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Urheber-Tarifvertrag

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… gültig für blaue Urheberverträge.

Durchführungstarifvertrag Nr. 4 – Tarifvertrag über die Urheberrechte arbeitnehmerähnlicher Personen des WDR –
vom 14. Sept. 1981 in der Fassung vom 01.04.2001 zum Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen des WDR
vom 1.12.1976 (Anm. U. Schauen – letztgenannter ist inicht mehr gültig)

Inhaltsverzeichnis:

1. Geltungsbereich
2. Abschluß und Inhalt des Vertrages
3. Rechteeinräumung zu Rundfunkzwecken
4. Rechteeinräumung zu anderen Zwecken
5. Weiterübertragung von Rechten
6. Änderungen, Bearbeitungen (auch Untertitelungen z.B. durch Fernsehtext),
Umgestaltungen un d Übersetzungen

7. Eigene Nutzungsrechte des Mitarbeiters
8. Ablieferung des Werkes
9. Besondere Pflichten des Mitarbeiters
10. Abnahme
11. Eigentumsübertragung / Belegstücke
12. Verwendung von Beiträgen Dritter
13. Pflicht zur Verschwiegenheit
14. Freistellung
15. Namensnennung
16. Vergütungen
16.1 Allgemeine Vergütungsbestimmungen
16.2 Fernsehen
16.3 Hörfunk
16.4 Gemeinsame Vergütungsregelungen
16.5. Entgeltliche Verwertung
17. Fälligkeit
18. Bruttovergütung / bargeldlose Zahlung
19. Steuern und Sozialversicherung
20. Abtretung und Verpfändung
21. Verjährung
22. Keine Nutzungsverpflichtung
23. Werke mit Kennzeichnungsfunktion
24. Terminänderungen
25. Rückrufrecht
26. Erfüllungsort
27. Anzuwendendes Recht
28. Gerichtsstand
29. Inkrafttreten und Kündigung

Zwischen

der Industriegewerkschaft Medien,
Druck und Papier, Publizistik und Kunst,
dem Rheinisch-Westfälischen Journalisten-Verband e.V.,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, Landesverband Nordrhein-Westfalen,

und dem Westdeutschen Rundfunk Köln (nachfolgend: WDR)

wird folgender Tarifvertrag geschlossen :

Präambel
Der nachfolgende Tarifvertrag ist das Ergebnis gleichberechtigter und in Wahrnehmung der Ta­rifautonomie geführter Verhandlungen der Tarifvertragsparteien. Vor dem Hintergrund des Ge­samtgefüges tarifvertraglicher Regelungen für freie Mitarbeiter des WDR sind seine Regelungen ausgewogen und tragen den berechtigten Interessen des WDR und der von den Gewerkschaften vertretenen Mitglieder angemessen Rechnung.

1. Geltungsbereich
1.1.
Dieser Tarifvertrag gilt für Verträge, die zwischen dem WDR und arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnlicher Personen des WDR vom 01.12.1976 über von ihnen geschaffene urheberrechtlich geschützte Werke abgeschlos­sen werden, ungeachtet in welcher Form diese abgeliefert werden (z. B. Manuskript, sendeferti­ger Beitrag). Er enthält tarifvertragliche Mindestbedingungen.
1.2.
Der Tarifvertrag gilt nicht für Verträge, die zwischen dem WDR und Arbeitnehmern im Sinne des § 2 des Manteltarifvertrages des WDR abgeschlossen werden. (Für Beschäf­tigte im Sinne der Ziffer 1 des Tarifvertrages für auf Produktionsdauer Beschäftigte des WDR gilt dieser Tarifvertrag über die Urheberrechte arbeitnehmerähn­licher Personen nur, wenn und soweit dies im Beschäftigtenvertrag ausdrücklich vereinbart ist.).
1.3.
Der Tarifvertrag findet keine Anwendung, wenn der Mitarbeiter die Senderechte an seinem Werk einer Verwertungsgesellschaft übertragen hat und der WDR die Rechte von dieser Ver­wertungs­gesellschaft erwirbt.

1.4.
Der WDR verpflichtet sich, mit Urhebern, die ihre Leistungen im wesentlichen ohne Beschäftigung von künstlerisch oder publizistisch tätigen Personen erbringen, keine von diesem Tarifvertrag abweichenden allgemeinen Regelungen zu verwenden[i].

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2. Abschluß und Inhalt des Vertrages
2.1.
Verträge bedürfen der Schriftform. Mündliche Absprachen sind vom WDR unver­züglich schriftlich zu bestätigen.[ii] Als schriftliche Bestätigung des WDR gilt die Über­sendung des Vertrages durch den WDR. Eine widerspruchslose Annahme der Vergütung gilt, soweit nicht das Unterschriftserfordernis der Ziffer 4.11 besteht, als Einverständnis des Mitar­beiters mit dem Vertrag.
2.2.
Im Vertrag sind mindestens zu vereinbaren:
a. welches Werk Vertragsgegenstand ist;
b. wann das Werk abgeliefert werden soll;
c. welche Vergütung der Mitarbeiter dafür erhalten soll;
d. ob das Werk für den Hörfunk oder für das Fernsehen oder für beide Medien bestimmt ist.
Bei Auftragswerken sind auf Anforderung des Mitarbeiters oder des WDR Verein­ba­rungen über die inhaltlichen Grundzüge und Merkmale des Werkes zu treffen.
2.3.
Vereinbarungen über die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines schriftlich geschlossenen oder bestätigten Vertrages bedürfen zur Gültigkeit der Schriftform. Ein entsprechender Schrift­wechsel genügt.
2.4.
Das abzuliefernde Werk muß den für den WDR geltenden Gesetzen, Satzungen und all­gemeinen Grundsätzen für die Programm­inhalte entsprechen. Insbesondere sind die Programm­grundsätze der ARD und des WDR sowie die Richtlinien zur Trennung von Werbung und Programm sowie zum Jugendschutz einzuhalten. Diese Bestimmungen sind dem Mitarbeiter auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

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3. Rechteeinräumung zu Rundfunkzwecken
3.1.
Mit dem Abschluß des Vertrages räumt der Mitarbeiter dem WDR die ausschließ­lichen, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Rechte ein, sein Werk für alle Zwecke des Rundfunks ganz oder teilweise im In- und Ausland beliebig oft zu nutzen und die unter Benutzung des Werkes er­folgte Sendung oder hergestellte Produktion ganz oder teilweise im In- und Ausland beliebig oft zu verwerten.

