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Nutzen v. Werken Anderer

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Vor dem Nutzen Rechte klären
Der WDR darf nur das senden, wofür er das Senderecht in seinem Verbreitungsgebiet hat und nur das ins Web stellen, wofür er die Onlinerechte hat. Und zwar ganz gleich, ob es um Gesprochenes oder Bilder geht, um Musik, Videos oder Texte, um neu Aufgenommenes oder Archivmaterial. Die Nutzungsrechte zu klären, darauf wird in diesem Sender ziemlich genau geachtet.

Das geschieht auch im Interesse der Freien Mitarbeiterinnen und externen Produzentinnen, deren Urheberrecht berührt ist. Sie sind im Übrigen vertraglich bzw. tarifvertraglich verpflichtet, dass sie dem Sender nur Material zur Sendung liefern, das der auch senden bzw. nutzen darf. (Urheber-Tarifvertrag § 9, Produktionsdauer-Tarifvertrag § 18, Abs. 1 -4)

Im Archiv gefunden

Nicht alles, was der WDR in über 60 Jahren im Archiv gesammelt hat, ist deswegen „frei” nutzbar. Dass der WDR dasselbe Werk schon einmal gesendet hat, muss nicht viel bedeuten. Also ist es wichtig, rechtzeitig vor der Nutzung herauszufinden, ob die Videobilder und Fotos, das Tondokument und auch das literarische Werk überhaupt für die geplante Publikation verwendet werden dürfen und ob der Redaktionsetat das auch hergibt. Denn sonst kann es böse Überraschungen geben.

Persönlichkeitsrechte

Es kann nicht nur Einschränkungen bei den Nutzungsrechten geben. Es können auch Persönlichkeitsrechte von Abgebildeten betroffen sein, oder jemand ist vor Gericht erfolgreich gegen die Ausstrahlung vorgegangen. Deshalb sollte vor der Sendung oder dem Einbau in eine Website – und besser natürlich schon vor dem Schnitt – klar sein, dass nur verwendet wird, was auch verwendet werden darf.

Schon gesendete Videoaufnahmen

Wenn die Nutzungsrechte von WDR-eigenen Archiv-Videos eingeschränkt sind, dann ist dies in aller Regel gleich in der Archivdatenbank vermerkt. Ich betone „in aller Regel” und „WDR-eigen”. Denn schon bei Auftragsproduktionen stimmt das meist nicht und noch weniger bei Fremdproduktionen, die aus irgendwelchen Gründen im WDR-Archiv gelandet sind.

Wer die Rechtelage kennt

Letztlich weiß nur die Fach-Abteilung Bescheid, die zur Klärung der Senderechte in den archivierten Schnittlisten nachschaut, feststellt, wo die gewünschten Motive herstammen und letztlich Verträge mit anderen Sendern und Produzenten checken muss. Sperrvermerke deuten auf Probleme hin. Wenn keine Sperre vermerkt ist, lässt sich daraus aber nicht schließen, dass überhaupt keine fremden Urheberrechte auf dem Werk liegen. Trotz eines Restes an Unsicherheit hat sich aber eingebürgert, dass nicht jedes Mal eine sogenannte „Rechtevorklärung” eingeleitet wird. Aus aktuellen WDR-Regionalmagazinen wird in der Regel ohne Nachfrage abgeklammert für aktuelle Sendungen, und man hofft, dass es schon gut gehen wird…
Für die Anfrage auf „Vorklärung der Rechte” gibt es natürlich schon längst eine Prozedur.

Die Frage nach den Rechten sollte möglichst konkret sein und sich auf bereits gesichtetes und in die engere Wahl genommenes Material beschränken. Die Fachleute brauchen dazu eine genaue Motivbeschreibung des gewünschten Materials, Sendetitel und Sendedatum und gegebenenfalls die Archivnummer des Archivstücks. Einfache, kurze, eilige Fragen können auch telefonisch geklärt werden. Wer konkret für die Vorklärung zuständig ist, wissen die Beschäftigten im Sekretariat der Sendung, um die es geht.

Rechte an Bildern

In der Bilddatenbank ist vorgeklärt, für welche Veröffentlichungsart der WDR die Fotos nutzen darf und ob es etwas kostet. Wenn nicht, helfen die Facharchivarinnen weiter. Das gilt natürlich auch für Fotos, die aus anderen Quellen besorgt werden.

