Gemischte Tätigkeiten
CHECK. Diese Seite ist noch nicht vollständig aktualisiert. Außerdem werden noch weiter die Fundstellen in Gesetzen und Tarifverträgen verlinkt.
Arbeitslos – und Freie
Wer arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet ist, ist normalerweise in Nebenjobs nicht versicherungspflichtig – solange die Erwerbstätigkeit nicht mehr als 15 Stunden pro Woche dauert. Aber natürlich müssen Menschen, die Arbeitslosengeld I oder II („Hartz IV“ ) beziehen, ihre Nebeneinkünfte bei der Arbeitsagentur angeben und sie sich auf das Arbeitslosengeld anrechnen lassen.
Wenn Arbeitslose aber mehr als nur geringfügig für den WDR arbeiten, z.B. mehr als 50 Tage pro Jahr-Regel), wird nicht mehr geprüft, ob sie „berufsmäßig“ als Freie Mitarbeiterinnen arbeiten. Sie werden also unmittelbar zu den „unständig Beschäftigten“ gezählt und sind rentenversicherungspflichtig.
Anrechnung von Einkommen
Wer Arbeitslosengeld I bezieht, kann bis zu 15 Stunden wöchentlich arbeiten, ohne diesen Anspruch zu verlieren – das gilt für abhängige Beschäftigung und freiberufliche gleichermaßen. Von dem Nebenverdienst (bei Freiberuflerinnen Einnahmen minus Ausgaben) kann die Arbeitslose im Monat 165 Euro behalten, alles darüber hinausgehende wird angerechnet. Wer “hauptberuflich arbeitslos” ist, für den zieht der WDR auch bei unständiger Beschäftigung keine Beiträge für die anderen Versicherungszweige ab. Wer KSK-versichert ist und es auch während der Arbeitslosigkeit bleibt, zahlt bei Einkommen über 325 Euro monatlich weiter die Rentenversicherung über die KSK.
In vielen Fällen empfiehlt es sich aber, nicht nebenher in der Arbeitslosigkeit zu arbeiten, sondern dass Ihr Euch für einzelne WDR-Jobs, also Eure Beschäftigungstage, bei der Arbeitsagentur ganz abmeldet. Dann könnt ihr den Verdienst aus diesen Jobs behalten, und die Leistungsdauer verlängert sich um den Abmeldezeitraum nach hinten. Das ist inzwischen relativ unbürokratisch möglich. Wie ihr allerdings in diesen Zwischenräumen krankenversichert seid, das richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und kann – wie dieses Kapitel zeigt – kompliziert sein. Zur Not nutzt eine freiwillige Versicherung bei Eurer Krankenkasse.
Aber Vorsicht: Finger weg von Unterbrechungen, falls ihr das Arbeitslosengeld als Leistung aus der freiwilligen Versicherung für Selbstständige kassiert! Dann fliegt ihr nämlich bei der zweiten Unterbrechung aus der Versicherung.
Weitere Details findet ihr online im mediafon-Ratgeber auf der Seite über “Selbstständig und Arbeitslosengeld I”28
Studieren und freie Mitarbeit
Studentinnen, die in abhängiger Beschäftigung auch für den WDR arbeiten, sind grundsätzlich versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, falls die Beschäftigungen nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausmachen und das Studium nicht mehr als 25 Fachsemester dauert. Gesetzliche Rentenversicherung müssen sie abführen. In den Semesterferien können Studentinnen auch länger als 20 Stunden arbeiten, ohne etwa aus der studentischen Krankenversicherung zu fliegen.
Wenn die Nebentätigkeit der Studentinnen beim WDR eine selbstständige Tätigkeit ist, gilt dieselbe 20-Stunden-Grenze. Liegt die wöchentliche Arbeitszeit darüber, kann sie sofort voll KSK-pflichtig sein – für Berufsanfängerinnen beginnt ja die Versicherungspflicht bereits unter der Mindestverdienstgrenze der KSK von 3.900 Euro. Doch auch schon unter der 20-Stunden-Grenze kann eine Versicherungspflicht in der KSK-Rentensparte bestehen, wenn eine nachhaltige Erwerbstätigkeit als Publizistin ausgeübt wird. Ein abgewandeltes Beispiel dafür aus den Infos der Künstlersozialkasse für Studierende30: Eine Journalistik-Studentin, die regelmäßig selbstständig für den WDR oder andere Medien arbeitet, wird dadurch KSK-pflichtig.
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