Tarifvertrag für auf Produktionsdauer Beschäftigte
vom 1. Dezember 1976 in der Fassung vom 1.4.2001 (gilt für rosafarbene WDR Mitwirkendenverträge)
Inhaltsverzeichnis
(Tags und Inhaltsverzeichnis hinzugefügt von Ulli Schauen – ohne Gewähr)
Abschnitt I
Abschnitt I: Geltungsbereich, allgemeine Rechte und Pflichten
1. Geltungsbereiche
2. Vertragsschluss
3. Vertragsdauer
4. Vertragsverlängerung
5. Beschäftigung
6. Beschäftigungszeit
7. Vergütung
8. Vergütungen und Zuschläge für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
9. Vorbereitungsarbeiten
10. Anderweitige Tätigkeit
11. Aufwendungsersatz für Dienstreisen und Reisen zwischen Wohn- und Produktionsort
12. Urlaub
Abschnitt II: Urheber- und Leistungsschutzrechte
13. Rechteeinräumung zu Rundfunkzwecken
14. Rechteeinräumung zu anderen Zwecken
15. Weiterübertragung von Rechten
16. Änderungen, Bearbeitungen
17. Eigene Nutzungsrechte des Beschäftigten
18. Besondere Pflichten des Beschäftigten
19. Weitere Pflichten des Beschäftigten
20. Verwendung von Beiträgen Dritter
21. Eigentumsübertragung/Belegstücke
22. Namensnennung
23. Vergütungsregeln
23.1 Allgemeine Vergütungsbestimmungen
23.2 Fernsehen
23.3 Hörfunk
23.4 Gemeinsame Vergütungsregelungen
23.5 Entgeltliche Verwertung
24. Fälligkeit
25. Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist
26. Keine Nutzungsverpflichtung
27. Rückrufrecht
Abschnitt III: Soziale Leistungen, abschließende Bestimmungen
28. Soziale Leistungen
29. Pflicht zur Verschwiegenheit
30. Freistellung
31. Bargeldlose Zahlung
32. Erfüllungsort
33. Anzuwendendes Recht
34. Gerichtsstand
35. In-Kraft-Treten und Kündigung
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Tarifvertrag für auf Produktionsdauer Beschäftigte des WDR
vom 1. Dezember 1976 in der Fassung vom 1.4.2001
Zwischen der Industriegewerkschaft Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst, dem Deutschen Journalisten-Verband, Landesverband Nordrhein-Westfalen, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft,
und dem
Westdeutschen Rundfunk Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts, nachstehend WDR genannt,
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
Präambel
Der nachfolgende Tarifvertrag ist das Ergebnis gleichberechtigter und in Wahrnehmung der Tarifautonomie geführter Verhandlungen der Tarifvertragsparteien. Vor dem Hintergrund des Gesamtgefüges tarifvertraglicher Regelungen für freie Mitarbeiter des WDR sind seine Regelungen ausgewogen und tragen den berechtigten Interessen des WDR und der von den Gewerkschaften vertretenen Mitglieder angemessen Rechnung.
Abschnitt I: Geltungsbereich, allgemeine Rechte und Pflichten
1. Geltungsbereich
1.1 Dieser Tarifvertrag gilt für alle beim WDR Beschäftigten, die bei der Herstellung von Produktionen des Hörfunks oder des Fernsehens unmittelbar und persönlich mitwirken und für datumsmäßig bestimmte oder durch die Dauer einer Produktion begrenzte Zeit zu diesen Tätigkeiten verpflichtet werden. Er enthält tarifvertragliche Mindestbedingungen.
1.2 Dieser Tarifvertrag gilt nicht
a) für Personen, die unter eigener Firma oder mit eigenem Personal für den WDR tätig werden,
b) für gelegentlich, nicht berufsmäßig Mitwirkende,
c) für Diskussionsleiter, Fachberater, Gesprächsteilnehmer und Interviewpartner,
d) für Leistungen als Architekt, Arrangeur, Autor, Bildhauer, Szenenbildner, Choreograf, Dolmetscher, Fotograf, Grafiker, Kommentator, Komponist, Kostümbildner, Kunstmaler, Lektor und Übersetzer; sollen hierzu außerdem Tätigkeiten im Sinne von Ziffer 1.1 erbracht werden, so ist der Tarifvertrag insoweit anzuwenden,
e) für Journalisten, Korrespondenten und Berichterstatter, wenn sie ohne vorherige vertragliche Verpflichtung dem WDR Beiträge liefern,
f) für Dirigenten und Solisten (Musik), deren Vergütung im Vergütungstarifvertrag (vergl. 7.1) über die Mindestvergütungen der arbeitnehmerähnlichen Personen und der auf Produktionsdauer Beschäftigten des WDR vom 14.9.1981 und dem dazu gehörenden Honorarrahmen in der jeweils geltenden Fassung nicht beziffert ist, sondern nach individueller Vereinbarung festgelegt wird sowie für Zubestellungen und Aushilfen, soweit diese bei Darbietungen von Klangkörpern des WDR mitwirken,
g) für Auszubildende, Volontäre und Praktikanten,
h) für Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des jeweils geltenden Manteltarifvertrages des WDR fallen sowie für Arbeitnehmer in Teilzeit- und Aushilfsarbeitsverhältnissen beim WDR, soweit nicht im Einzelvertrag für die Tätigkeit außerhalb dieses Arbeitsverhältnisses die Anwendung von Bestimmungen dieses Tarifvertrages vereinbart worden ist.