3.2
3.2.1
Zur ausschließlichen Nutzung werden die Rechte am Werk zeitlich begrenzt eingeräumt:
bei Hörfunkproduktionen auf drei Jahre
bei Fernsehproduktionen auf fünf Jahre
bei Fernsehspielen und -serien auf sieben Jahre
jeweils vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses an, bei Auftragswerken jeweils vom Zeitpunkt der Abnahme an.
3.2.2
Ist Gegenstand des Vertrages ein Exposé oder ein sonstiges zur weiteren Bearbeitung bestimmtes Werk des Mitarbeiters, so erlischt das ausschließliche Nutzungsrecht nach Ablauf von zwei Jahren nach Abnahme, falls nicht innerhalb dieser Frist der Manuskript- bzw. Drehbuchauftrag erteilt ist. Wird ein solcher Auftrag erteilt, so gelten die Fristen nach Ziffer 3.2.1. von der Abnahme des Ma­nuskriptes/Drehbuches an.
3.2.3
Abweichend von den Ziffern 3.2.1. und 3.2.2. können aus sachlich zwingenden Gründen (zum Bei­spiel: Programmänderungen aus aktuellem Anlaß oder produktionstechnisch bedingten Verzöge­rungen, durch die eine termingerechte Herstellung der Produktion nicht mehr gewährleistet werden kann) auch längere Fristen vereinbart werden; der WDR kann aus solchen Gründen auch nachträglich eine angemessene Verlängerung der Fristen verlangen.
3.2.4
Die einfachen Nutzungsrechte am Werk zur Verwertung der unter Nutzung des Werkes herge­stellten Produktion zu Rundfunkzwecken werden dem WDR für die Dauer der gesetzli­chen Schutz­frist eingeräumt.
3.3
Zu Rundfunkzwecken räumt der Mitarbeiter dem WDR insbesondere folgende Nutzungs­rechte ein:
3.3.1
das Senderecht (Sendung und Weitersendung durch Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel)[iii],
3.3.2
das Vervielfältigungsrecht einschließlich des Rechts der Übertragung auf Bild- und/oder Ton- bzw. Datenträger und der Einspeicherung in Datenbanken des WDR,
3.3.3
das Recht zur Nutzung der Werke in Abruf- und Online-Diensten, es sei denn, der Mitarbeiter wi­derspricht bei Auftragserteilung[iv],
3.3.4
das Verbreitungsrecht einschließlich des Rechts zum Verkauf, zur Vermietung, zum Verleih oder zur sonstigen Abgabe von Vervielfältigungsstücken des produzierten Werkes,

3.3.5
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, insbesondere zum Zweck der Aufzeichnung oder Live-Sendung, sowie das Recht zur öffentlichen Wiedergabe von Bild- und/oder Tonträgern oder Funk­sendungen, insbesondere im Zusammenhang mit Messen, Ausstellungen, Festivals, Wettbewerben und zu sonstigen Werbemaßnahmen für das Rundfunkwesen; dem Mitarbeiter verbleibt das in Ziffer 7.2 aufgeführte Recht,
3.3.6
das Ausstellungsrecht,
3.3.7
das Recht zur einmaligen Verfilmung, unbeschadet der zulässigen wiederholten Verwendung von Aus­schnitten aus der Produktion in anderen Produktionen,
3.3.8
das Recht zu Änderungen, Bearbeitungen, Umgestaltungen, Übersetzungen und Untertitelungen, z.B. durch Videotext, jeweils nach Maßgabe der Ziffer 6,
3.3.9
das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe von schrift­lichem Begleitmaterial, soweit zeitlich vorrangige Rechte nicht bestehen,
(Auf das Bestehen solcher Rechte ist vom Mitarbeiter nach Ziffer 9.1. hinzuweisen.)
3.3.10
das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe von Werbe- und Informationsmaterial zu Sendungen (z.B. Inhaltsangaben, Programmvorschauen), ein­schließlich der bildlichen Darstellung des Mitarbeiters, sofern er einer solchen Wiedergabe nicht widerspricht,
3.3.11
das Recht, nach der Ausstrahlung des Werkes einzelne Abdrucke des Sendemanuskriptes an Inter­essenten zum persönlichen Gebrauch unentgeltlich abzugeben, sofern der Mitarbeiter bei Ab­liefe­rung nicht schriftlich widerspricht,
3.3.12
das Recht, die unter Benutzung des Werkes hergestellte Produktion zu Prüf-, Lehr und Forschungs­zwecken (auch im Rahmen von Modellversuchen) des Rundfunks zu verwenden.

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4. Rechteeinräumung zu anderen Zwecken
4.1.
Mit dem Abschluß des Vertrages räumt der Mitarbeiter dem WDR nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen das Recht ein, die unter Benutzung des Werkes hergestellte Produktion zu anderen als Rundfunkzwecken zu nutzen.
4.2.
Der Mitarbeiter räumt dem WDR das einfache, räumlich, zeitlich sowie inhaltlich unbe­schränkte Recht ein, die unter Benutzung des Werkes hergestellte Produktion zu Zwecken der Bil­dungs- und Kulturarbeit in nicht gewerblichen Einrichtungen zu nutzen. Dazu gehören auch solche Einrichtungen, die regelmäßig Bildungs- oder Kulturarbeit betreiben, ohne daß dies ihr Hauptzweck ist. Im Bedarfsfalle wird der Mitarbeiter dem WDR für Zwecke nach Satz 1 und Satz 2 die ausschließlichen Nutzungsrechte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ein­räumen.

4.3.
Zu Zwecken der Kino- und Schmalfilmauswertung räumt der Mitarbeiter dem WDR das ausschließliche, zeitlich und räumlich sowie inhaltlich unbeschränkte Recht ein, die Produktion ganz oder teilweise als Bild- und/oder Tonträger in allen analogen und/oder digitalen Formaten zu gewerblichen oder nicht gewerblichen sowie öffentlichen und nicht öffentlichen Wiedergaben zu nutzen, insbesondere zu verkaufen, zu vermieten oder zu verleihen.
4.4.
Zu Zwecken der audiovisuellen Verwertung und der Verwertung mittels Tonträger räumt der Mit­arbeiter dem WDR das ausschließliche, zeitlich und räumlich sowie inhaltlich unbe­schränkte Recht ein, die Produktion ganz oder teilweise als Bild- und/oder Tonträger in allen ana­logen und/oder digitalen Formaten zu gewerblichen oder nicht gewerblichen sowie öffentlichen und nicht öffentlichen Wiedergaben zu nutzen, insbesondere zu verkaufen, zu vermieten oder zu verleihen.
4.5.
Die unter Ziffern 4.2. bis 4.4. genannten Nutzungen umfassen auch die Befugnis zur Aufnahme von Funksendungen auf Bild-, Ton- oder Datenträger sowie deren Vervielfältigung und Verbrei­tung zur gewerblichen und nicht gewerblichen öffentlichen sowie nicht öffentlichen Wiedergabe (Mitschnitt).
4.6.
Zu Zwecken der Verwertung in Datenbanken, in Abruf- und in Online-Diensten sowie der Verbin­dung mit anderen Werken oder Produktionen (multimediale Nutzung) räumt der Mitarbeiter dem WDR das ausschließliche, räumlich, zeitlich sowie inhaltlich unbeschränkte Recht ein, die unter Verwendung des Werkes hergestellte Produktion zu gewerblichen oder nicht gewerbli­chen sowie öffentlichen und nicht öffentlichen Wiedergaben zu nutzen, insbesondere zu verkaufen, zu vermieten oder zu verleihen.
4.7.
Der Mitarbeiter räumt dem WDR zu den in den Ziffern 4.2., 4.3., 4.4. und 4.6. genannten Zwecken das Recht zu Änderungen, Bearbeitungen, Umgestaltungen, Übersetzungen und Unter­titelungen nach Maßgabe der Ziffer 6 ein.
4.8.
Der WDR wird die ihm nach den Ziffern 4.2 Satz 3, 4.3., 4.4. und 4.6. eingeräumten aus­schließlichen Rechte nach Maßgabe seiner betrieblichen und sonstigen Möglichkeiten nutzen. Er wird ihm vom Mitarbeiter nachgewiesene Nutzungsmöglichkeiten prüfen und bei Bedarf mit ihm gemeinsam erörtern. Hat die Prüfung nicht die Planung einer Nutzung zum Ergebnis, gibt der WDR die Rechte an der Produktion für die vom Mitarbeiter nachgewiesene konkrete Nutzungsmöglichkeit frei.
4.9.
Das nach Ziffern 4.3., 4.4. und 4.6. eingeräumte ausschließliche Recht erlischt, wenn nicht inner­halb von fünf Jahren nach der Erstsendung durch den WDR selbst oder durch Weiter­übertragung nach Ziffer 5 mit der Nutzung begonnen wurde; es sei denn, daß die Frist gesondert einzelvertraglich geändert wird.
Dem WDR verbleibt jedoch in jedem Fall ein einfaches, räumlich und inhaltlich unbe­schränktes Nutzungsrecht für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist.
4.10.
Die Nutzung nach Ziffern 4.2., 4.3., 4.4. und 4.6. erfolgt grundsätzlich gegen Entgelt; eine unent­geltliche Nutzung, bei der der WDR auf die Erstattung von Kosten verzichtet, ist auf seltene, begründete Ausnahmefälle[v] zu beschränken.
4.11.
Mit Urhebern, die der Produktion allein oder gemeinsam das entscheidende Gesamtgepräge gege­ben haben (Haupturheber)[vi], muß die Rechteeinräumung nach Ziffern 4.2., 4.3., 4.4. und 4.6. im Vertrag als gesonderte Vereinbarung hervorgehoben und vom Mitarbeiter gesondert unterschrieben werden.
4.12.
Die mögliche Rechteeinräumung zur Verwertung von in der Produktion verwendeten Elementen und Figuren zu anderweitigen kommerziellen Zwecken (Merchandising) richtet sich nach Ziffer 7.5.

