Wie können wir helfen?

Alters-Zuschuss von der VG Wort

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Going in Style. Und gut versorgt. Schauspieler Alan Arkin (*26.3.1934) mit seiner Frau auf dem Filmfestival in Toronto 2012

Going in Style. Und gut versorgt. Schauspieler Alan Arkin (*26.3.1934) mit seiner Frau auf dem Filmfestival in Toronto 2012. Photo: Gordon Corell, Lizenz CC BY-SA 2.0

Das „Autorenversorgungswerk II” (AVW II) der Verwertungsgesellschaft Wort zahlt einmal in eurem restlichen Leben einen Zuschuss von bis zu 7.500 Euro zu einer Altersversorgung, höchstens aber 50 v.H. der nachgewiesenen Summe. Diese muss mindestens 5.000 Euro betragen. Antrag bis Jahresende, Auszahlung im November des folgenden Jahres.

Den Zuschuss erhalten diejenigen Autorinnen unter den VG-Wort-Wahrnehmungsberechtigten, die mindestens 50 Jahre alt sind – und die restlichen Voraussetzungen erfüllen (siehe unten). Sie müssen den Antrag bis zum Ablauf des Jahres stellen, in dem sie das Rentenalter (derzeit 67 Jahre) erreicht haben und in den Jahren davor seit mindestens fünf Jahren hauptberuflich freiberuflich tätig gewesen sein. 

Die Zuschüsse werden den Autorinnen direkt aufs Konto überwiesen und müssen als Einnahmen versteuert werden. Wer schon Zuschüsse aus dem (1999 für Neuzugänge geschlossenen) Autorenversorgungswerk I erhält oder schon früher Geld aus dem AVW II erhalten hat, bekommt nichts mehr. 

Für die von den Anstaltsmitgliedern wie dem WDR bezuschusste Pensionskasse Rundfunk oder die ebenso bezuschusste Presseversorgung wird das Zuschuss-Maximum nur dann gezahlt, wenn Euer eigener Anteil, dem kein Beitragszuschuss der Anstaltsmitglieder gegenübersteht, bis zum Antragszeitpunkt schon 15.000 Euro übersteigt (nicht erst zum Ablauf). Bei einer Summe zwischen 5.000 und 15.000 Euro beträgt der Zuschuss 50 Prozent der betreffenden Summe.

Sonderregeln für Menschen über 60

Dann könnt Ihr auch ohne eine eigens fürs Alter abgeschlossene beitragsfinanzierte Versorgung den Zuschuss bekommen. Dann aber müsst Ihr zwischen 5.000 und 15.000 Euro Ersparnisse nachweisen, und zwar nicht auf dem Girokonto, sondern in anderen Anlageformen – lasst Euch dafür bei der VG Wort beraten (s. unten). 

Auch der späte Vogel fängt Würmer

Sogar Menschen, die bereits im Ruhestand sind, können den Zuschuss noch bekommen, wenn sie nachweisen, dass sie in den drei Jahren davor die Voraussetzungen erfüllt haben.

Auch Menschen, deren private Altersversorgung bereits vor dem Rentenalter, aber erst nach dem 60. Geburtstag, ausgezahlt wurde, können den Zuschuss noch nachträglich erhalten – wenn die anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu weisen sie auch nach, dass die Altersversorgung zwischen 5.000 und 15.000 Euro Auszahlungssumme hatte (oben genannte Sonderregel für bezuschusste Pensionskasse und Presseversorgung beachten)

Details beachten

Achtung, der Teufel steckt zuweilen im Detail – und bestimmt z.B. den besten Zeitpunkt für den Antrag. Deshalb sind die aktuellen Bedingungen des AVW II hier unten hinein kopiert – wenn es soweit ist, solltet ihr aber checken, ob sie dann wirklich noch aktuell sind. Und Euch beim AVW gegebenenfalls beraten lassen. Siehe unten.

Tipp 1: Den Antrag möglichst früh stellen!