2. Vertragsschluss
2.1 Verträge sollen schriftlich abgeschlossen werden und müssen, sofern sie mündlich abgeschlossen worden sind, vom WDR unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Der Beschäftigte kann von dem Vertrag bis zum Beginn seiner Beschäftigung zurücktreten, wenn diese Bestätigung trotz Mahnung unterblieben ist. Hat der Beschäftigte die vereinbarte Tätigkeit begonnen, so gilt im Zweifel ein Beschäftigungsverhältnis zu angemessenen Bedingungen nach Maßgabe dieses Tarifvertrages als vereinbart.
2.2 Im Vertrag sind mindestens zu vereinbaren:
a) in welcher Produktion die Beschäftigung erfolgt
b) Art und Umfang der Beschäftigung
c) die Dauer der Beschäftigung
d) welche Vergütung der Beschäftigte erhalten soll
e) ob die Produktion für Hörfunk oder Fernsehen bestimmt ist.
2.3 Vereinbarungen über die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines schriftlich geschlossenen oder bestätigten Vertrages bedürfen zur Gültigkeit beiderseits der Schriftform. Ein entsprechender Schriftwechsel genügt.
2.4 Der Beschäftigte ist verpflichtet, bei und nach Vertragsschluss dem WDR auf Verlangen von abgeschlossenen Verträgen, die innerhalb eines Zeitraumes von 4 Wochen nach vereinbartem Vertragsende beginnen, schriftlich Kenntnis zu geben.
2.5 Die für die Produktion erbrachte Leistung muss den für den WDR geltenden Gesetzen, Satzungen und allgemeinen Grundsätzen für die Programminhalte entsprechen. Insbesondere sind die Programmgrundsätze der ARD und des WDR sowie die Richtlinien betreffend Trennung von Werbung und Programm sowie Jugendschutz einzuhalten. Diese Bestimmungen sind dem Beschäftigten auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
3. Vertragsdauer
3.1 Beginn und Ende der Vertragszeit sind im Beschäftigungsvertrag datumsmäßig festzulegen. Bei Beschäftigten, die gegen eine Pauschalvergütung verpflichtet werden, kann auch nur der Endtermin als spätester Termin der Beendigung der Tätigkeit festgelegt werden.
3.2 Die Beendigung der ausnahmsweise nicht datumsmäßig, sondern durch die Dauer einer bestimmten Produktion begrenzten Verträge muss vom WDR mindestens 7 Kalendertage vorher bekanntgegeben werden. Erfolgt dies nicht, so ist von der Bekanntgabe der Beendigung des Vertrages an die Vergütung zeitanteilig noch für 7 Kalendertage zu zahlen. Im Beschäftigungsvertrag ist die Höchstdauer der Vertragszeit festzulegen.
3.3 Der WDR kann bei Hörfunk- und Fernsehproduktionen mit einer Sendedauer von mindestens 45 Minuten den Beginn der Vertragszeit durch schriftliche Mitteilung, die dem Beschäftigten spätestens 2 Wochen vor dem festgelegten Vertragsbeginn zugegangen sein muss, bis zu 7 Tage aufschieben. In einem solchen Fall verschiebt sich das Ende der Vertragszeit um die entsprechende Zeit. Soweit für diese Zeit anderweitige Verpflichtungen des Beschäftigten bereits bestehen, ist es Sache des WDR, eine Freistellung des Beschäftigten zu bewirken, ohne dass diesem dadurch finanzielle oder berufliche Nachteile entstehen. Eine Verschiebung um mehr als 7 Tage oder bei Produktionen mit einer geringeren Sendedauer als 45 Minuten bedarf der Zustimmung des Beschäftigten.
