Wie können wir helfen?

Berufsgenossenschaft

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Die Berufsgenossenschaft oder Gesetzliche Unfallversicherung nach Sozialgesetzbuch VII, für bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit.
Wenn jemand auf dem Weg zur Arbeit verunglückt, einen Arbeitsunfall hat oder durch die Arbeit krank wird, dann ist nicht die Krankenkasse zuständig, sondern die Berufsgenossenschaft – wenn die Betroffene denn Mitglied ist.

Die Berufsgenossenschaft (BG) sorgt unter anderem für:

  • Heilungskosten
  • eine Erwerbslosenrente
  • im Todesfall für Hinterbliebene eine Witwen- und/oder Waisenrente
    ein Verletztengeld (= Krankentagegeld)
  • Kuren und Rehabilitation.

    Bei den Heilungskosten hat die gesetzliche Unfallversicherung einige Vorteile gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung: Wenn die Unfallversicherte z. B. wegen eines Arbeitsunfalls zum Arzt oder ins Krankenhaus muss, dann muss sie weder Praxis- noch Rezeptgebühren bezahlen und hat, anders als die allgemein Krankenversicherten, zudem auch nicht die Selbstbeteiligung pro Tag Krankenhausaufenthalt zu berappen.

Wer wann versichert ist

Selbstständige

Für manche Selbstständigen ist die Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft Pflicht, für andere nicht. Manche haben eine Auswahl unter zwei BGen, andere nicht. Dazu mehr weiter unten.

ArbeitnehmerInnen

Arbeitnehmerinnen müssen von ihrer Arbeitgeberin in der BG versichert werden.

Damit sind auch die nichtselbstständigen Freien WDR-Mitarbeiterinnen in der BG versichert – aber nur bei Tätigkeiten im Auftrag des WDR. Konkret: Eine Kamera- oder Tonassistentin ist während der Drehtage und auf dem Weg zum Dreh unfallversichert, eine freie Journalistin nur bei Aufnahmen für den Kölner Sender, usw.

Seit 2011 gilt dabei für Menschen, die sowohl nichtselbstständig als auch selbstständig für den WDR unterwegs sind, das Überwiegensprinzip – wie bei der Krankenversicherung und der Rentenversicherung. Ist eine Mitarbeiterin grundsätzlich als nichtselbstständig beschäftigt eingestuft (wird also für ihre Honorare Sozialversicherung einbehalten), dann ist sie auch dann durch die Gesetzliche Unfallversicherung geschützt, wenn sie mal als Selbstständige für den WDR arbeitet. Beispiel: Eine unständig beschäftigte Journalistin arbeitet für den WDR als TV-Reporterin. Diese Tätigkeit wird als nichtselbstständig angesehen und überwiegt. Also ist sie auch dann über die Berufsgenossenschaft versichert, wenn sie einen Radiobericht macht (obwohl das eine selbstständige Tätigkeit ist).
Welche Berufsgenossenschaften zuständig sind
Für alle WDR-Mitarbeiterinnen ist die Verwaltungsberufsgenossenschaft zuständig, für freie Journalistinnen (egal mit welchen Auftraggeberinnen) ebenfalls. Bei manchen anderen Berufen ist die BG ETEM zuständig (ETEM steht für Energie Textil Elektro Medien), oder es gibt bei manchen Berufsgruppen sogar die Möglichkeit zwischen VerwaltungsBG und der BG ETEM zu wählen – auch wenn die Berufsgenossenschaften das nicht gerne hören. Dazu mehr unten.

Unständig Beschäftigte und überwiegend Selbstständige

Die Einbeziehung in den WDR-Schutz bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft war in den Jahren seit der letzten Auflage dieses Handbuches mal strittig. Ich recherchiere den aktuellen Stand.

Dauerbeschäftigte und regelmäßig wiederkehrende Beschäftigte

Diese Beschäftigten sind in der Gesetzlichen Unfallversicherung per Gesetz Mitglied. Der WDR führt also auch Beiträge für sie ab und sie genießen den Versicherungsschutz . Der Versicherungsschutz ergibt sich aus § 2 Abs 1 S. 1 SGB 7. Ob Ihr zu dieser Gruppe gehört, seht Ihr daran, ob Euch Arbeitslosenversicherung abgezogen wird.  