… zumindest dann, wenn Ihr das Geld tatsächlich für eine Aufstockung der Altersversorgung nutzt. Denn mit 50 Jahren seine Beiträge zu einer Altersversorgung auf einen Schlag um 7.500 Euro zu erhöhen, das steigert die spätere Auszahlung erheblich stärker, als wenn Ihr den Zuschuss erst kurz vor dem gesetzlichen Rentenalter einzahlt. Denn dann sinkt die Zeit, in der der Zuschuss auch noch verzinst wird. Korrektur!! In den meisten Fällen ist es nicht möglich, in bestehende Verträge eine einmalige Sonderzahlung zu leisten!!

Tipp 2: Den günstigen Zeitpunkt wählen

Es kann zwar immer anders kommen, aber:

Wenn Ihr schon kommen seht, dass das kommende Jahr weniger Aufträge bringen wird, oder dass Euer Partner weniger verdienen wird, dann ist das vielleicht der Zeitpunkt für den Antrag. Denn dann unterliegt der AVW II-Zuschuss einem geringeren Steuersatz als zuvor. 

Wenn Ihr schon kommen seht, dass im folgenden Jahr das Einkommen als Nichtselbstständige überwiegen wird, dann ist das vielleicht der richtige Zeitpunkt, den AVW-Zuschuss zu beantragen. Erstens, um ihn überhaupt zu sichern. Und zweitens ist er geeignet, das Selbstständigen-Einkommen über die 50-Prozent-Grenze zu hieven, oder über die Geringfügigkeits-Grenze der KSK.

Tipp 3: Nur für freiberuflich Freie – Zeitpunkt bestimmen!

Ihr mögt Euch zwar als “Freie” fühlen, aber steuerlich oder sozialversicherungsrechtlich als überwiegend Nichtselbstständige behandelt werden. Dies geht aus den Steuerbescheiden bzw. der Gewinn- und Verlustrechnung und der Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse hervor, die alle als Nachweise verlangt werden. Wenn das nur einmal vorkommt, wäre das ein Fall für den Stiftungsrat (s.u.)

Nun wechselt der Status bei unsereins ab und zu. Deshalb könnt Ihr für die Beantragung des Zuschusses ab dem 51. Lebensjahr bis zum Rentenalter jeweils checken, ob ihr in den fünf Vorjahren hauptberuflich selbstständig wart und dann sofort den Zuschuss-Antrag stellen. Gerade in diesen Fällen, wo der Status ständig wechselt, sollten die Autorinnen sich an die Geschäftsstelle des Autorenversorgungswerks wenden.

Eine Altersversorgung abschließen,

oder Kapital ansparen!

Wenn Ihr immer noch keine zusätzliche Altersversorgung habt und voraussichtlich die Voraussetzungen für den VG Wort-Zuschuss erfüllen werdet, dann lohnt es sich in jedem Fall, eine Altersversorgung allein aus diesem Grund abzuschließen, die mindestens 15.000 Euro Auszahlungssumme haben wird und nach dem 60. Lebensjahr ausgezahlt wird. Denn dann bekommt ihr den fetten Zuschuss von 7.500 Euro oben drauf.

Wenn Ihr für die Mitgliedsunternehmen der Pensionskasse der ARD arbeitet, solltet ihr SOWIESO schnellstens in die  Pensionskasse Rundfunk oder auch das Presseversorgungswerk eintreten, damit ihr die normalen Zuschüsse aus den fließenden Honoraren ebenfalls erhaltet, oder ganz unabhängig vom AVW II.

Der Zuschuss wird aber auch auf Sparguthaben gezahlt. Wenn Ihr also zwischen 5.000 und 15.000 Euro auf der hohen Kante habt, gibt es jeweils die Hälfte bis zu 7.500 Euro oben drauf. “Käsch in de Täsch”, wie der Kölner sagt.

 

Ausnahmefälle

Punkt III der AVW II-Richtlinie erlaubt, dass der Stiftungsrat “in begründeten Fällen Befreiung von den Voraussetzungen” gewährt. Die begründbaren Ausnahmefälle betreffen in vielen Fällen den Mix der Einkommensarten zwischen selbstständig / nichtselbstständig / Kapitaleinkommen / Einkommen aus Vermietung und Verpachtung. Sie sind aber so vielfältig, dass sie auf Anraten der Zuständigen hier nicht noch nicht einmal in Beispielen erwähnt werden. Stattdessen:

Im leisesten Zweifel das Autorenversorgungswerk anrufen!