3.4 Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
4. Vertragsverlängerung
4.1 Der WDR ist berechtigt, die Vertragsdauer aus produktionsbetrieblichen Gründen zu verlängern, sofern dadurch nicht anderweitige, ihm bekannt gegebene Verpflichtungen des Beschäftigten beeinträchtigt werden. Zur Behebung von Ausfall- und Negativschäden ist der Beschäftigte verpflichtet, über den Ablauf der Vertragszeit hinaus, jedoch nötigenfalls mindestens noch 2 Tage, höchstens aber bis zu 20% der Vertragsdauer, dem WDR zur Verfügung zu stehen und diese Priorität des WDR bei neuen Verpflichtungen zu berücksichtigen. Die Vergütung für die Tätigkeiten nach Absatz 1 und 2 ist nach der für die Vertragszeit vereinbarten Vergütung zeitanteilig zu berechnen.
4.2 Der Beschäftigte hat auch nach Vertragsende, soweit für ihn keine anderweitige Verpflichtungen bestehen (siehe Ziffer 2.4), für Neu- und Nachaufnahmen oder Nachsynchronisationen zur Verfügung zu stehen. Bei Neu- und Nachaufnahmen erhält der Beschäftigte eine Vergütung, die aus der für die Vertragszeit vereinbarten Vergütung zeitanteilig zu berechnen ist. Bei Nachsynchronisationen bemisst sich diese Vergütung bei Mitwirkenden in Fernsehproduktionen nach den beim WDR für diese Tätigkeiten üblichen Sätzen.
5. Beschäftigung
5.1 Die vereinbarte Tätigkeit des Beschäftigten und ihr Umfang werden durch den Beschäftigungsvertrag bestimmt.
5.2 Der WDR teilt dem Beschäftigten die Beschäftigungsorte mit. Die Beschäftigung kann auch an andere Orte verlegt werden, soweit dies für den Beschäftigten zumutbar ist.
5.3 Der Beschäftigte hat zu den Zeiten zu erscheinen, die vorher im Einzelnen, insbesondere in Dienst- und Produktionsplänen, mit ihm abgestimmt wurden.
5.4 Soweit es für den Beschäftigten zumutbar ist, hat er auf Wunsch des WDR die von ihm vertraglich übe rnommene Tätigkeit in der Vertragszeit ersatzweise auch für eine andere Produktion zu erbringen oder eine andere, gleichartige Tätigkeit in derselben Produktion zu übernehmen, soweit der Beschäftigte sein Einverständnis dazu nicht aus künstlerisch berechtigten Erwägungen versagt, seine Darbietung, Leistung und/oder sein Werk im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung zu erbringen. Die Verpflichtung besteht auch dann, wenn die Tätigkeit des Beschäftigten bereits begonnen hat.
5.5 Der WDR kann auf die Dienste des Beschäftigten verzichten, soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist. Verzichtet der WDR auf die Dienste des Beschäftigten aus Gründen, die der Beschäftigte nicht zu vertreten hat, so bleibt der Anspruch des Beschäftigten auf die vereinbarte Vergütung bestehen. Die Regelung in Ziffer 7.5 bleibt unberührt.
5.6 Ist der Beschäftigte am pünktlichen Erscheinen oder an seiner Tätigkeit verhindert, so hat er dem WDR dies unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen. Der WDR hat das Recht auf Nachprüfung. In Krankheitsfällen ist der WDR berechtigt, den Beschäftigten ärztlich untersuchen zu lassen. Die Kosten trägt der WDR. Der Beschäftigte ist verpflichtet, die zugezogenen Ärzte gegenüber dem WDR von der beruflichen Schweigepflicht hinsichtlich der Dauer der Krankheit und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit zu entbinden.
5.7 Der Beschäftigte hat die ihm vom WDR zur Verfügung gestellten Materialien (Bekleidungsstücke, Requisiten, Filme, Noten, Manuskripte usw.) nach Abschluss seiner Tätigkeit unverzüglich zurückzugeben; anderenfalls ist er im Rahmen der Haftung gemäß Ziffer 30.2 zu Ersatzleistung oder zum Schadensersatz verpflichtet.
6. Beschäftigungszeit
6.1 Bei einer Verpflichtung zu einer Beschäftigung, die weniger als 8 Stunden am Tag beträgt, wird die Beschäftigungszeit im Einzelfall vereinbart.
6.2 Bei einer nach Kalendertagen bemessenen Vertragsdauer beträgt die regelmäßige Beschäftigungszeit ausschließlich der Pausen 8 Stunden.
6.3 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einer Woche beträgt die regelmäßige wöchentliche Beschäftigungszeit ausschließlich der Pausen 40 Stunden.
6.4 Die Beschäftigungszeit rechnet von dem Zeitpunkt an, zu dem der Beschäftigte anforderungsgemäß erschienen ist. Als Beschäftigungszeit gilt auch die Zeit für Bearbeitungs- und Abwicklungstätigkeiten, die in Erfüllung des Beschäftigungsvertrages zu leisten sind.