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5. Weiterübertragung von Rechten
5.1.
Der WDR ist berechtigt, die ihm von dem Mitarbeiter an seinem Werk und/oder der unter Nutzung des Werkes hergestellten Produktion eingeräumten Rechte zur Auswertung gemäß Zif­fer 3 und 4 ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder diesen Nutzungsrechte einzuräumen, sofern nicht im Vertrag etwas anderes vereinbart ist.
5.2.
Der WDR ist auch berechtigt, die ihm von dem Mitarbeiter an seinem Werk für die Pro­duktion des WDR eingeräumten Rechte in Auftrags- oder Gemeinschaftsproduktionen einzubringen und die Rechte zur Auswertung auch dieser Produktionen auf Dritte zu übertragen. Auftrags- oder Gemeinschaftsproduktionen sind bei der Wiedergabe als solche kenntlich zu ma­chen. Die Rechte des Mitarbeiters sind hierbei – unbeschadet etwaiger Einzelvereinbarungen für den außerrundfunkmäßigen Bereich – wie bei einer Eigenproduktion sicherzustellen.

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6. Änderungen, Bearbeitungen, Umgestaltungen und Übersetzungen
6.1.
Bei Änderungen, Bearbeitungen (auch Untertitelungen z.B. durch Fernsehtext), Umgestaltungen, Übersetzungen, Synchronisationen des Werkes bzw. der Produktion ist in allen Fällen das Urhe­berper­sönlichkeitsrecht des Mitarbeiters zu wahren. Eine Veränderung der Wesenszüge des Wer­kes ist zu vermeiden. Mit zulässigen Änderungen dürfen keine Entstellungen oder andere Beein­trächtigungen verbunden sein ( §§ 14, 23 und 83 UrhG). Im Übrigen bleiben die §§ 93 und 95 UrhG unberührt.
6.2.
Nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Mitarbeiters sind zulässig
Übersetzungen des Werkes, es sei denn, das Werk ist im Vertrag für fremdsprachige Sendungen oder für die Herstellung fremdsprachiger Versionen der Produktion bestimmt;
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines nur für das Fernsehen bestimmten Werkes für den Hörfunk oder eines für den Hörfunk bestimmten Werkes für das Fernsehen;
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines für das Fernsehen oder den Hörfunk bestimmten Wer­kes für eine andere Nutzungsart;
die deutschsprachige Synchronisation seiner darstellerischen Leistung;
die Fortsetzung von Produktionen, insbesondere Serien, unter Benutzung der vom Mitarbeiter entwickelten Ideen, Konzeptionen oder Figuren.
Der Mitarbeiter darf seine Einwilligung in den vorgenannten Fällen nicht wider Treu und Glauben versagen (§ 39 UrhG).
6.3.
Ohne Einwilligung des Mitarbeiters sind Änderungen des Werkes, seines Titels oder der Produk­tion durch den WDR zulässig, wenn
sie aus Gründen der in Ziffer 2.4. genannten Art zwingend erforderlich sind;
im Vertrag vereinbart ist, daß ein vom Mitarbeiter geliefertes Exposé oder eine sonstige zur Bearbeitung bestimmte Vorlage ganz oder teilweise nach Wahl des WDR auch durch Dritte ausgearbeitet oder fertiggestellt werden kann;
sie aufgrund produktions- oder sendetechnischer Erfordernisse geboten sind;
der Mitarbeiter seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann (§ 39 UrhG).
6.4.
Der Mitarbeiter ist von Änderungen, die gemäß Ziffer 6.3. vorgenommen werden, unverzüglich zu unterrichten. Ist der Mitarbeiter Haupturheber des Werkes, so soll er vorher gehört werden, wenn die Änderungen wesentlich sind.
6.5.
Für Bearbeitungen oder Umgestaltungen eines im Auftrag des WDR für Fernsehen oder Hörfunk geschaffenen Werkes zur Veröffentlichung und Verwertung in einer anderen, nicht von Ziffer 4.2., 4.3., 4.4. oder 4.6. erfaßten Nutzungsart gelten die Ziffern 6.1. bis 6.4. entsprechend.

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7. Eigene Nutzungsrechte des Mitarbeiters
7.1.
Dem Mitarbeiter bleiben seine von urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften wahrgenomme­nen Zweitwiedergaberechte und Vergütungsansprüche nach §§ 20b[vii], 21, 22, 27, 49, 54, 54a UrhG (unter Ausnahme der dem WDR eingeräumten Rechte zum Mitschnitt von Funk­sendun­gen) vorbehalten.
7.2.
Dem Mitarbeiter verbleibt das Recht, sein Werk bei Ausstellungen, Festivals, Wettbewerben und ähnlichen Veranstaltungen vorzustellen und im Rahmen eigener Vortrags- und Lehrtätigkeit zu nutzen.
7.3.
Der Mitarbeiter darf nach der Erstsendung frei über eigene Nutzungsrechte am Werk – auch in be­arbeiteter oder umgestalteter Form – verfügen. Beabsichtigt er, diese Rechte selbst zu nutzen oder an Dritte zu vergeben, so hat er dies dem WDR rechtzeitig vorher schriftlich mitzuteilen. Er hat dem WDR diese Rechte zur vorgesehenen Nutzung anzubieten. Kommt innerhalb eines Monats nach der Information durch den Mitarbeiter eine Vereinbarung zwischen ihm und dem WDR nicht zustande, kann er über diese Rechte frei verfügen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für das Recht zur Verwertung des Werkes in periodischen Druckwerken.
7.4.
Der WDR kann eine Nutzung nach Ziffer 7.3. untersagen, soweit und solange dadurch ihre überwiegenden und berechtigten Interessen verletzt würden; dies ist vom WDR zu begründen. Bei Werken mit Kennzeichnungsfunktion ist eine solche Nutzung stets nur mit schriftlicher Zustimmung des WDR zulässig.
7.5.
Sofern der Mitarbeiter beabsichtigt, in der Produktion verwendete Elemente und Figuren zu ander­weitiger kommerzieller Verwertung (Merchandising) zu nutzen, ist er verpflichtet, zuerst dem WDR das Recht zur Nutzung anzubieten. Nimmt der WDR das Angebot an, kann er mit der Nutzung erst nach Abschluß einer gesonderten Vereinbarung über eine ange­messene Vergütung beginnen.
7.6.
Der Mitarbeiter ermächtigt den WDR, bei Rechtsverletzungen durch Dritte im Zusam­men­hang mit der Produktion oder Sendung, für die sein Werk genutzt worden ist, gegen die Drit­ten auch etwaige von ihm nicht gemäß Ziffer 3 und 4 dem WDR eingeräumten Rechte an seinem Werk im In- und Ausland geltend zu machen. Beide Seiten sind zu gegenseitiger Unter­stützung und Information verpflichtet.

