Wie können wir helfen?

Urheberrechte, Nutzungsrechte

You are here:
< vorige Seite

Was kauft der Sender?

 

Das Urheberrecht bleibt immer bei der freien Urheberin. Was die Verwerter der Werke, kaufen, sind Nutzungsrechte. Die meisten Nutzungsrechte hat der WDR sich mit dem Urhebertarifvertrag Punkt 3 und dem Produktionsdauer-Tarifvertrag Punkt 13 gesichert.

Bitte lest in den Tarifverträgen auch selbst nach, welche das sind.


Der Sender kauft mit dem Sendevertrag laut Tarifvertrag insbesondere die „ausschließlichen, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Rechte” zu Rundfunkzwecken ein. Ausschließlich heißt: Niemand sonst darf das Werk für Rundfunkzwecke ohne die ausdrückliche Genehmigung des Senders nutzen. Was diese Rundfunkzwecke sind, listet der Tarifvertrag detailliert und in schönster Urheberrechtsprosa auf. Manche der darin aufgezählten Nutzungen sind mit dem anfangs gezahlten Honorar schon abgegolten, für andere gibt’s einen Nachschlag.

Die Rundfunksender haben auch das Recht, Werke später einmal gegen angemessene Bezahlung auf eine Weise zu nutzen, die zur Zeit der Herstellung noch nicht bekannt ist oder war. So dürften heute auch alte Archivschätze aus der Zeit nach 1966 von den ARD-Sendern ins Internet gestellt werden.

Was bleibt bei der Freien?

Der Sender kauft mit dem Sendevertrag laut Tarifvertrag die „ausschließlichen, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Rechte” zu Rundfunkzwecken ein. Ausschließlich heißt: Niemand sonst darf das Werk für Rundfunkzwecke ohne die ausdrückliche Genehmigung des Senders nutzen. Was diese Rundfunkzwecke sind, listet der Tarifvertrag detailliert und in schönster Urheberrechtsprosa auf, in Punkt 3. Manche der darin aufgezählten Nutzungen sind mit dem anfangs gezahlten Honorar schon abgegolten, für andere gibt’s einen Nachschlag.4 Nach einer Änderung des Urhebergesetzes haben die Rundfunksender sogar das Recht, Werke später einmal gegen angemessene Bezahlung auf eine Weise zu nutzen, die zur Zeit der Herstellung noch nicht bekannt ist. So dürften heute auch alte Archivschätze aus der Zeit nach 1966 von den ARD-Sendern ins Internet gestellt werden (Urhebergesetz § 137 l, Abs. 1), alte Hörspiele in der App auftauchen – wenn der Sender es schafft, die Menschen und ihre Erben nachzuhonorieren, die darauf Anspruch haben.

Rechte der Freien nach ein paar Jahren

Nach drei Jahren (Hörfunk) bzw. fünf Jahren (Fernsehen) erlischt das ausschließliche Nutzungsrecht des Senders. Danach hat der WDR nur noch das einfache Nutzungsrecht an einem Werk, das eine Freie angeliefert hat. (für Details siehe Punkt 3 des Urhebertarifvertrags)
Nach dieser Frist kann eine Freie Mitarbeiterin beispielsweise ihr Hörfunkmanuskript anderen Sendern zur Produktion anbieten oder ihr Drehbuch für eine eigene Videoproduktion nutzen, ohne dass der WDR dies genehmigen müsste. Außerdem kann sie beispielsweise solche alten Manuskripte auf ihrer eigenen Homepage veröffentlichen.
Ein Exposé ist nach zwei Jahren schon zur Nutzung durch die Freie Mitarbeiterin frei, wenn der Sender bis dahin nicht ein Manuskript oder Drehbuch daraus macht. In Einzelfällen kann diese Frist auch länger sein. Wohlgemerkt: Dies gilt nur für das Werk, das eine Freie abgeliefert hat, also zum Beispiel ein Manuskript, ein Drehbuch oder einen Szenenbildentwurf. Es gilt nicht für das Werk, das der Sender auf der Basis dieser Ablieferung selbst produziert hat. Die Rechte daran bleiben ausschließlich und für alle Zukunft beim WDR.
Onlinenutzung durch den WDR – die Urheberin kann widersprechen