Der Leistungsumfang im Detail

Die Leistungen der Berufsgenossenschaften für Vorbeugung, Heilung und Rehabilitation werden unabhängig vom versicherten Einkommen gezahlt – das Selbstständige bei Vertragsabschluss wählen können. Andere Leistungen sind in ihrer Höhe vom Jahreseinkommen (bei Nichtselbstständigen und unständig Beschäftigten) bzw. der gewählten Jahresversicherungssumme (bei Selbstständigen) abhängig.
Die Erwerbsunfähigenrente von jährlich bis zu 2/3 der Versicherungssumme wird ab der 26. Krankheitswoche gezahlt, falls dann die Erwerbsfähigkeit noch um mehr als 20 Prozent gemindert ist. Außerdem erhalten Partner im Todesfall eine Hinterbliebenenrente von jährlich 3/10 und Kinder der Verunglückten eine Waisenrente von 2/10 der Versicherungssumme.
Das Verletztengeld ist bei den Berufsgesnossenschaften unterschiedlich geregelt.
Unständig Beschäftigte bekommen als Verletztengeld vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an 80 Prozent des bisher regelmäßig erzielten Einkommens – bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft allerdings nur bei einem Krankenhausaufenthalt, und auch dann erst ab dem Tag, an dem Anspruch auf gesetzliches Krankengeld bestünde, spätestens aber nach vier Wochen.
Versicherte der BG ETEM, ob selbstständig oder nicht, erhalten hingegen vom ersten Tag an Verletztengeld, auch ohne Krankenhausaufenthalt. je nach Jahresversicherungssumme bzw. Einkommen zwischen 40 und 140 Euro.

Lücken im Schutz

bei WDR-Tätigkeiten

Wenn der WDR der einzige Auftraggeber/Arbeitgeber ist UND Sozialversicherung für die Freie Mitarbeiterin zahlt, dann bräuchte die Betreffende sich eigentlich um nichts weiter zu kümmern, möchte man meinen. Dennoch ist eine eigene Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft zu empfehlen. Warum? Die allermeisten Mitarbeiterinnen haben zusätzliche risikobehaftete Arbeiten zu erledigen, die nicht von den WDR-Verträgen abgedeckt und versichert sind. Beispiele: Die Journalistin erleidet bei einer Fahrt zu einem Recherchetermin einen Wegeunfall, während sie ein Exposé für eine Sendung recherchiert, die noch nicht in Auftrag gegeben ist. Die Kamerafrau verhebt sich beim Ausprobieren einer neuen Ausrüstung – Bandscheibenvorfall. Die Grafik-Designerin wird beim Anschauen des neuen Corporate Designs einer WDR-Sendung farbenblind. Eine andere Freie verliert beim Ausfüllen ihrer Steuererklärung den Verstand und wird dadurch arbeitsunfähig. Alles das ist an Tagen passiert, die nicht als Beschäftigungstage an die Sozialversicherungen gemeldet werden. Damit sind sie über den WDR nicht gesetzlich unfallversichert.
Hinzu kommt, dass WDR-Beschäftigungstage üblicherweise erst nach Ablieferung eines Werks dokumentiert werden. Wer also z. B. auf dem Weg zu einem Informanten verunglückt, wo er für einen WDR-Bericht recherchieren wollte, dem kann es schwer fallen, für den dann nicht fertiggestellten Bericht einen Versicherungstag bei der BG anerkannt zu bekommen. Kontaktiert in solchen Fällen den WDR und bittet um eine Lösung! In der Vergangenheit soll das meist geholfen haben, sagt der WDR-Verantwortliche.