Worte aus dem Archiv

Wie Wortsendungen aus dem WDR-Archiv für neue Sendungen genutzt werden können und wie nicht, was davon honorarpflichtig ist und was nicht, dazu gibt es ein zweiseitiges Merkblatt, das im D+A-Portal im Intranet als PDF-Datei zu finden ist. CHECK.

Es hängt nämlich davon ab

  • ob Freie Mitarbeiterinnen beteiligt waren,
  • wann die Erstsendung war,
  • ob ein „W”-Vertrag über die Sendung existiert oder die Wiederholung vergütungsfrei ist
  • wie lang der Ausschnitt ist, der erneut verwendet werden soll,
  • ob Verlagsrechte betroffen sind (vorbestehende Werke, die vertont oder für die Sendung bearbeitet wurden) und
  • ob eine Einzelvereinbarung über andere Regelungen existiert.

Faustregeln (für die es gelegentlich Ausnahmen geben kann):

  • Eigene WDR-Sendungen ab 1. Januar 1978 können grundsätzlich verwendet werden, wenn auch zum Teil vergütungspflichtig.
  • Wenn nicht mehr als Fünf-Minuten-Ausschnitte verwertet werden und nicht mehr als ein Viertel des ursprünglichen Werkes, kostet das den WDR fast immer nichts.
  • Bei darüber hinausgehender Verwendung kann Wiederholungshonorar für Autorinnen, Regisseurinnen und freie Sprecherinnen fällig sein.
  • Für Sendungen seit dem 1. Januar 1995 sind außerdem grundsätzlich auch die Online-Rechte vorhanden.

Nutzung von verlegten Werken

Lesungen aus Büchern und Zeitschriften von „nicht dramatisierten Werken”, die über den Sender gehen sollen, sind bis 15 Minuten ohne Nachfrage möglich. Die Redaktion bezahlt das den Urheberinnen der Texte über die Verwertungsgesellschaft Wort nach festgelegten Sätzen.

Das betrifft nicht die Online-Abrufrechte – die hat der WDR in der Regel nicht.

Wer Literatur-CDs und Ähnliches nutzen will, muss hingegen immer bei der Abteilung Lizenzen nachfragen.

Das gleiche gilt für die Nutzung von Werken in einer Sendelänge von mehr als 15 Minuten und für die Nutzung von „dramatisierten Werken”. Für solche Sendungen muss ein Extra-Vertrag mit den Rechteinhaberinnen gemacht werden.

Für Urheberrechts-Junkies: Hierbei geht es um das „große Recht”, die anderen Nutzungen waren „kleines Recht”. (Suche sie)

Nutzung von Musik

Für die Nutzung von Musik, die im Archiv lagert und von Tonträgern der Musikindustrie stammt, gibt es in aller Regel keine Beschränkungen – die GEMA-Meldung sorgt dafür, dass jede Ausstrahlung den Komponistinnen, Texterinnen, Arrangeurinnen, Interpretinnen, Dirigentinnen nach festgelegten Sätzen vergütet wird.

Weil die Nutzung von Musik im Internet mit aus WDR-Sicht zu teuren GEMA-Sätzen belegt war, gab es (und gibt es teilweise noch immer) Beschränkungen für die Nutzung von GEMA-pflichtiger Musik im Internet.

CHECK Wenn die jeweilige Fernseh- oder Radiosendung routinemäßig ins Internet gestellt wird, bereitet diese Beschränkung den Autorinnen von Beiträgen so manchen Ärger. Entweder sind sie gezwungen, „GEMA-freie” Musik zu verwenden oder sie nehmen in Kauf, dass ihr Bericht nicht ins Web eingestellt wird. Der Verzicht auf den Online-Zuschlag von 4,5 Prozent5, der damit einhergeht, führt dazu, dass sie sich auf den im WDR kursierenden Festplatten mit „web safe music” einen Wolf suchen. Die Musik von den Festplatten muss genauso in die Musikmeldung eingetragen werden wie die GEMA-Musik, aber es existieren Pauschalverträge über eine preiswertere Nutzung. In anderen Fällen, wie z. B. aufwändiger gestalteten Features, ist es sinnvoller, eine Filmmusik bei einer Komponistin in Auftrag zu geben.
Mittlerweile scheint sich dieses kleine Schlachtfeld der Kreativen zu entspannen – GEMA und WDR haben ebenfalls einen Pauschalvertrag für die Nutzung von Musik im Web abgeschlossen. Über die Details der jeweils geltenden Regelungen informiert ein Merkblatt, das ab und zu aktualisiert wird und im Intranet zu finden ist.