Online-Zuschlag

Der WDR kann gegen seine Zahlung von 4,5 Prozent der ursprünglichen Vergütung (die im Vertrag ausgewiesen sein muss) ein Werk auch online und in Datenbanken einstellen – aber nur, wenn die betreffende Urheberin dem nicht rechtzeitig bei Auftragserteilung widersprochen hat.6 So ein Widerspruch klingt im Jahr 2019 unrealistisch, wo alles online ist, kann aber sehr sinnvoll sein. Zum Beispiel, wenn Interviewpartner nur unter der Bedingung Auskunft geben wollen, dass ihre Äußerung nicht anschließend im weltweiten Web abrufbar ist oder wenn eine freie Journalistin andernfalls ihre Arbeitsergebnisse nicht mehr für andere Artikel oder Rundfunkberichte nutzen kann – weil sie im Internet ohnehin jeder nachlesen könnte.
Youtube und Co.
Wer auf youtube.com, vimeo.com oder bei anderen Videocommunities die Buchstaben WDR in das Suchfenster eingibt, hat zu jeder Zeit hunderte von Suchtreffern. Überall im Lande schneiden nämlich Zuschauerinnen Sendungen mit und stellen sie online: „Schau mal, welchen interessanten Bericht der WDR wieder hatte – die waren bei uns im Verein zum Drehen!“ Obwohl das illegal ist, toleriert es der Sender in sehr vielen Fällen als geradezu willkommene Werbung. In anderen Fällen erscheint irgendwann unter dem Videolink der Hinweis, das Video sei auf Anforderung des Rechteinhabers entfernt worden. Dann hat es dem Sender eben nicht gepasst – zum Beispiel, weil das Opus im Giftschrank des Senders lagert oder wenn die zuständige Redaktion grundsätzlich nicht möchte, dass ein Youtube-Archiv von der eigenen Sendung entsteht. Wenn das eigene Werk von einem Anonymus mal online gestellt wurde, dann lässt es sich auch in die eigene Website als Referenz für die eigene Arbeit einbetten. Mir liegen Berichte von mehreren Freien Mitarbeiterinnen vor, die es genau so gehandhabt und vom WDR nie deswegen etwas gehört haben.
Rückrufrecht7
Der Bericht ist fertig produziert und abgenommen und lagert auf den WDR-Festplatten; die Beschichtung der Videokassette droht sich zu lösen, und der WDR sendet und sendet das Werk der Freien nicht. Sie aber denkt nicht nur ans Geld, sie möchte, dass ihre Arbeit ihr Publikum erreicht. Mittlerweile hat sie einen anderen Kanal gefunden, der zu Produktion und Sendung bereit ist.
Freie Mitarbeiterinnen können Nutzungsrechte, die sie dem WDR ausschließlich übertragen haben, „wegen Nichtausübung” zurückrufen. Dafür kann der WDR einen angemessenen Teil des Honorars zurückverlangen, jedoch nicht mehr als die Hälfte.
Im Urhebertarifvertrag sind die folgenden Fristen für die Rückrufmöglichkeit vereinbart worden. Bei bei tagesaktuellen Beiträgen ist ein Rückruf einen Monat nach der Abnahme, bei Fernsehspielen nach fünf Jahren und bei Beiträgen für sonstige Produktionen nach zwei Jahren möglich – und der WDR hat sich ausdrücklich bereit erklärt, im Einzelfall auch vorher schon eine nicht genutzte Produktion wieder frei zu geben. Das Rückrufrecht ist auch eine interessante Option für die Veröffentlichung eigener Werke im Internet, nachdem der WDR sie vom Netz nehmen musste. Dafür wären maximal 2,25 Prozent des Honorars an den WDR zurückzuzahlen, wahrscheinlich aber weniger. Präzedenzfälle sind mir allerdings nicht bekannt.
Nutzungen auf der eigenen Website
Formal8
Theoretisch könnten die Urheberinnen ihre Werke im Internet nutzen, oder auch die Nutzungsrechte dafür anderen übertragen, allerdings unter drei Bedingungen, die einander zu widersprechen scheinen:

Freie müssen dagegen Widerspruch eingelegt haben, dass der WDR selbst das Werk online und in Datenbanken nutzen darf.

Sie müssen dem WDR schriftlich mitteilen, dass sie die Online-Rechte selbst nutzen wollen, und ihm diese Nutzungsrechte anbieten (eigentlich ein Widerspruch zur ersten Bedingung).

Der WDR muss einer Vereinbarung mit der Freien zugestimmt haben oder ein Monat muss seit dem Brief der Freien verstrichen sein.
Ob irgendjemand unter den Freien diese Prozedur jemals durchgezogen hat – und wenn ja, mit Erfolg – ist mir nicht bekannt.
Wenn der Sender selbst mittlerweile nicht mehr das Recht hat, Inhalte unbegrenzt im Web stehenzulassen,9 ergibt sich aus meiner Sicht Neuverhandlungsbedarf über den Urhebertarifvertrag: Warum sollte die Urheberin des Videos oder Radioberichts dann nicht dieses Recht nutzen dürfen?