6.5 Die regelmäßige wöchentliche Beschäftigungszeit ist auf die Tage Montag bis Freitag zu verteilen. Der Beschäftigte ist jedoch verpflichtet, im Rahmen der regelmäßigen wöchentlichen Beschäftigungszeit auch an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zu arbeiten, soweit dies zur Durchführung der Programm- und Produktionsaufgaben erforderlich ist. Erfordert dies die Durchführung der Programm- oder Produktionsaufgaben, so kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auch die regelmäßige wöchentliche Beschäftigungszeit von 40 Stunden überschritten werden.
6.6 Innerhalb einer Produktion oder im Rahmen des laufenden Hörfunk- oder Fernsehprogramms ist eine über 10 Stunden hinausgehende tägliche Beschäftigungszeit zulässig, wenn in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft vorliegt. Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn regelmäßig während eines Drittels der Beschäftigungszeit einschließlich der Pausen die Anwesenheit des Beschäftigten ohne nennenswerte Leistung verlangt wird.
6.7 Reisezeit wird allein oder zusammen mit der tatsächlichen Beschäftigungszeit an einem Kalendertag bis zu 12 Stunden abrechnungsmäßig (jedoch nicht im Sinne des ArbZG) als Beschäftigungszeit gewertet.
6.8 Überschreitungen der täglichen Beschäftigungszeit von 8 Stunden sollen durch Freizeit während der Vertragsdauer ausgeglichen werden. Kann ein solcher Ausgleich nicht erfolgen, so sind unter den Voraussetzungen der Ziffer 8 Mehrarbeitsvergütungen und -zuschläge zu zahlen.
6.9 Für Dirigenten und Solisten können, soweit diese bei Klangkörpern des WDR mitwirken, einzelvertraglich abweichende Regelungen von Ziffer 6 getroffen werden.
7. Vergütung
7.1 Die Mindestvergütungen werden in einem Vergütungstarifvertrag geregelt, der auch Bestimmungen über Folgevergütungen (Wiederholungsvergütungen, Übernahmevergütungen) enthält.
7.2 Im einzelnen Beschäftigungsvertrag kann die Vergütung nach Zeitabschnitten (Monate, Wochen, Tage, Stunden) vereinbart werden. Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist zulässig.
7.3 Die vereinbarte Vergütung ist nach Beendigung der Beschäftigung fällig; mehrere Vergütungen können 14-tägig zusammengefasst werden. Die Auszahlungen erfolgen spätestens 3 Wochen nach Fälligkeit.
7.4 Bei Beschäftigungen, die länger als einen Monat dauern, sollen nach Zeit und Höhe angemessene Abschlagszahlungen vereinbart werden.
7.5 Unterbleibt die Beschäftigung ganz oder teilweise aus Gründen, die zum Betriebsrisiko des WDR gehören, so erhält der Beschäftigte die vereinbarte Vergütung als Ausfallvergütung. Auf die Ausfallvergütung muss sich der Beschäftigte den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder infolge des Unterbleibens der Beschäftigung an Aufwendungen erspart.
7.6.1 Bei Verhinderung des Beschäftigten durch Krankheit oder Unfall ohne sein Verschulden, wobei die Arbeitsunfähigkeit auf Verlangen des WDR durch ärztliches Attest nachzuweisen ist, wird nach Maßgabe des §616 BGB ein Zuschuss wie folgt gezahlt:
Bei Verhinderung bis zu 4 Tagen = Zuschuss in Höhe der vollen Vergütung,
bei Verhinderung von 5 bis 42 Tagen = Zuschuss in Höhe der Vergütung für die Hälfte der gesamten Krankheitszeit während der Vertragsdauer.
Bei der Berechnung sind halbe Tage aufzurunden.
Soweit der WDR Beiträge zu einer aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung leistet oder einen Zuschuss nach Ziffer 28.3 gewährt, werden die Leistungen des WDR als Zuschuss zu Krankengeld der Krankenversicherung bzw. Unfallversicherung gezahlt. Der Zuschuss des WDR wird in Höhe der Differenz zwischen dem Höchstsatz an Tagegeld, das die AOK Köln an Pflichtversicherte zahlt, und dem zeitanteiligen Nettoentgelt geleistet. Ist die Verhinderung durch einen von einem Dritten zu vertretenden Umstand herbeigeführt, so hat der Beschäftigte dem WDR unverzüglich die Umstände, die zur Verhinderung geführt haben, mitzuteilen. Schadensersatzansprüche gehen insoweit auf den WDR über, als dieser dem Beschäftigten für die Dauer der Verhinderung entsprechende Leistungen nach diesem Tarifvertrag gewährt. Bis zur Erfüllung dieser Verpflichtungen ist der WDR berechtigt, die Leistungen zurückzubehalten.