Die Zuständige beim Autorenversorgungswerk heißt Karin Leidenberger. Sie lädt ausdrücklich dazu ein, sie bei Fragen zu kontaktieren, und bat deshalb darum, ihre Kontaktdaten von der VG Wort-Website auch hier aufzunehmen:
Tel: 089/51412-42 oder per E-Mail unter avw [at] vgwort.de

Nachfolgend:

Die Richtlinien im Originaltext sowie Links zu den AVW-Seiten.

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 R I C H T L I N I E N (A V W II)

Fassung vom 2. April 2016
Der Stiftungsrat der Stiftung Autorenversorgungswerk der VG WORT erlässt gemäß § 7 (3) der Satzung der Stiftung
folgende Richtlinien für die Gewährung eines einmaligen Zuschusses zur Alterssicherung (AVW II).


I. Voraussetzungen und Nachweise

a) Die Begünstigten müssen Wahrnehmungsberechtigte oder Mitglieder der VG WORT sein.

b) Den Einmalbetrag beantragen können freiberufliche, hauptberufliche Autorinnen und Autoren ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 50. Lebensjahr erreichen, bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das
gesetzliche Rentenalter erreicht haben.

c) Als freiberuflicher, hauptberuflicher Autor wird angesehen, wer  nachweislich in den letzten fünf Kalenderjahren vor Antragstellung jeweils über 50% seiner Einkünfte aus freiberuflicher schriftstellerischer bzw. journalistischer Tätigkeit bezogen hat. Die Einkünfte aus freiberuflicher schriftstellerischer Tätigkeit müssen in jedem Kalenderjahr mindestens 1/7 der jeweiligen Bezugsgröße (d.h. seit 2002 € 3.900,–) nach § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) betragen. Der Nachweis, dass die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit überwiegen, wird durch mindestens vier vorzulegende Steuerbescheide und gegebenenfalls eine Gewinnermittlung geführt.

d) Der Autor muss über die KSK rentenpflichtversichert sein. Zum Nachweis muss eine aktuelle Bescheinigung  der KSK vorgelegt werden.

e) Es müssen Ausschüttungen seitens der VG WORT nachgewiesen oder Publikationslisten vorgelegt werden.

f) Bezuschusst werden Kapital-Lebensversicherungen, private und öffentliche Rentenversicherungen oder Sparverträge. Hierzu ist ein Nachweis vorzulegen. Es muss gewährleistet sein, dass die Auszahlung nicht vor dem vollendeten 60. Lebensjahr erfolgt. Die Anlagesumme muss mindestens 5.000,– € betragen.

g) Keine Zuschüsse erhalten Autoren, deren Alterssicherung bereits vom Autorenversorgungswerk I bezuschusst wird oder wurde.

h) Autoren, die bereits Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, müssen die letzten drei Jahre vor Erhalt dieser Leistungen die Voraussetzungen nach Buchstabe d) dieser  Richtlinien erfüllt haben.

II. Zeitpunkt und Höhe der Auszahlung

Voraussetzung für die Teilnahme am Autorenversorgungswerk II ist der Eingang des Antrags bis zum 31.12. des laufenden Jahres. Die Auszahlung erfolgt Mitte November des Folgejahres. Der Zuschuss entfällt, wenn der Antragsteller vor der Auszahlung verstirbt. Die Höhe des Einmalbetrags wird jährlich durch den Stiftungsrat nach Ablauf der Antragsfrist festgelegt und beträgt im Einzelfall höchstens 50% der Anlagesumme. Der einmalige Zuschuss stellt zusätzliche Einkünfte aus Autorentätigkeit dar, die der Einkommen- und Umsatzsteuer unterliegen.

III. Ausnahmefälle

Der Stiftungsrat kann in begründeten Fällen Befreiung von den Voraussetzungen gewähren. Auch in diesem Rahmen muss die Gleichbehandlung gewährleistet sein.

IV. Rückerstattung

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass Zuschüsse gezahlt wurden, obwohl die Voraussetzungen nicht erfüllt waren, sind diese an das Autorenversorgungswerk zurückzuzahlen.

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Über Details informiert die VG Wort Website.

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