Ausschnitte aus Spielfilmen

Die sind in fast allen Fällen sehr teuer und oft sind die Ausschnittrechte gar nicht zu erhalten. Dass ein Ausschnitt früher mal im WDR gelaufen ist, bedeutet noch längst nicht, dass er in einer anderen Sendung einfach so wiederholt werden darf. Relativ leicht sind aber Spielfilmausschnittrechte für Rezensionen beim Kinostart zu bekommen.
In aller Regel wird solches fremde Material vom Lizenzgeber nur zur einmaligen Nutzung freigegeben, für jeden neuen Einsatz außerhalb der ursprünglichen Produktion müssen dann die Rechte neu erworben und bezahlt werden.

Ausnahme Zitatrecht

Andererseits kann aber auch das „Zitatrecht” (§51  Urhebergesetz) gelten. Wenn es zur Berichterstattung notwendig ist, ein bestimmtes Bild, einen bestimmten Filmausschnitt oder
einen bestimmten Ton zu verwenden, so kann dies kostenlos und ohne Genehmigung der Rechteinhaberin geschehen. Dann hat das Recht der Berichterstattung Vorrang.

Ein Beispiel: Wer in Fernsehen oder Radio über den lange weit unten dümpelnden Börsenwert der Deutschen Telekom AG berichten wolle, stolpert bei der Recherche fast unweigerlich über die Werbespots des mittlerweile gestorbenen Kollegen Manfred Krug. Der fand später, er habe mit seinem Werbeauftritt für den Börsengang der Telekom einen der größten Fehler seines Lebens gemacht und wollte ihn gerne vergessen machen. Aber er konnte die filmische Zitierung des Spots nicht verhindern: Berichterstattung geht in dem Fall vor.

Zur Sicherheit über eine solche Entscheidung bittet das WDR-Justiziariat allerdings darum, vorher von der Senderedaktion konsultiert zu werden. Die Rechtsprechung ändert sich immer mal wieder. Die Redaktion von Stefan Raab, der in seiner Abendshow gerne im TV Gesendetes vorführte – manchmal, um bloß eine Grimasse dazu zu ziehen – ist mit der Berufung auf das Zitatrecht schon öfter auf die Nase gefallen.

Neu gedrehte, aufgenommene oder fotografierte Aufnahmen

Nicht alles, was mit dem eigenen Mikrofon oder der WDR-Kamera für eine Sendung neu aufgenommen wurde, ist damit auch ohne Probleme für eine Sendung nutzbar. Hier ist Sensibilität für die Werke anderer Urheberinnen gefragt.

Das Kunstwerk, das im Rahmen der Berichterstattung über die neu eröffnete Ausstellung meist ohne Probleme abgefilmt und gesendet wird (§ 50 Urhebergesetz, Berichterstattung über Tagesereignisse), kann schon einen Monat danach, wenn das Bild in einem anderen Zusammenhang benutzt wird, tabu sein – oder honorarpflichtig.

Bei Architektur, die Werkcharakter hat, stellt sich immer die Frage, ob die Aufnahme durch die journalistische „Panoramafreiheit” (§ 59 UrhG) gedeckt ist.

Die Musik, die etwa bei Video-Aufnahmen in einer Kneipe im Hintergrund läuft, darf als „unwesentliches Beiwerk” zu den Bildern ohne GEMA-Meldung gesendet werden (§ 57 UrhG), aber für den Konzertausschnitt braucht es eine Sendegenehmigung, und sei es, dass sie implizit durch die Beteiligten erteilt wird. Und das gilt auch für Straßenmusiker, wenn sie nicht wiederum Beiwerk sind zur Straßenszene oder das journalistische Recht auf Berichterstattung auf andere Weise durchschlägt. Das aus einem Buch oder von einem Plakat aufgenommene Foto ist genau so genehmigungs- oder gar honorarpflichtig wie eines aus dem Bildarchiv.

Es sei denn, die Urheber sind seit 70 Jahren schon tot (§ 64 UrhG). 

Betretungsrecht gegen Urheberrecht

Doch eines ist ein Gerücht: Dass man für Videoaufnahmen von privaten Gegenständen eine Genehmigung brauche. Diese Unsicherheit verbreiten gerne Unternehmen, die einem Aufnahmen von ihren Gebäuden oder Produktionsstätten untersagen wollen, um unliebsame Berichterstattung zu behindern.