Der WDR kann bei Zweifeln über die Berechtigung der Ansprüche des Beschäftigten die Zahlungen vom Ergebnis einer auf Kosten des WDR durchzuführenden vertrauensärztlichen Untersuchung abhängig machen. Der Beschäftigte ist auf Verlangen des WDR verpflichtet, sich vom Vertrauensarzt des WDR ärztlich untersuchen zu lassen und hat den Vertrauensarzt von der beruflichen Schweigepflicht hinsichtlich der Dauer der Krankheit und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit zu entbinden.
7.6.2 Bei Verhinderung des Beschäftigten aus anderen, in seiner Person liegenden Gründen ohne sein Verschulden wird die Vergütung nach Maßgabe des § 616 BGB fortgezahlt, wobei als verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit im Sinne des § 616 Abs. 1 BGB gelten:
Bei Verpflichtungen bis zu 1 Woche = 2 Tage,
bei längerer Verpflichtung = 5 Tage.
7.6.3 Die Verpflichtungen des WDR zur Fortzahlung der Vergütung werden jeweils durch das Vertragsende begrenzt.
7.7 Im Falle der Verhinderung des Beschäftigten ist der WDR berechtigt, das Beschäftigungsverhältnis um die der Verhinderungsdauer entsprechende Zeit zu den vertraglichen Bedingungen zu verlängern. Dabei sind anderweitige, dem WDR bekannt gegebene Verpflichtungen des Beschäftigten zu berücksichtigen. Für die nachgeholte Tätigkeit wird die für die ursprüngliche Zeit vereinbarte Vergütung – ggf. anteilig – gezahlt.
7.8 Der Beschäftigte hat spätestens mit Aufnahme seiner Tätigkeit die zur Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabrechnung erforderlichen Unterlagen (Lohnsteuerkarte und Sozialversicherungsscheckheft) dem WDR zur Verfügung zu stellen, sofern die Beschäftigung der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht unterliegt.
7.9 Die im Beschäftigungsvertrag vereinbarten Vergütungen aller Art, einschließlich zu erstattender Aufwendungen, sind Brutto-Vergütungen und schließen Steuern jeglicher Art ein.
8. Vergütungen und Zuschläge für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
8.1.1 Vergütungen und Zuschläge für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit werden solchen Beschäftigten gezahlt, die eine zeitbezogene Vergütung erhalten und deren Tagesvergütung oder deren auf den Arbeitstag (8 Stunden) umgerechnete Vergütung 195 Euro nicht übersteigt. Protokollnotiz zu Ziffer 8.1.1 Soweit in dem Mantel-Tarifvertrag des WDR für Arbeitnehmer der Personenkreis der Anspruchsberechtigten für Mehrarbeits- und Zeitzuschläge erweitert wird, werden die Tarifpartner, ohne dass es einer besonderen Kündigung des Tarifvertrages bedarf, über eine entsprechende Angleichung der Ziffer 8.1.1 verhandeln.
8.1.2 Für Reisezeiten werden Zuschläge für Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nicht gezahlt.
8.1.3 Vergütungen und Zuschläge gemäß Ziffer 8.1.1 können durch einen einzelvertraglich zu vereinbarenden angemessenen Pauschalzuschlag zur Vergütung abgegolten werden.
8.2 Mehrarbeitsvergütungen und -zuschläge
8.2.1 Mehrarbeitsvergütungen sind zu zahlen für jede angeordnete, über die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinausgehende Arbeitsstunde, soweit nicht ein Freizeitausgleich gemäß Ziffer 6.8 erfolgt.
8.2.2 Mehrarbeitsvergütungen werden je Stunde in Höhe von 1/8 der Tagesvergütung oder der auf den Beschäftigungstag (8 Stunden) umgerechneten Vergütung zuzüglich eines Zuschlages von 25% gezahlt. Angefangene Mehrarbeitsstunden werden jeweils auf eine halbe Stunde aufgerundet.
8.3 Nachtarbeitszuschläge Für angeordnete Nachtarbeit in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% auf die zeitanteilige Vergütung (ohne evtl. Mehrarbeitszuschläge) gezahlt.
8.4 Sonn- und Feiertagszuschläge Für angeordnete Arbeit an Sonntagen wird ein Zuschlag von 50%, an den am Arbeitsort geltenden gesetzlichen Feiertagen einschließlich Ostersonntag und Pfingstsonntag sowie Heiligabend und Silvester ab 12.00 Uhr von 100% auf die zeitanteilige Vergütung (ohne evtl. Mehrarbeitszuschläge) gezahlt.