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8. Ablieferung des Werkes
8.1.
Der Mitarbeiter hat dem WDR das Werk oder ein sonstiges Werkstück (z. B. Ma­nuskript, sendefertigen Beitrag, vollständiges Aufführungsmaterial) in einem für den Vertrags­zweck geeigneten Zustand abzuliefern.
8.2.
Nach Ablieferung seines Werkes kann der Mitarbeiter verlangen, innerhalb einer angemessenen Frist eine Eingangsbestätigung zu erhalten.
8.3.
Ist der Vertrag über ein bereits vollendetes Werk geschlossen, so hat der Mitarbeiter das Werk so­fort abzuliefern. Soll das Werk erst nach Abschluß des Vertrages ausgearbeitet oder fertiggestellt werden, so hat der Mitarbeiter das Werk innerhalb der vereinbarten oder – mangels ausdrücklicher Vereinbarung – einer den Umständen nach angemessenen Frist abzuliefern. Erfolgt die Ablieferung nicht rechtzeitig, so kann der WDR eine angemessene Nachfrist zur Ablieferung mit der Erklärung bestimmen, daß er die Abnahme nach Ablauf dieser Frist ablehnt. Nach dem Ablauf der Frist ist der WDR berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.
8.4.
Der Bestimmung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn die rechtzeitige Herstellung des Werkes unmöglich geworden ist, vom Mitarbeiter abgelehnt wird oder wenn der Rücktritt vom Vertrag durch ein besonderes Interesse des WDR gerechtfertigt wird. Hat der Mitarbeiter die Unmöglichkeit oder den Rücktrittsgrund nicht zu vertreten, so erhält er eine Entschädigung gemäß Ziffer 16.4.3.
8.5.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die nicht rechtzeitige Ablieferung des Werkes für den WDR nur einen unerheblichen Nachteil mit sich bringt.
8.6.
Die im Fall des Verzugs des Mitarbeiters dem WDR zustehenden Rechte werden hier­durch nicht berührt.

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9. Besondere Pflichten des Mitarbeiters
9.1.
Der Mitarbeiter versichert, daß er allein berechtigt ist, über das Urheberrecht an seinem Werk zu verfügen, daß er bisher keine den Rechteeinräumungen des Vertrages entgegenstehende Verfügung getroffen hat und daß der Inhalt oder Teile des Werkes nicht widerrechtlich urheberrechtlich ge­schützten Werken anderer Urheber entnommen sind.
9.2.
Der Mitarbeiter ist verpflichtet, auf im Werk enthaltene Darstellungen hinzuweisen, aus denen sich nach seiner Kenntnis das Risiko einer Verletzung der Programmgrundsätze, der Richtlinien zur Trennung von Werbung und Programm und/oder zum Jugendschutz ergeben könnte.
9.3.
Der Mitarbeiter ist verpflichtet, den WDR spätestens bei Ablieferung des Werkes schriftlich auf im Werk enthaltene B nicht offenkundige – Darstellungen von Personen oder Ereig­nissen hinzuweisen, mit denen nach seiner Kenntnis das Risiko einer Persönlichkeitsrechtsverlet­zung verbunden ist.
9.4.
Ist der WDR der begründeten Meinung, daß ein Risiko nach Ziffern 9.2. und 9.3. im Einzelfall gegeben sei, so ist der Mitarbeiter verpflichtet, eine entsprechende Änderung des Werkes vorzunehmen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der WDR berechtigt, eine Änderung durch Dritte vor­nehmen zu lassen oder vom Vertrag zurückzutreten. Ist die Ände­rung für den Mitarbeiter unzumutbar, so ist auch er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

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10. Abnahme
10.1.
Die Abnahme des Werkes erfolgt durch den WDR. Ein Auftragswerk gilt als abgenom­men, wenn der WDR nicht binnen einer Frist von zwei Monaten nach Ablieferung Bean­standungen geltend macht. Diese sind auf Wunsch des Mitarbeiters schriftlich zu begründen. Im Einzelfall kann mit dem Mitarbeiter eine Verlängerung der Abnahmefrist vereinbart werden.

Nimmt der WDR ein Werk nicht ab, so ist der Mitarbeiter berechtigt, das Werk inner­halb einer vom WDR festzusetzenden angemessenen Frist zu ändern. Lehnt der Mit­arbeiter eine Änderung ab, ist er zu einer Änderung nicht imstande oder nimmt der WDR auch die geänderte Fassung deshalb nicht ab, weil das Werk den Anforderungen nicht genügt, die der WDR berechtigterweise stellen kann, so kann der WDR ein Werk unter Verwendung der bisher vorliegenden Fassungen und Materialien herstellen oder herstellen lassen. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, diese dem WDR zu übereignen. Die Vergütung des Mit­arbeiters richtet sich in diesem Fall nach Ziffer 16.4.3.
10.2.
Ist Gegenstand des Vertrages über das Werk ein Exposé oder eine sonstige zur Bearbeitung be­stimmte Vorlage des Mitarbeiters, so kann der WDR das Exposé oder die Vorlage ganz oder teilweise nach seiner Wahl durch den Mitarbeiter oder durch Dritte für die Sendung bearbeiten oder fertigstellen lassen. Wird ein Dritter beauftragt, ist der Mitarbeiter davon umgehend zu ver­ständigen.

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11. Eigentumsübertragung / Belegstücke
11.1.
Das Eigentum an dem Werkexemplar geht mit der Ablieferung gemäß Ziffer 8 auf den WDR über. Für den Zugang zu den Werkexemplaren gilt § 25 UrhG.
11.2.
Das Eigentum an Originalen und Entwürfen grafischer Werke und anderer Werke der bildenden Kunst und an Lichtbildern ist dem WDR nur nach vorheriger einzelvertraglicher Verein­barung zu übertragen.
11.3.
Bei Werken, die der Mitarbeiter nicht selbständig aufgezeichnet hat (z.B. manuskriptloser oder geänderter Vortrag auf Bild- und/oder Tonträger des WDR, Szenenbildwerk), kann er mit ausdrücklicher Zustimmung des WDR und der anderen Berechtigten im Einzelfall eine auf seinen Beitrag beschränkte Ton- oder Bildträgerkopie der Aufzeichnung des WDR auf eigene Kosten zum eigenen Gebrauch unter Ausschluß jeglicher anderweitiger Verwertung herstellen oder herstellen lassen, und zwar auf Wunsch des WDR durch diesen selbst. Ein entsprechender Antrag ist in der Regel vor der Sendung zu stellen. Der WDR kann aus wichtigem Grund, insbesondere bei unzumutbarem Aufwand, seine Zustimmung versagen. Das Recht aus Ziffer 7.2. bleibt unberührt.