Bei unabhängiger freiberuflicher Tätigkeit

Die nächste Deckungslücke besteht bei Menschen, die noch freiberufliches Einkommen außerhalb des WDR haben und beim Sender als Nichtselbstständige geführt werden. Nur für einen Teil ihres Einkommens und nur bei einem Teil ihrer Berufstätigkeit sind sie über den WDR gesetzlich unfallversichert.
Auch die Nachweisfrage spricht für eine zusätzliche eigene BG-Mitgliedschaft: Die langfristige Sehnenscheidenentzündung vom Umgang mit der Computermaus – ist sie der Tätigkeit für den WDR geschuldet, oder doch nicht?

Eigene Mitgliedschaft in der BG

Die freiwillige Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft kostet nicht besonders viel – besonders, wenn man berücksichtigt, dass freie Medienschaffende fast immer für ihren Beruf unterwegs sind, vielleicht mehr als Angestellte. Die Beiträge können als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden.

Manche können wählen, wo sie Mitglied werden wollen.
Wer z. B. als freie Tontechnikerin oder Kamerafrau unterwegs ist oder wer als Selbstständige Telekommunikations- und EDV-Anlagen betreut, wer Spielfilme oder Trickfilme herstellt, wer Filmbearbeitung oder Bildaufzeichnungen macht, kann bei der BG ETEM freiwillig Mitglied werden. 
Selbstständige im Bereich Fotografie, Satz und Druck müssen sogar in die BG ETEM eintreten, und das, obwohl auch die Verwaltungsberufsgenossenschaft für Bildjournalistinnen einen Tarif hat. 
Auf Anfrage bei den Berufsgenossenschaften, wie die Abgrenzung zwischen VerwaltungsBG und BG ETEM genau ist, wurde auf die zentrale Hotline verwiesen, die das dann im Einzelfall klären würde. Bei der Hotline dürfte es dann darauf ankommen, welche Hauptauftraggeberinnen ihr erwähnt. Bei öffentlich-rechtlichem Rundfunk wird euch dann die VerwaltungsBG empfohlen.
Ich mache es anders: Ich empfehle allen, die als Freiberuflerinnen, die in beiden Berufsgesnossenschaften Sicherung finden könnten, weil ihr Tätigkeit dort erwähnt wird, bei der BG ETEM einen Aufnahmeantrag zu stellen. Denn mit dem Verletztengeld vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an hat die BG ETEM in einem wichtigen Punkt bessere Bedingungen als die VerwaltungsBG.

Die Verwaltungsberufsgenossenschaft

Wer als Selbstständige in die Verwaltungsberufsgenossenschaft eintritt, entscheidet selbst, wie hoch die Versicherungssumme sein soll – dafür gibt es allerdings Mindest- und Höchstgrenzen. Seit 2017 mussten für die Verwaltungsberufsgenossenschaft mindestens 48 Euro im Jahr gezahlt werden, ansonsten 2,1861 Euro je 1000 Euro Entgeltsumme.. Wie hoch der Beitrag bei Angabe eines höheren Jahresverdienstes ist, wird erst zum April des Folgejahres festgestellt und festgesetzt –  die Höhe ist unterschiedlich für die verschiedenen Gefahrtarife, in die Ihr eingestuft werden könne. Hier könnt Ihr Euch über die aktuellen Gefahrtarifklassen informieren.
Die Gefahrtarifstelle 03 gilt für Unternehmen im Bereich „Information, Kommunikation, Medien“. Dort gilt die Gefahrklasse 0,46 . In diesem Tarif zahlten die freiwillig versicherten Unternehmerinnen 2017 einen Mindestbeitrag von ca. 65 Euro, berechnet aus der Gefahrenklasse 0,46 für den Tarif. Künstlerinnen aller Gattungen zahlten sieben- bis acht-mal so viel: Gefahrenklasse 3,34 und Mindestbeitrag rund 477 Euro.  