8.5 Treffen Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge zusammen, so wird nur der jeweils höhere Zuschlag gezahlt.
9. Vorbereitungsarbeiten
9.1 Der Beschäftigte hat im Rahmen seines Tätigkeitsbereichs auf Anforderung des WDR bei Proben, Motivsuchen, Anfertigung von Entwürfen, Erstellung von Kalkulationen und anderen Vorarbeiten mitzuwirken, sofern dies zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung erforderlich ist.
9.2 Sollen derartige Tätigkeiten vor Beginn der Vertragszeit erbracht werden, so sind sie ausdrücklich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten, soweit sie nicht in besonderen Fällen einzelvertraglich durch eine Pauschalvergütung abgegolten werden.
10. Anderweitige Tätigkeit
10.1 Anderweitige Tätigkeiten außerhalb des WDR sind zulässig, wenn damit keine Beeinträchtigung der mit dem WDR vertraglich vereinbarten Tätigkeit verbunden ist. Der Beschäftigte verpflichtet sich, beabsichtigte anderweitige Tätigkeiten dem WDR rechtzeitig anzuzeigen.
10.2 Die Möglichkeit des Abschlusses von Exklusivverträgen bleibt unberührt.
11. Aufwendungsersatz für Dienstreisen und Reisen zwischen Wohn- und Produktionsort
Die Erstattung der Aufwendungen bei Reisen des Beschäftigten im Auftrag des WDR richtet sich nach den Aufwendungserstattungsrichtlinien des WDR vom 15.6.1978 (AER) in der jeweils geltenden Fassung.
Protokollnotiz zu Ziffer 11 Änderungen der AER des WDR werden, soweit sie nicht ausschließlich in der Anpassung an steuerliche Regelungen bestehen, mit den Tarifpartnern abgestimmt.
12. Urlaub
12.1 Beschäftigte, deren Vertragsdauer sich zusammenhängend über mindestens einen vollen Monat erstreckt, erhalten für je einen vollen Monat der Vertragsdauer drei Werktage (ohne Samstag) Urlaub. Der Urlaub ist zusammenhängend während der Vertragsdauer in Gestalt von Freizeit zu gewähren und zu nehmen; ist dieses nicht möglich, ist er abzugelten. Die Urlaubsvergütung bzw. -abgeltung ist in der Höhe der auf die Werktage der Vertragszeit umgerechneten durchschnittlichen Tagesvergütung zu zahlen. Bei Beschäftigten, deren Vergütung im Monat mehr als 6.000 Euro beträgt, ist der Anspruch auf Urlaubsentgelt durch die vertraglich vereinbarte Vergütung abgegolten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.
12.2 Ist der Beschäftigte wegen seiner wiederholten Beschäftigung aufgrund einzelner, gemäß diesem Tarifvertrag abgeschlossener Beschäftigungsverträge und infolge Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen des WDR vom 1.12.1976 in der jeweils geltenden Fassung (jetzt: Sozial- und Bestandsschutz-Tarifvertrag) anzusehen, so werden die nach diesem Tarifvertrag bestehenden Urlaubsansprüche, -vergütungen oder -abgeltungen auf seinen Urlaubsanspruch als arbeitnehmerähnliche Person für das betreffende Kalenderjahr angerechnet.
12.3 Ansprüche gemäß Ziffer 12.1 sind auf Antragsvordruck des WDR geltend zu machen. Ist ein Beschäftigter gemäß Ziffer 12.2 als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen des WDR vom 1.12.1976 in der jeweils geltenden Fassung (Jetzt: Sozial- und Bestandsschutz-Tarifvertrag) anzusehen, so genügt die zusammengefasste Geltendmachung des Urlaubsanspruches vor Urlaubsantritt.
Abschnitt II: Urheber- und Leistungsschutzrechte
Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für Beschäftigte, die in Erfüllung ihrer Beschäftigungsverträge entstehende Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (insbesondere Leistungsschutzrechte) im Sinne des Urheberrechtsgesetzes erwerben. Der WDR verpflichtet sich, mit diesen Beschäftigten keine von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichenden allgemeinen Regelungen zu verwenden. Vorherige Einzelvereinbarungen sind möglich und gelten bei individueller Vereinbarung nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen. Für arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne der Ziffer 1.1 des Tarifvertrages über die Urheberrechte freier Mitarbeiter des WDR gilt dieser Abschnitt nur, wenn und soweit dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.