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12. Verwendung von Beiträgen Dritter
12.1.
Urheberrechtlich geschützte Beiträge anderer Urheber können nur mit Zustimmung des WDR in dem Werk verwendet werden. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, diese Beiträge dem WDR in einer genauen Aufstellung mitzuteilen, die folgende Angaben enthalten muß:
Vor- und Zuname des betreffenden Urhebers (z.B. Miturheber, Übersetzer, Komponist, Bear­beiter),
Titel der verwendeten Beiträge bzw. der Arbeit oder des Buches, dem sie entnommen sind,
Bezeichnung der Werke der bildenden Kunst und Fotos, sowie ihre Herkunft/ Quelle,
genaue Vers- oder Prosazeilenzahl sowie gegebenenfalls Umfang der entlehnten Musik,
bei gedruckten Werken Verlag und genaue Fundstelle.
12.2.
Auf Anforderung hat der Mitarbeiter die schriftliche Zustimmung der Urheber, deren Werke be­nutzt wurden, und sonstiger Berechtigter beizubringen. Bei Bearbeitungen ist es Sache des Mitar­beiters, die Zustimmung des Urhebers des bearbeiteten Werkes und evtl. sonstiger Berechtigter einzuholen und dem WDR nachzuweisen.
12.3.
Die Ziffer 12.1. und 12.2. gelten nicht für die vom WDR erteilten Bearbeitungsauf­träge.

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13. Pflicht zur Verschwiegenheit
13.1.
Der Mitarbeiter ist verpflichtet, Stillschweigen über den Inhalt seines Werkes und der daraus ent­standenen Produktion oder Sendung zu wahren. Diese Verpflichtung gilt gegenüber allen, welchen der Inhalt nicht ohnehin bekannt ist, wenn auf schriftlichen Hinweis des WDR der Inhalt der Öffentlichkeit vor der Sendung nicht bekannt werden soll oder wenn sich dies aus den Umstän­den zwingend ergibt.
Verletzt der Mitarbeiter diese Pflicht, so verliert er seine Vergütungsansprüche aus dem Ver­trag.
13.2.
Im übrigen ist der Mitarbeiter zur Verschwiegenheit über alle ihm bekannt gewordenen betriebli­chen Angelegenheiten und Vorgänge des WDR verpflichtet, die ihrer Natur nach oder aufgrund besonderer Anordnung vertraulich zu behandeln sind.

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14. Freistellung
14.1.
Hat der Mitarbeiter bei Ablieferung des Werkes seine Informationspflicht aus Ziffer 9.2. und 9.3. erfüllt, stellt der WDR ihn von allen Ansprüchen frei, die im Zusammenhang mit diesen Darstellungen von Dritten gegen den Mitarbeiter erhoben werden. Insoweit sind Schadensersatzan­sprüche des WDR gegen den Mitarbeiter ausgeschlossen. Das gleiche gilt für urheber­rechtliche Ansprüche, wenn der Mitarbeiter seiner Verpflichtung nach Ziffer 9.1 und 12. nachge­kommen ist.
Bei schuldhafter Verletzung dieser Vertragspflichten stellt der Mitarbeiter den WDR von allen Ansprüchen frei, die von Dritten in Zusammenhang mit dem durch den Vertrag überlassenen Werk geltend gemacht werden.
14.2.
Die Haftung des Mitarbeiters bei sonstigen Vertragsverletzungen ist auf Vorsatz und grobe Fahr­lässigkeit beschränkt.
14.3.
Der Mitarbeiter ist unabhängig von einem etwaigen Verschulden verpflichtet, den WDR bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter zu unterstützen, insbesondere auch durch die Erteilung von Aus­künften und die Beibringung von Unterlagen.

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15. Namensnennung
15.1.
Der WDR nennt den Mitarbeiter in angemessener Weise im Zusammenhang mit der Sendung seines Werkes, es sei denn, daß die Urheberbenennung nicht rundfunküblich ist oder der Mitarbeiter widerspricht.[viii]
15.2.
Bei der Weitergabe von Produktionen des WDR an Dritte ist eine entsprechende Urhe­ber­benennung sicherzustellen.

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16. Vergütungen

16.1. Allgemeine Vergütungsbestimmungen
16.1.1.
Der Mitarbeiter erhält eine im Vertrag zu vereinbarende Vergütung als Entgelt für seine Leistungen und Rechteeinräumungen. Die Vergütungshöhe und mögliche Ansprüche auf Folgevergütungen richten sich nach dem Tarifvertrag über die Mindestvergütungen der arbeitnehmerähnlichen Personen und der auf Produktionsdauer Beschäftigten des WDR.
16.1.2.
Eine einmalige Vergütung sämtlicher Leistungen und Rechtsübertragungen für Sende­zwecke von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland erfolgt nur in den im Honorarrahmen dafür vorgesehenen Fällen.
16.1.3.
Für die Nutzung in Abruf- und Online-Diensten wird eine Vergütung in Höhe von 4,5% der Erstvergütung bezahlt.[ix]

16.2. Fernsehen
16.2.1.
Ist das Werk für das Fernsehen bestimmt und der Vertrag als Vertragstyp W gekennzeichnet, so ist mit der vereinbarten Vergütung eine Sendung im Fernsehgemeinschaftsprogramm (I. Pro­gramm) oder allen Anstalts-/Landesprogrammen oder allen III. Fernsehprogrammen[x] der ARD-Anstalten (Erstsendung) abgegolten.
Zusätzlich erhält der Mitarbeiter folgende Vergütungen:
16.2.2.
Bei Wiederholungen im Fernsehgemeinschaftsprogramm der ARD-Rundfunkanstalten zahlt der WDR eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 75 % der Erstvergütung.
16.2.3.
Bei Wiederholungen im Fernsehvormittags- und Frühinformationsprogramm der ARD wird eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 30 % der Erstvergütung gezahlt.
16.2.4.
Bei Wiederholungen im Fernsehgemeinschaftsprogramm zwischen 0-6.00 Uhr (Nachtprogramm) wird eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 15 % der Erstvergütung gezahlt.
16.2.5.
Bei Wiederholungen im gesamten Sendebereich
des WDR
oder einer anderen ARD-Anstalt
oder in einem III. Fernsehprogramm
erhält der Mitarbeiter von der sendenden Anstalt eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 15 % der Erstvergütung; bei Wiederholungen im Sendegebiet des SFB, SR, ORB und von Radio Bremen wird eine Wiederholungsvergütung von 7,5 % der Erstvergütung gezahlt.
Wird die Sendung in mehreren Programmen der ARD-Anstalten wiederholt, so sind insgesamt höchstens 75 % der Erstvergütung zu zahlen.
16.2.6.
Bis zu zwei Wiederholungen im selben Programm innerhalb von 48 Stunden nach der Erst­aus­strahlung oder Wiederholung lösen keinen Anspruch auf Wiederholungsvergütung aus[xi]. Dies gilt nicht für Wiederholungen, die in der Prime Time (18.00 Uhr bis 23.00 Uhr) beginnen.
Bei der Berechnung der Fristen werden Sonn- und Feiertage nicht mitgezählt.
16.2.7.
Bei Wiederholungen im Satellitenprogrammen 3 SAT wird eine Wiederholungsvergütung von 34% bezogen auf die Wiederholungsvergütung nach Ziffer 16.2.2 gezahlt.
16.2.8.
Bei Wiederholungen in den Programmen Kinderkanal oder Ereigniskanal (Phoenix) wird eine Wiederholungsvergütung von 20 % bezogen auf die Wiederholungsvergütung nach Ziffer 16.2.2 für bis zu 5 Ausstrahlungen innerhalb von einem Monat gezahlt; die Regel 16.2.6. findet keine Anwendung.
16.2.9.
Bei Wiederholungen in Angeboten von ARD-Digital, die ausschließlich digital ausge­strahlt und empfangen werden, wird eine Wiederholungsvergütung von 7 % bezogen auf die Wie­derholungsvergütung nach Ziffer 16.2.2. für beliebig häufige Wiederholungen innerhalb von 6 Monaten ab Erstausstrahlung in einem digitalen Angebot gezahlt.[xii]
16.2.10.
Vorabausstrahlungen von Fernsehproduktionen in Angeboten, die ausschließlich digital ausge­strahlt und empfangen werden, sowie in Satellitenprogrammen oder III. Fernsehprogrammen wer­den als Wiederholungen im Sinne von Ziffer 16.2.5., 16.2.7., 16.2.8. oder 16.2.9. behandelt.
16.2.11.
Für ARTE-Ausstrahlungen gelten die Erlösbeteiligungen nach Ziffer 16.5.[xiii]