Nix da, Bilder von Gegenständen und Gebäuden darf man in aller Regel ohne Genehmigung filmen und senden.

Das Betreten ihres Privatgeländes können die betreffenden Unternehmen und Privatleute verhindern, sonst nichts. Über diesen Hebel allerdings werden umfangreiche urheberrechtliche Knebelverträge durchgedrückt.

So begann die Deutsche Bahn AG irgendwann damit, allen Fernsehteams, die in Bahnen und auf Bahnhöfen filmen wollten, vorher einen Vertrag vorzulegen, demzufolge auch die DB die entstandenen Videoaufnahmen nutzen darf.

Benutzung dokumentieren

Sehr wichtig für die Einhaltung des Urheberrechts ist, dass dokumentiert wird, was für eine Sendung oder das Internet verwendet wurde. Nur so können die Rechteinhaberinnen bezahlt werden. Diese Dokumentation ist eines der vielen Felder, die immer mehr den freien Autorinnen aufgebürdet wurden. Im TV gehörte das vor einigen Jahren noch zu den Aufgaben der – meist angestellten – Video- und Filmcutterinnen.

GEMA-Meldung

Wenn Musikstücke von Urhebern genutzt werden, die einen Vertrag mit der Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte GEMA abgeschlossen haben (und das sind die meisten), ist eine GEMA-Meldung fällig.

CHECK – veraltet. Die kann auf mindestens drei Wegen abgegeben werden:
Über „gema@web” in Archimedes,
über ein Offline-Softwaretool, in dem die Felder ausgefüllt werden – ein XML-Datensatz wird anschließend der WDR-Redaktion geliefert und in das System importiert,
auf Word-Tabellen, von denen aus jemand im WDR anschließend per copy-paste die Daten übernimmt.
Der gema@web-Weg ist den WDR-Stellen wegen des rationellen Workflows am liebsten, aber die Bedienung von gema@web finde ich persönlich ziemlich hakelig, vor allem für jemanden, der es nicht so häufig nutzt. Trotzdem wollen manche Abteilungen die Freien Mitarbeiterinnen – m. E. vertragswidrig – dazu zwingen, ausschließlich gema@web zu benutzen. Ich habe den Umstand genutzt, um nicht nur eine SAP-Kennung, sondern auch einen Token für den externen Zugang zum WDR-Netz zu bekommen. Andere können darauf pochen, dass ihr Vertrag nicht die Pflicht beinhaltet, die GEMA-Meldung auf einem ganz bestimmten Weg zu erledigen.

Hörfunk

Im aktuellen Hörfunkbetrieb muss die Redaktion davon informiert werden, wenn Archivmaterial in größerem Umfang verwendet wurde. Wegen der Praxis, vorher das Manuskript der Redaktion einzureichen und weil man das Archivmaterial auch leicht heraushört, wird dies nur selten vergessen. Für Hörspiele und Features gibt es eingespielte Verfahren, die bei den Redaktionssekretariaten bzw. der „Produktion Wort” bei Bedarf zu erfahren sind.

Fernsehen – Schnittliste

Für TV-Sendungen gibt es an unterschiedlichen Stellen im Intranet einander ähnelnde Word-Vordrucke für Schnittlisten (so auch im D+A-Portal), aber auch in einer Anwendung „Formulare”, die im Netzwerk ausgefüllt werden kann. Wie bei der GEMA-Meldung erlegen die Redaktionen den Autorinnen zunehmend das Ausfüllen online im WDR-Netzwerk als Pflicht auf. In Schnittlisten werden die gesendeten Videomotive (auch die der Neuaufnahmen, für die der WDR die Senderechte hat) mit Timecode beschrieben und gekennzeichnet, aus welchen Quellen sie stammen. Auch die verwendeten Fotos werden in die Schnittliste eingetragen. So können die verwendeten Ausschnitte und Fotos – falls nötig – den Rechteinhaberinnen vergütet werden. Und in Zukunft weiß jeder Bescheid, woher die Ausschnitte in den Sendungen stammen und ob man sie wieder benutzen darf – neben den Verträgen mit Produzentinnen und Lizenzgeberinnen ist die Schnittliste die wichtigste Unterlage der WDR-Lizenzabteilung.

Web, Apps, Internet

CHECK

CHECK Im Text dieser Seite findet sich noch Bedarf auf Aktualisierung und Klärung 

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