verabschiedet, sondern auch aus noch stärker egoistischen Motiven.

Denn der Beitrag kann in einer bestimmten Lebensphase zwar viel niedriger sein als der zur gesetzlichen, später dann aber erheblich höher.

Das Solidarprinzip, demzufolge Familienangehörige mitversichert sind, gilt nur für die gesetzliche Versicherung; bei den Privaten muss für jedes Kind und den Ehegatten einzeln eingezahlt werden, wenn sie nicht anders versichert sind. Daraus kann sich für eine Familie ein Vielfaches des Beitrags ergeben. Ganz schlimm ist die Lage für privat versicherte Hartz-IV-Empfänger. Für sie gilt zwar der gesetzliche Basistarif der privaten Krankenversicherung, aber die Arge trägt den Versicherungsbeitrag nicht voll – damit haben die Betroffenen 130 Euro weniger für den Lebensunterhalt zur Verfügung als gesetzlich versicherte Hartz-IV-Empfängerinnen.

Und erst, wenn sie alle Prämien nachzahlen, genießen sie wieder den Versicherungsschutz zum Basistarif. Umstände, deren Abschaffung die Selbstständigenvertretung von ver.di wieder und wieder gefordert hat – bislang ohne Erfolg.

Wenn eine Mitarbeiterin privat kranken- und pflegeversichert ist, dann hat sie Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss des WDR. So schreiben es nicht nur der Tarifvertrag, sondern auch das Sozialgesetzbuch vor. Bei den Zuschüssen wird sie den Menschen mit gesetzlicher Versicherung gleichgestellt, erhält also den Arbeitgeberbeitrag auf die Summe ihrer WDR-Einnahmen – aber nur bis zur Hälfte des Beitrages, den sie insgesamt zahlen muss, und höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung.
Bei Freiberuflerinnen, die über die Künstlersozialkasse versichert und von der gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind, ist die KSK für einen solchen Zuschuss zuständig. Befreien lassen können sich KSK-pflichtige Berufsanfängerinnen innerhalb der ersten drei Monate, nachdem der Bescheid von der KSK gekommen ist. Die Befreiung gilt zunächst für die ersten fünf Berufsjahre.
Selbstständige aus anderen Berufen, die nicht wegen einer “Befreiung” aus der gesetzlichen Versicherung ausgetreten sind, können zu Beginn ihrer Berufstätigkeit als freie Publizistin wieder in die gesetzliche Versicherung zurück, entweder bei Versicherungspflicht über die Künstlersozialkasse oder als unständig Beschäftigte, wenn der WDR beginnt, für sie Sozialversicherung abzuführen.
Hat man die Wahl, ist es ratsam, sich bei der Entscheidung über eine Versicherungsart nicht auf den Rat von Beratern zu verlassen, die Provision für die Vermittlung einer Privaten erhalten. Die Medienschaffenden werden umschwärmt von “Wie komme ich in die Künstlersozialkasse”-Beraterinnen. Vielen von ihnen kommt es vor allem darauf an, die Anschrift eines in den Medien tätigen Selbstständigen abzuschöpfen und denen neben der Hilfe beim KSK-Eintritt (der keine Geheimwissenschaft ist) alle möglichen Versicherungsleistungen zu verkaufen.

Inhaltsverzeichnis