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16.3. Hörfunk
16.3.1.
Werden Beiträge nach Ziffer 16.1.2 in ein ARD-Sammelangebot – für die übernehmende Anstalt vergütungsfrei – eingestellt, so wird dies durch einen Zuschlag auf die Vergütung angemessen be­rücksichtigt.[xiv]
16.3.2.
Ist das Werk für den Hörfunk bestimmt und der Vertrag als Vertragstyp W gekennzeichnet, so ist mit der Vergütung eine Sendung im gesamten Sendegebiet der Anstalt abgegolten. Zusätzlich erhält der Mitarbeiter folgende Vergütungen:
16.3.3.
Bei Wiederholungen im gesamten Sendegebiet des WDR zahlt dieser eine Wiederho­lungsvergütung in Höhe von 75 % der Erstvergütung.
16.3.4.
Die einmalige unveränderte, erneute Ausstrahlung in einem der Hörfunkprogramme des WDR bis zum Ablauf des auf die Ausstrahlung folgenden Tages begründet keinen Anspruch auf Wiederholungsvergütung.
16.3.5.
Übernimmt ein anderes öffentlich-rechtliches Sendeunternehmen der ARD, die Deutsche Welle oder DeutschlandRadio eine Sendung des WDR oder verwendet es einen Tonträger desselben für Hörfunkzwecke, so wird der WDR das Sendeunternehmen verpflichten, für jede Sendung des Werkes mindestens 50 % B im Falle von RB, SR und SFB 25 % – der mit dem WDR vereinbarten Erstvergütung an den Mitarbeiter zu zahlen, es sei denn, das andere Sendeunternehmen trifft mit dem Mitarbeiter eine abweichende Vereinbarung. Eine Übernahme durch die Deutsche Welle um­faßt das Recht der einmaligen Ausstrahlung in jeder Sendesprache.
16.3.6.
Die gleichzeitige Ausstrahlung von Sendungen des WDR im Rahmen einer ständigen Kooperation oder eines Gemeinschaftsprogramms mit einer anderen Rundfunkanstalt stellt keine Übernahme im Sinne von Ziffer 16.3.5. dar.[xv]

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16.4. Gemeinsame Vergütungsregelungen für Fernsehen und Hörfunk
16.4.1. Verwendung von Teilen der Produktion
Bei Verwendung eines Teiles der Produktion ermäßigt sich die Wiederholungs-/ Übernahmever­gütung entsprechend; eine ausschnittsweise Verwendung bis zu fünf Minuten Sendedauer ist durch die im Vertrag vereinbarte Vergütung abgegolten, wenn dabei nicht mehr als 25 % des gesamten Werkes verwendet werden. Ziffer 6.1 ist dabei zu beachten.
16.4.2. Festivals und Wettbewerbe; Prüf-, Lehr- und Forschungszwecke
Durch die im Vertrag vereinbarte Erstvergütung sind auch
Sendungen oder sonstige öffentliche Wiedergaben auf oder anläßlich von Messen, Ausstellun­gen, Festivals und Wettbewerben
Verwendungen zu Prüf-, Lehr- und Forschungszwecken des Rundfunks
und in Programmvorschauen und Inhaltsangaben für Presse und Rundfunk und für sonstige Werbeträger
einschließlich der entsprechenden Online-Nutzung abgegolten.
16.4.3. Angemessene sonstige Vergütung
In den Fällen der Ziffer 8.4 letzter Satz und 10.1. Abs. 2, Satz 2 bis 4 zahlt der WDR anstelle der vereinbarten Erstvergütung eine angemessene Vergütung. Diese hat insbesondere den Umfang der aufgrund des Vertrages geleisteten Arbeiten, die notwendigen Aufwendungen des Mitarbeiters und die Verwendbarkeit der bisher vorliegenden Fassungen und Materialien für den vertraglichen Zweck zu berücksichtigen.
16.4.4. Fortsetzungen
Erteilt der freie Mitarbeiter im Falle der Ziffer 6.2.e. seine Einwilligung oder kann er seine Ein­willigung nach Treu und Glauben nicht versagen, so ist mit ihm eine Vereinbarung über eine an­gemessene Vergütung zu treffen, sofern diese üblicherweise erwartet werden darf.
16.4.5. Koproduktionen
Bei Gemeinschaftsproduktionen unter Federführung des WDR sind Art und Umfang der Nutzung durch die Koproduzenten bei der Vergütungsregelung angemessen zu berücksichtigen, es sei denn, der Mitarbeiter trifft mit den Koproduzenten eine besondere Vereinbarung.
16.4.6. Anpassung von Wiederholungsvergütungen
Wiederholungsvergütungen für Produktionen, deren Erstsendung länger als zehn Jahre zurückliegt, werden um 40 % angehoben. Nach Ablauf jeweils weiterer fünf Jahre erhöht sich der Anhebungs­prozentsatz um je 5 %. Eine Kappung erfolgt bei 100 % Steigerung.
16.4.7. Ausbildungsprogramme
Bei spezifischen Sendungen zu Ausbildungszwecken (wie u.a. Schulfernseh- und Schulhörfunk­programme) gilt die Erstvergütung oder die Wiederholungsvergütung als Entgelt für eine beliebige Anzahl von Aus­strahlungen innerhalb von einem Monat.
16.4.8. Unentgeltliche Abgabe
Bei unentgeltlicher Abgabe der Produktion an ein nicht der ARD angehörendes Sendeunternehmen für Rundfunkzwecke verpflichtet der WDR das übernehmende Sendeunternehmen, dem Mitarbeiter eine nach Art und Umfang der Nutzung angemessene Vergütung zu zahlen. In gleicher Weise wird verfahren, wenn der WDR im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Tausch gegen eine Produktion des übernehmenden Sendeunternehmens eine eigene Produktion abgibt.