13. Rechteeinräumung zu Rundfunkzwecken
13.1 Mit dem Abschluss des Vertrags räumt der Beschäftigte dem WDR die ausschließlichen, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Rechte ein, seine Rechte am Werk bzw. die erworbenen verwandten Schutzrechte für alle Zwecke des Rundfunks ganz oder teilweise im In- und Aus- land beliebig oft zu nutzen und die unter Benutzung des Werkes erfolgte Sendung oder hergestellte Produktion ganz oder teilweise im In- und Ausland beliebig oft zu verwerten.
13.2 Zu Rundfunkzwecken räumt der Beschäftigte dem WDR insbesondere folgende Nutzungsrechte ein:
13.2.1 das Senderecht (Sendung und Weitersendung durch Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel);*
Protokollnotiz zu 13.2.1: Hierzu gehören beispielsweise auch Fernsehtext, near-audio- und near-video-on-demand, Telefonnnetz gestützte Programmübertragung sowie das Recht zur Über-tragung in Pay-Diensten wie z.B. Pay-Radio, Pay-TV, Pay per Channel, Pay per View in analoger oder digitaler Übertragungstechnik.
13.2.2 das Vervielfältigungsrecht einschließlich des Rechts der Übertragung auf Bild- und/oder Ton bzw. Datenträger und der Einspeicherung in Datenbanken des WDR;
13.2.3 das Recht zur Nutzung der Produktion in Abruf- und Online-Diensten;
13.2.4 das Verbreitungsrecht einschl. des Rechts zum Verkauf, zur Vermietung, zum Verleih oder zur sonstigen Abgabe von Vervielfältigungsstücken der Produktion;
13.2.5 das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, insbesondere zum Zweck der Aufzeichnung oder Live-Sendung sowie das Recht zur öffentlichen Wiedergabe von Bild- und/oder Tonträgern oder Funksendungen, insbesondere im Zusammenhang mit Messen, Ausstellungen, Festivals, Wettbewerben und zu sonstigen Werbemaßnahmen für das Rundfunkwesen. Dem Beschäftigten verbleibt das in Ziffer 17.3 aufgeführte Recht;
13.2.6 das Ausstellungsrecht;
13.2.7 das Recht zur einmaligen Verfilmung, unbeschadet der zulässigen wiederholten Verwendung von Ausschnitten aus der Produktion in anderen Produktionen;
13.2.8 das Recht zu Änderungen, Bearbeitungen, Umgestaltungen, Übersetzungen und Untertitelungen durch u.a. Videotext, jeweils nach Maßgabe der Ziffer 16;
13.2.9 das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe von schriftlichem Begleitmaterial, soweit zeitlich vorrangige Rechte nicht bestehen. Auf das Bestehen solcher Rechte ist vom Beschäftigten nach Ziffer 18.1 hinzuweisen;
13.2.10 das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe von Werbe- und Informationsmaterial zu Sendungen (z.B. Inhaltsangaben, Programmvorschauen) einschließlich der bildlichen Darstellung des Beschäftigten, sofern er einer solchen Wiedergabe nicht widerspricht;
13.2.11 das Recht, nach Ausstrahlung des Werkes einzelne Abdrucke des Sendemanuskriptes an Interessenten zum persönlichen Gebrauch unentgeltlich abzugeben, sofern der Beschäftigte nicht spätestens innerhalb einer Woche nach der Ausstrahlung schriftlich widerspricht;
13.2.12 das Recht, die Produktion zu Prüf-, Lehr- und Forschungszwecken (auch im Rahmen von Modellversuchen) des Rundfunks zu verwenden.
14. Rechteeinräumung zu anderen Zwecken
14.1 Mit dem Abschluss des Vertrags räumt der Beschäftigte dem WDR nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen das Recht ein, die Produktion ganz oder teilweise zu anderen als Rundfunkzwecken zu nutzen.
14.2 Der Beschäftigte räumt dem WDR das ausschließliche, räumlich, zeitlich sowie inhaltlich unbeschränkte Recht ein, die Produktion zu Zwecken der Bildungs- und Kulturarbeit in nicht gewerblichen Einrichtungen zu nutzen. Dazu gehören auch solche Einrichtungen, die regelmäßig Bildungs- und Kulturarbeit betreiben, ohne dass dies ihr Hauptzweck ist.
14.3 Zu Zwecken der Kino und Schmalfilmauswertung räumt der Beschäftigte dem WDR das ausschließliche, zeitlich und räumlich sowie inhaltlich unbeschränkte Recht ein, die Produktion ganz oder teilweise als Bild- und/oder Tonträger in allen analogen und/oder digitalen Formaten zu gewerblichen oder nicht gewerblichen sowie öffentlichen und nicht öffentlichen Wiedergaben zu nutzen, insbesondere zu verkaufen, zu vermieten oder zu verleihen.
