Wie können wir helfen?

“Ausfallhonorar”

You are here:
< vorige Seite

Die Überschrift “Ausfallhonorar” ist eigentlich irreführend, denn sie suggeriert in der Praxis, es gehe hier immer um eine geringere Bezahlung als im Normalfall. Das aber ist nicht der Fall. Trotzdem habe ich die Überschrift gewählt, weil etliche Leserinnen nur unter diesem Stichwort nach suchen. 

 

Bezahlung trotz Verhinderung

Wenn ihr wegen Krankheit einen Vertrag nicht wie geplant erfüllen konntet, dann lest hier weiter.
Aber man muss ja nicht krank werden, damit etwas schief geht. Manchmal hat es andere Ursachen, dass die Arbeit nicht so wie geplant gemacht werden kann. Pech gehabt und Schwamm drüber? Nicht immer. Manchmal gibt es das Geld für die Arbeit trotzdem – oder wenigstens zum Teil.

Wenn der Sender es verantwortet

Wenn die Moderatorin am Moderieren, die Reporterin am Berichten oder die Kamerafrau am Drehen gehindert ist und die Ursache irgendwo in der Verantwortungssphäre des WDR liegt, dann muss die Vergütung trotzdem bezahlt werden, und zwar in voller Höhe, allerdings abzüglich dessen, was die Betroffene innerhalb der Vertragszeit mit anderen Beschäftigungen verdient. (§7.5 Produktionsdauer Tarifvertrag )Selbstverständlich muss der WDR auch die vereinbarte Vergütung bezahlen, wenn er sich etwas ganz anders überlegt, z. B. wenn er eine Sendung absetzt oder einen anderen Schauspieler beschäftigen will als bisher abgemacht.

Auch um solche Ansprüche zu sichern, gilt: Rechtzeitig eine Auftragsbestätigung schicken, wenn vor dem Beginn der Tätigkeit kein Vertrag vom WDR ausgestellt wird (wie es eigentlich der Fall sein sollte). Die Regel gilt auch für Leiharbeitnehmerinnen, die für einen Einsatz schon gebucht waren. Aktuelle Tageseinsätze von Kameraleuten und Tonassistentinnen setzt der WDR selten tatsächlich ab. Er setzt stattdessen die Betreffenden „auf Bereitschaft”, dann müssen sie sich bereithalten für den Fall, dass ein anderer Einsatz zustande kommt.

Wenn Dritte die Verantwortung haben

Wenn die Freie selbst ohne jedes eigene Zutun verhindert ist, hat sie weiter Anspruch auf Bezahlung, wenn auch nicht für die ganze Zeit. Sollte der Vertrag für sie bis zu einer Woche laufen, bekommt die Betroffene zwei Tage lang die vereinbarte Vergütung, bei längeren Verträgen fünf Tage lang. Der WDR kann in Fällen von Verhinderung der Freien verlangen, dass die Tätigkeit später nachgeholt wird – gegen Bezahlung natürlich. (§ 7.7. Produktionsdauer-Tarifvertrag)
Bezahlung, obwohl das Werk nicht fertig wird (Ausfallhonorar)
Manchmal wird das Werk einer Freien nicht fertig, oder der WDR will es nicht nutzen, weil es ihm nicht vertragsgemäß erscheint.

In zwei Fällen hat die Freie Mitarbeiterin dabei dennoch Anspruch auf Bezahlung:
Die Freie Mitarbeiterin kann einen Bericht nicht fertigstellen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat. § 8.5 Urheber-Tarifvertrag (Beispiel: Der Protagonist für ein Radioporträt stirbt, bevor das wichtigste Interview mit ihm stattfinden konnte.)

Der WDR nimmt das Werk nicht ab, und die Freie lehnt Änderungen daran ab. Die Mitarbeiterin ist dann aber verpflichtet, bisherige Fassungen dem Sender zu übergeben, damit die WDR-Leute daraus eine ihnen genehme Fassung herstellen können. (§10.1 Urhebertarivertrag)

In diesen beiden Fällen hat die Freie Anspruch auf eine „angemessene” Vergütung. Was angemessen ist, bemisst sich danach, wie viel Aufwand die Mitarbeiterin bereits getrieben hat und wie brauchbar ihr Zwischenprodukt für den Sender ist.51 Aber letztlich gilt das Prinzip „Keine Lieferung – kein Geld”: Die Freie erhält nichts, wenn sie selbst dafür verantwortlich ist, dass ihr Werk dem WDR nicht geliefert werden kann.

Inhaltsverzeichnis