Die BG ETEM CHECK

Bei der BG ETEM (Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse) landet ihr als freie allein arbeitende Medienschaffende in der „Unternehmerversicherung“, und zwar je nach Beruf entweder in der Branchenverwaltung „Druck- und Papiererzeugung” – wo Versicherungspflicht besteht – oder in der Branchenverwaltung „Elektro Textil Feinmechanik” (freiwillige Versicherung in den Mediensparten).
Die „Branchenverwaltungen” werden in der gegenwärtigen Form nicht mehr lange bestehen, sie stammen noch aus der Zeit vor der Fusion unterschiedlicher BGen zur BG ETEM.
Wie hoch die Beiträge sind, richtet sich bei der BG ETEM nach „Gefahrtarifstellen“ und „Gefahrklassen“. Je niedriger die Gefahrklasse, desto geringer der Beitrag. Der Multiplikator jeder Gefahrklasse wird mit dem ausgerechneten Tarif multipliziert, das ergibt den Jahresbeitrag, der abhängig ist von der gewählten Versicherungssumme.
Stand Januar 2012: In der Gefahrklasse 1,0 wurde bei der niedrigsten Versicherungssumme (22.800 Euro) ein Jahresbeitrag von 81 Euro fällig, bei der höchsten (84.000 Euro) waren es 298 Euro. Eine freie Kamerafrau zahlt jeweils das dreifache davon, weil sie in der Gefahrklasse 3,0 ist, eine Grafikdesignerin hingegen nur 60 Prozent der genannten Sätze, denn in der Gefahrtarifstelle 3 der Branche „Druck und Papierverarbeitung” findet sich das Grafik-Design mit der Gefahrklasse 0,6 in einem relativ preiswerten Tarif.
In der Gefahrtarifstelle 4 sind „Fotografie (auch digital), Foto-Design, Bildberichterstattung” zu finden; die so Versicherten zahlen dreimal soviel wie eine Grafik-Designerin, nämlich Gefahrklasse 1,8.
Im Branchenbereich „Elektro Textil Feinmechanik” finden sich weitere Medienberufe. Gefahrtarifstelle 17: „Herstellung und Bearbeitung von Spiel-, Werbe-, Kultur- und Fernsehfilmen einschließlich Tonträgeraufnahmen, Ton- und Kameratechnik (Tontechnikerinnen und Kameraleute), Betrieb von Aufnahmestudios“ (Gefahrklasse 3,0).
In Frage kommt für Film-, Fernseh-, Radioleute auch noch die Gefahrtarifstelle 18: „Herstellung und Bearbeitung von Zeichen- und Trickfilmen, Synchronisierbetriebe und sonstige Bild- und Tonaufzeichnungen“ (Gefahrklasse 1,5).

Der Gefahrtarif der BG ETEM ist grob nach Gewerbezweigen aufgeschlüsselt. Selbstständigen in den Bereichen Fotografie, Grafik, Satz und Druck sind nach § 3, Abs. 1, Punkt 5 zur Mitgliedschaft verpflichtet, ebenso Fotojournalisten.

Es sei denn, sie sind laut Satzung nur gelegentlich tätig, nämlich an höchstens 100 Tagen pro Jahr, gerechnet nach 8-Stunden-Tag. Das steht in  § 46 der Satzung. Die gelegentlich Tätigen können dann beantragen von der Versicherungspflicht befreit zu werden. 

Andere Selbstständige, die sich in der Berufe- und Branchenliste wiederfinden, können freiwillig Mitglied werden. 

MEDIAFON CHECK

Als Gefahrenklassen kommen nach dem aktuellen Gefahrtarif beispielsweise in Frage:

  • 1,4: Forschungsinstitute, Herstellung von Zeichen- und Trickfilmen, Synchronisierbetriebe,
  • 3,6: Medientechnik
  • 3,8: Fotografie
  • 4,9: Herstellung von Druckerzeugnissen.

Die Höchstversicherungssumme liegt bei 84.000 €. Aus der Mindestversicherungssumme von derzeit 25.200 € (Ost und West im Jahr 2017) ergibt sich nach dem Satz des zuletzt abgerechneten Jahres in der freiwilligen Versicherung ein Mindestbeitrag von

  • 103,37 € in den Bereichen Trickfilm Forschungsinstitute,
  • 280,58 € in Bereich Fotografie
  • 361,80 € bei der Herstellung von Druckerzeugnissen.

CHECK Im Text dieser Seite findet sich noch Bedarf auf Aktualisierung und Klärung 

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