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16.5. Entgeltliche Verwertung[1]
16.5.1.
Bei entgeltlicher Verwertung der Nutzungsrechte erhalten die Mitarbeiter, deren Werke oder Werk­stücke, und die Beschäftigten, deren Rechte und Leistungen für die Produktion genutzt worden sind, unabhängig vom jeweiligen Vertragstyp insgesamt 35% vom Netto-Erlös. Dieser Anteil wird – sofern sowohl Werkschöpfer als auch Leistungsschutzberechtigte an der Produktion beteiligt sind – hälftig zwischen diesen aufgeteilt.
Hauptregisseure werden an dem Anteil der Urheber beteiligt.
Zu den Inhabern verwandter Schutzrechte zählen nicht diejenigen gemäß §§81, 85, 87a-c und 94 Urheberrechtsgesetz in der Fassung vom 08.05.1998.
Die 35 bzw. 17,5% des Netto-Erlöses werden im Verhältnis der Erstvergütung der Berechtigten zueinander aufgeteilt.
16.5.2.
Als Nettoerlös gelten die Bruttoeinnahmen des WDR abzüglich der durch Produktions-verwertungen ausgelösten Steuern und der direkt zurechenbaren Einzelkosten der Verwertung (Vorkosten).
Direkt zurechenbare Einzelkosten der Verwertung (Vorkosten) sind folgende Aufwendungen:
Kopien-, Bearbeitungs-, Synchronisationskosten einschließlich der Kosten für technische Um­formung;
Fracht-, Zoll-, Versicherungs-, Transport- und Lagerkosten;
Kosten für den zusätzlichen Rechteerwerb, Materialentschädigungen sowie durch die Verwer­tung bedingte Zusatzhonorare und Bvergütungen;
Kosten für Informations- und Pressematerial;
Exportabgaben;
Vertriebskosten für Dritte bis maximal 27%.
16.5.3.
Die Abrechnung und Zahlung der Anteile an den Verwertungserlösen erfolgt für sämtliche abge­wickelte Verwertungsfälle des abgelaufenen Kalenderjahres jeweils zum 30. Juni des folgenden Jahres. Individuelle Erlösbeteiligungsansprüche entstehen nur dann, wenn im Einzelfall die Brutto­einnahme der Anstalt aus der Werk- oder Produktionsverwertung DM 3.000,- (ab 01.01.2002 Euro 1500,–) überschreitet. Eine individuelle Ausschüttung erfolgt nur dann, wenn eine Bagatellgrenze von DM 30,- im Jahr (ab 01.01.2002 Euro 15,–) über­schritten wird.
Alle nicht individuell zur Auszahlung gelangenden Erlöse werden gemeinnützigen Einrichtungen, die sozialen Zwecken und Belangen der Urheber dienen, zur Verfügung gestellt.
16.5.4.
Je ein Vertreter der an diesem Tarifvertrag beteiligten Gewerkschaften ist berechtigt, die jährlichen Ergebnisberichte über die entgeltliche Verwertung einzusehen. Der WDR erteilt auf Wunsch ergänzende Auskünfte. Die beteiligten Gewerkschaften und die von ihnen benannten Ver­treter sind zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. Sie können auf ihre Kosten zur Verschwiegenheit verpflichtete Sachverständige hinzuziehen, wenn der WDR mit diesen Personen ein­verstanden ist.
16.5.5.
Bei Verwendung einer Hörfunkproduktion in einem Transkriptionsdienst erhält der Mitarbeiter anstelle einer Erlösbeteiligung vom Träger des Transkriptionsdienstes eine einmalige angemessene Vergütung, zu deren Zahlung der WDR den Träger des Transkriptionsdienstes ver­pflichtet.

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17. Fälligkeit
17.1.
Die im Vertrag vereinbarte Vergütung ist nach Abnahme des Werkes und gegebenenfalls Übereig­nung des vom Mitarbeiter abzuliefernden Werkexemplars und Beibringung der nach Ziffer 9 und 12 erforderlichen Angaben und Zustimmungserklärungen fällig. Anteilige Zahlungen im voraus können einzelvertraglich vereinbart werden.
17.2.
Wiederholungs-/Übernahmevergütungen werden jeweils nach der Wiederholungs-/Übernahme-sendung fällig. Für die sonstigen vergütungspflichtigen Verwertungen ist der Fällig­keitszeitpunkt der Termin der Abrechnung.
17.3.
Der WDR ist nicht zur Zahlung verpflichtet, bevor der Mitarbeiter seinen Verpflichtun­gen aus Ziffer 19.1. und 19.2. nachgekommen ist.
17.4.
Nach Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist ist das Entstehen neuer Zahlungsansprüche aus dem Ver­trag ausgeschlossen.

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18. Bruttovergütung / bargeldlose Zahlung
18.1.
Die im Vertrag vereinbarten Vergütungen aller Art, einschließlich zu erstattender Aufwendungen, sind Bruttovergütungen und schließen die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer sowie sonstige Steu­ern ein.
18.2.
Zahlungen erfolgen grundsätzlich bargeldlos auf das vom Mitarbeiter anzugebende Konto.

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19. Steuern und Sozialversicherung
19.1.
Ist der Mitarbeiter in Deutschland nicht einkommensteuerpflichtig, so hat er dies dem WDR anzuzeigen. Von den an den Mitarbeiter zu leistenden Vergütungen hat der WDR die gesetzlichen Abzüge vorzunehmen.
Der Mitarbeiter stellt dem WDR auf dessen Anforderung hin die erforderlichen Nachweise und Unterlagen zur Erfüllung der entsprechenden Prüfungspflichten des WDR in steuer­licher und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung.
19.2.
Ist der Mitarbeiter umsatzsteuerpflichtig, so hat er dies dem WDR unverzüglich mitzu­teilen. In der Abrechnung wird dann die in der Vergütung enthaltene Umsatzsteuer gesondert aus­gewiesen.
19.3.
Die Sozialversicherungspflicht richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

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20. Abtretung und Verpfändung
Ansprüche des Mitarbeiters aus dem Vertrag können unbeschadet § 354a HGB[xvii] nur mit schriftli­cher Zustimmung des WDR abgetreten oder verpfändet werden.

21. Verjährung
Ansprüche des Mitarbeiters verjähren mit dem Ablauf des zweiten auf die Fälligkeit folgenden Kalenderjahres, wenn der Mitarbeiter von den Umständen, aus denen sich der Anspruch ergibt, Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese in 10 Jahren.

22. Keine Nutzungsverpflichtung
Durch den Abschluß des Vertrages wird eine Verpflichtung, das Werk im Rahmen dieses Vertrages zu nutzen, für den WDR nicht begründet.

23. Werke mit Kennzeichnungsfunktion
In Verträgen über Werke mit Kennzeichnungsfunktion (z.B. musikalische Signale, Bilder oder Zeichnungen, die auf bestimmte Sendeunternehmen oder bestimmte Sendeprogramme hinweisen) können im Einzelfall auch von den tarifvertraglichen Bedingungen – mit Ausnahme der Bestim­mungen der Ziffern 2.4. und 6. – abweichende Regelungen vereinbart werden. Diese Regelabwei­chung ist bei der Vergütung zu berücksichtigen.