Informell


Ich kenne keine Freien Mitarbeiterinnen, die Schwierigkeiten mit dem WDR bekommen hätten, weil sie eigene Manuskripte oder Beiträge auf ihrer Website als Arbeitsbelege dokumentiert haben. Eine Vertragsstrafe ist dafür in den WDR-Verträgen nicht vorgesehen. Im Urhebergesetz gibt es Straf- und Bußgeldbestimmungen, aber warum sollte der WDR viel Wind um solche Lappalien machen und das Klima damit vergiften. Eine einfache Mail an die Betreffende würde ja reichen, um die Geschichte vom Netz nehmen zu lassen. Genau wie es der Sender bei Youtube und Co. hält.

Weitergabe von Sendemanuskripten10

Die Freien dürfen auch rechtzeitig Widerspruch dagegen einlegen, dass der WDR Sendemanuskripte an andere abgibt. Der Sender darf dies ohnehin nur „zum persönlichen Gebrauch” des Empfängers.

Vorführung des eigenen Werkes

Freie Mitarbeiterinnen dürfen ihre Werke bei Vorträgen, Festivals, Wettbewerben und ähnlichen Veranstaltungen ohne Genehmigung des Senders vorführen. Leider haben nicht alle Mitwirkenden an einer Produktion dieses Recht, sondern nur die Autorin und Hauptregisseurin. Eine Kamerafrau zum Beispiel darf also nicht ohne Weiteres einen WDR-Beitrag öffentlich zeigen, bei dem sie Kamera geführt hat.12 Auch hier gilt: Wenn es niemanden stört, ist es trotzdem kein Problem. In der Regel freut es die Redaktionen, wenn eines der von ihnen verantworteten Werke irgendwo anders öffentlich gezeigt wird, solange dem WDR damit keine Konkurrenz gemacht wird.

Abdruck in Zeitungen und Zeitschriften13


Die Urheberinnen dürfen Zeitungen und Zeitschriften ihre Werke, ob nun Manuskripte, Drehbücher oder auch Szenenbildentwürfe zum Abdrucken überlassen (am Besten natürlich verkaufen), und zwar auch unverändert und ohne den Sender um Erlaubnis fragen zu müssen.

Merchandising-Rechte14

Ob Käpt’n Blaubär oder die Tigerente, ob Maus, Ente oder Elefant – potenziell geht es um ein Millionengeschäft, wenn Figuren auf T-Shirts und Tassen erscheinen. Die Merchandisingrechte für ihre eigenen Werke bleiben bei den Freien. Der WDR muss sie sich per Einzelvertrag sichern, wenn er sie nutzen will. Wenn eine Freie Mitarbeiterin die Merchandising-Rechte selbst nutzen oder weiterverkaufen will, muss sie die Nutzung aber zuerst dem WDR anbieten. Im Falle der „Sendung mit der Maus” hat der Sender die Merchandising-Rechte erst sehr spät von der Maus-Schöpferin gekauft, zu einem Zeitpunkt, als die Figur schon bekannter war als das eigentliche Sender-Logo. Entsprechend teuer waren die Merchandising-Rechte – die Kollegin wird’s gefreut haben. Die Lehre daraus: Ausführliche Beratung suchen, wenn der Sender anklopft, um Merchandising-Rechte zu kaufen. Statt sich mit einer Pauschale auszahlen zu lassen, ist vielleicht eine Umsatzbeteiligung ratsam. Denn möglicherweise bekommt die schnell erfundene Figur für die Radio-Soap ja irgendwann Kultstatus und eine Plüschversion pendelt an jedem Teenie-Rucksack.

Nutzung durch Freie außerhalb des Rundfunks15

Fünf Jahre nach der Erstsendung hat eine Urheberin das Recht, ihr Werk „außerrundfunkmäßig” zu nutzen, denn dann erlischt das ausschließliche Recht des WDR darauf und wird zu einem „einfachen” Recht. Anders ausgedrückt: Sowohl die Urheberin als auch der WDR dürfen das Werk nach dieser Frist nutzen. Auch vor Ablauf von fünf Jahren soll der Sender das Werk dafür freigeben, wenn er selbst nicht eine Nutzung außerhalb des Rundfunks plant. Ein Beispiel: Eine Freie darf ihr Kriminalhörspiel noch einmal von einem Verlag für eine CD neu produzieren lassen, in den ersten fünf Jahren nur mit Kenntnis und Freigabe durch den WDR, danach ohne Beschränkungen. Allerdings sollte auch nach der Frist von fünf Jahren sondiert werden, ob der WDR womöglich dasselbe vorhat und der Mitarbeiterin damit auf dem CD-Markt Konkurrenz machen wird.

Außerrundfunkmäßige Nutzung durch den WDR16

Bestimmte außerrundfunkmäßige Nutzungsrechte muss der Sender im Vertrag gesondert nennen, und sich von den „Haupt-Urheberinnen” (Komponistinnen, Autorinnen, Kabarettistinnen, Pantomiminnen, Choreografinnen) schriftlich genehmigen lassen. Dabei geht es insbesondere um Video- und Kinorechte, Multimedia-, Datenbank- und Onlinerechte (soweit sie nicht zum Online-Auftritt des Senders gehören). Diese Nutzungsrechte können es in sich haben: Von Kriminalhörspielen, die der WDR samstags sendet, sind nach Presseberichten 20.000 bis 30.000 Audiokassetten verkauft worden.

Öffnungsklausel der Tarifverträge

Die Tarifverträge enthalten eine Öffnungsklausel17, die erlaubt, dass der Sender und einzelne Freie Vereinbarungen für eine bestimmte Tätigkeit oder ein bestimmtes Werk treffen, die von den Tarifverträgen abweichen – und zwar sowohl zugunsten der Freien Mitarbeiterin als auch zugunsten des Senders. Das ist aber nur per Einzelvertrag vor Beginn der Tätigkeit oder vor Ablieferung des Werkes erlaubt – der WDR darf keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufstellen, die von den Tarifverträgen abweichen.

Mehrfach Beiträge verkaufen – Mehrfachverwertung

Wiederholungen von Berichten anderer Sender sind in der ARD Routine. Es gibt Redaktionen, die ständig WDR-Berichte kostenlos wiederholen. Aktuelle Beiträge werden in einen zentralen ARD-Speicher gestellt, wo sie von allen Sendern abgerufen werden können. Die Freien erfahren in der Regel nicht einmal etwas davon, wo ihre Werke laufen. So entgehen ihnen die Tantiemen der VG Wort, die ihnen eigentlich bei jeder Ausstrahlung zustehen. Manchmal erfahren Autorinnen auf seltsamen Wegen, dass ihr Werk noch mal woanders auf Sendung ging. Die Kolleginnen der anderen Sender sind so frei und leiten zum Beispiel Hörerinnenreaktionen an die Autorinnen weiter, die diese dann kostenlos beantworten sollen. Wenn die Beiträge nicht mit einem W-Vertrag produziert wurden, ist nicht einmal ein Wiederholungshonorar fällig.
Insbesondere Hörfunkjournalistinnen müssen ihre Vorleistungen mehrfach verwerten. Denn das Honorar für die erste Sendung reicht nicht. Die Vertragslage erlaubt es aber bei E-Verträgen nicht, denselben Bericht anderen Sendern gegen neues Honorar anzubieten, denn der WDR hat ja die Nutzungsrechte für die gesamte ARD gekauft.
Einen anderen Bericht über dasselbe Thema allerdings kann die Freie Mitarbeiterin selbstverständlich anderen Sendern anbieten, vom BR bis RB, vom NDR bis zum SWR. Dabei können dieselben Rechercheergebnisse und Originaltöne wiederverwendet werden. Das Werk muss ein neues sein. Die Grenzen, wie stark das eigene Werk verändert werden muss, bis es als neues Werk woanders noch einmal verkauft werden kann, sind fließend. Ganz sicher reicht es nicht, nur einen Satz zu verändern. Rechtsanwalt Albrecht Götz von Olenhusen: „Es muss ein hinreichender Abstand zum früheren Werk gewahrt werden. Und dem Sender darf durch das neue Werk keine direkte Konkurrenz gemacht werden.“ Doch es liegt meist nicht im Interesse der Redaktionen, genauer danach zu fragen, wie sehr der ihnen gelieferte Bericht einem anderen ähnelt, der schon woanders gelaufen ist. Denn die angestellten Kolleginnen kennen das Problem und wissen: Entweder wird die Arbeit von mehreren Redaktionen bezahlt, oder sie ist schlicht nicht finanzierbar. Außerdem haben sie in der Regel tatsächlich den Wunsch, einen etwas anderen Beitrag zu bekommen, der auf ihre Sendebedürfnisse zugeschnitten ist. Im Zweifel sollte die Freie Mitarbeiterin offen mit ihrer Absicht umgehen, ein Werk in anderem Gewand ein zweites Mal zu verkaufen. Am praktischsten für alle Seiten kann es ein, wenn der WDR gleich von vornherein einen Vertrag vereinbart, der ein „W“ oder ein „E/2“ trägt. Beides führt dazu, dass dasselbe Werk nur gegen Wiederholungshonorar von einem anderen Sender übernommen werden kann.

CHECK. Diese Seite ist noch nicht vollständig aktualisiert. Außerdem werden noch weiter die Fundstellen in Gesetzen und Tarifverträgen verlinkt.

Inhaltsverzeichnis