24. Terminänderungen
Der WDR ist berechtigt, anstelle des von ihm im Vertrag vorgesehenen Zeitpunkts einen anderen Termin für die Produktion, Sendung oder eine sonstige Wiedergabe des Werkes zu be­stimmen. Der Mitarbeiter wird hiervon verständigt. Entstehen für den Mitarbeiter durch die Ter­minänderung zusätzliche Aufwendungen oder ergeben sich sonstige finanzielle Nachteile, so sind diese im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung auszugleichen. Im übrigen ändert sich an den Rechten und Pflichten des Mitarbeiters hierdurch nichts.

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25. Rückrufrecht
25.1.
Für die Ausübung des Rückrufrechts gilt § 41 UrhG mit der Maßgabe, daß die Frist (beginnend jeweils mit dem Tag der Abnahme) nach § 41 Abs. 2 Satz 1 UrhG
bei tagesaktuellen Beiträgen einen Monat,
bei Fernsehspielen fünf Jahre und
bei Beiträgen für sonstige Produktionen zwei Jahre beträgt
und daß die vom Mitarbeiter zu leistende Entschädigung nach§ 41 Abs. 6 UrhG 50 % der verein­barten Vergütung nicht übersteigt.
25.2.
Der WDR ist bereit, mit dem Mitarbeiter über eine vorzeitige Freigabe der nicht genutz­ten Rechte eine Vereinbarung zu treffen.

26. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist – soweit nicht anderes vereinbart wird – Köln.

27. Anzuwendendes Recht
Für die Auslegung des Vertrages gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

28. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird Köln vereinbart für die Fälle, in denen
a. der Mitarbeiter Kaufmann ist und nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehört oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat;
b. der Mitarbeiter nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist;
c. Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens (§ 688 ff. ZPO) geltend gemacht werden;

29. Inkrafttreten und Kündigung
29.1.
Dieser Tarifvertrag tritt am 1.April 2001 in Kraft.
Die Ziffern 3,4,5.1. und 16 des Tarifvertrages finden nach Inkrafttreten auch Anwendung auf Ver­träge, die vor dem Inkrafttreten des Tarifvertrages, aber nach dem 31. Dezember 1994 abgeschlos­sen worden sind. Alle entgeltlichen Verwertungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Tarifvertra­ges vertraglich vereinbart wurden, werden nach dem bisher gültigen Tarifvertrag abgewickelt.
29.2.
Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember 2004 gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
29.3.
Die Kündigung kann auf einzelne Unterpunkte von Ziffer 16 beschränkt werden.
29.4.
Im Falle der Kündigung und Befristung gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages bis zu einer neuen Abmachung zwischen den Tarifvertragsparteien zunächst unabdingbar weiter, bis eine Partei erklärt, Verhandlungen über eine Änderung des Tarifvertrages nicht einleiten oder nicht mehr fort­setzen zu wollen. Alsdann gilt§ 4 Abs. 5 TVG.

Köln, den ……………………..
Westdeutscher Rundfunk Köln
– Anstalt des öffentlichen Rechts –
Fritz Pleitgen
– Intendant –

Industriegewerkschaft Medien
Druck und Papier, Publizistik und Kunst
Deutscher Journalisten-Verband e.V.
Deutsche Angestellten-Gewerkschaft

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Fußnoten

[i]. Protokollnotiz: Vorherige Einzelvereinbarungen sind möglich und gelten bei individueller Vereinbarung nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen.

[ii]. Protokollnotiz: Der WDR ist verpflichtet sicherzustellen, daß mündliche Absprachen dem für den Abschluß von Verträgen zuständigen Bereich binnen einer Woche schriftlich vorgelegt werden. Dem freien Mitarbeiter bleibt es unbenommen, mündliche Absprachen dem für den Abschluß von Verträgen zuständigen Bereich schriftlich anzuzeigen.
[iii]. Protokollnotiz: Hierzu gehört beispielsweise auch Fernsehtext, near-audio- und near-video-on-demand , telefonnetzgestützte Programmübertragung, sowie das Recht zur Übertragung in Pay-Diensten wie z.B. Pay-Radio, Pay-TV, Pay per Channel, Pay per View in analoger oder digitaler Übertragungstechnik.
[iv]. Manuskripte werden mit DM 20,– pro Seite vergütet, sofern der Mitarbeiter sie für die Online-Nutzung erstellen muß.
[v]. Protokollnotiz: Tausch- oder Kompensationsgeschäfte sind keine Ausnahmefälle
[vi]. Protokollnotiz: Die Tarifvertragsparteien sehen für den Regelfall gegenwärtig als Haupturheber folgende Mitarbeiter an:
Autoren von Hörspielen und Fernsehspielen;
Autoren von Features;
Kabarettisten;
Komponisten;
Pantomimen;
Choreographen.
[vii]. Hinsichtlich § 20b UrhG wird auf den Tarifvertrag über die Beteiligung von Arbeitnehmern sowie arbeitnehmerähnlicher und auf Produktionsdauer beschäftigter Personen des WDR an den Einnahmen aus der Kabelweitersendung der Programme verwiesen.
[viii]. Wird der Regisseur im Vor- und Nachspann eines Fernsehspiels genannt, so soll der Autor jedenfalls in gleicher Weise genannt werden.
[ix]. Protokollnotiz: Der angegebene Prozentsatz gilt bis 31.12.2003. Die zeitgleiche digitale Ausstrahlung über das Internet in Form des @Streaming@ ist wie eine Sendung zu behandeln und unterfällt dem Senderecht nach Ziffer 3.3.1.
[x]. Die durch Mehrländer-Rundfunkanstalten verbreiteten III. Fernsehprogramme gelten als ein Fernsehprogramm nach diesem Tarifvertrag.
[xi]. Die Tarifvertrags-Parteien sind sich darüber einig, dass die Anwendung der Ziffer 16.2.6 Satz 1 nicht dazu führen darf, ausschließlich die Wiederholungsvergütung nach Ziffer 16.2.3 und 16.2.4 zu zahlen
[xii]. Protokollnotiz: Der angegebene Prozentsatz gilt bis 31.12.2003.
[xiii]. Protokollnotiz: Bei unentgeltlicher Abgabe an ARTE gehen die Tarifvertragsparteien einvernehmlich davon aus, dass ein solcher Fall unter Ziffer 16.4.8. zu subsumieren ist.
[xiv]. Protokollnotiz: Die Tarifvertragsparteien halten eine Vergütung in Form eines Zuschlags für angemessen, der einem Betrag in der Größenordnung der Erstvergütung entspricht. Vergütungen oberhalb der Mindesthonorare können dabei angerechnet werden, soweit sie nicht aus anderen Gründen gezahlt werden. Das Nähere ist im Rahmen der Honorartarifverhandlungen zu regeln.
[xv]. Protokollnotiz: Die anl. Liste vom 31.03.20001 bildet den zu berücksichtigenden Bestand bei Inkrafttreten des Tarifvertrages. Sie kann einvernehmlich geändert werden.
[xvi]. Dies sind u.a. auch entgeltliche Abgaben der Produktion an nicht der ARD angehörende Sendeunternehmen für Rundfunkzwecke (Programmverwertung), wie unter anderem an ARTE oder auch Veranstalter von Pay- Diensten (wie zum Beispiel Pay- Radio, Pay- TV, Pay per channel, Pay per view). Für den Fall, daß der WDR Pay-Dienste veranstaltet, wird er Verhandlungen mit den Gewerkschaften führen.
[xvii].§ 354a. HGB [Wirksamkeit der Abtretung einer Geldforderung]:

1 Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, oder ist der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam.

2 Der Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten.

3 Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

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