14.4 Die unter Ziffer 14.2 bis 14.3 genannte Nutzung umfasst auch die Aufnahme von Funksendungen auf Bild, Ton- oder Datenträger sowie deren Vervielfältigung und Verbreitung zur gewerblichen und nicht gewerblichen öffentlichen sowie nicht öffentlichen Wiedergabe (Mitschnitt).
14.5 Zu Zwecken der audiovisuellen Verwertung und der Verwertung mittels Tonträger räumt der Beschäftigte dem WDR das ausschließliche, räumlich sowie inhaltlich unbeschränkte Recht ein, die Produktion ganz oder teilweise als Bild- und/oder Tonträger in allen analogen und/oder digitalen Formaten zu gewerblichen oder nicht gewerblichen sowie öffentlichen und nicht öffentlichen Wiedergaben zu nutzen, insbesondere zu verkaufen, zu vermieten oder zu verleihen.
14.6 Zu Zwecken der Verwertung in Datenbanken, in Abruf- und Online-Diensten sowie der Verbindung mit anderen Werken oder Produktionen (multimediale Nutzung) räumt der Beschäftigte dem WDR das ausschließliche, räumlich sowie inhaltlich unbeschränkte Recht ein, die Produktion zu gewerblichen oder nicht gewerblichen sowie öffentlichen und nicht öffentlichen Wiedergaben zu nutzen, insbesondere zu verkaufen, zu vermieten oder zu verleihen.
14.7 Der Beschäftigte räumt dem WDR zu den in den Ziffern 14.2, 14.3, 14.5 und 14.6 genannten Zwecken das Recht zu Änderungen, Bearbeitungen, Umgestaltungen, Übersetzungen und Untertitelungen nach Maßgabe der Ziff. 16 ein.
14.8 Der WDR wird die ihm nach Ziff. 14.2, 14.3, 14.5 und 14.6 eingeräumten ausschließlichen Rechte nach Maßgabe seiner betrieblichen und sonstigen Möglichkeiten nutzen. Sie wird die ihm vom Hauptregisseur* nachgewiesenen Nutzungsmöglichkeiten prüfen und bei Bedarf mit ihm gemeinsam erörtern.
14.9 Mit dem Hauptregisseur* muss die Rechteeinräumung nach den Ziff. 14.2, 14.3, 14.5 und 14.6 im Vertrag als gesonderte Vereinbarung hervorgehoben und gesondert unterschrieben werden.
* Protokollnotiz: Hauptregisseur ist der Regisseur eines Fernsehspiels oder eines anderen, nach Umfang und eigenpersönlicher Gestaltung vergleichbaren anderen Fernsehfilmwerks.
14.10 Die Nutzung nach Ziff. 14.2, 14.3, 14.5 und 14.6 erfolgt grundsätzlich gegen Entgelt; eine unentgeltliche Nutzung, bei der der WDR auf die Erstattung von Kosten verzichtet, ist auf seltene, begründete Ausnahmefälle zu beschränken.*
* Protokollnotiz: Tausch- und Kompensationsgeschäfte sind keine Ausnahmefälle.
14.11 Die mögliche Rechteeinräumung zur Verwertung von in der Produktion verwendeten Elementen und Figuren zu anderweitigen kommerziellen Zwecken (Merchandising) richtet sich nach Ziffer 17.5.
15. Weiterübertragung von Rechten
15.1 Der WDR ist berechtigt, die ihm von dem Beschäftigten eingeräumten Rechte zur Auswertung der Produktion gemäß Ziffer 13 und 14 ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder diesen Nutzungsrechte einzuräumen, sofern nicht im Vertrag etwas anderes vereinbart ist.
15.2 Der WDR ist auch berechtigt, die ihm von dem Beschäftigten eingeräumten Rechte in Auftrags- oder Gemeinschaftsproduktionen einzubringen, und die Rechte zur Auswertung auch dieser Produktionen auf Dritte zu übertragen. Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen sind bei der Wiedergabe als solche kenntlich zu machen. Die Rechte des Beschäftigten sind hierbei – unbeschadet etwaiger Einzelvereinbarungen für den außerrundfunkmäßigen Bereich – wie bei einer Eigenproduktion sicherzustellen.
16. Änderungen, Bearbeitungen
(auch Untertitelungen z.B. durch Fernsehtext), Umgestaltungen und Übersetzungen
16.1 Bei Änderungen, Bearbeitungen, Umgestaltungen, Übersetzungen, Synchronisationen der Produktion ist in allen Fällen das Urheberpersönlichkeitsrecht des Beschäftigten zu wahren. Eine Veränderung der Wesenszüge der Produktion ist zu vermeiden. Mit zulässigen Änderungen dürfen keine Entstellungen oder andere Beeinträchtigungen verbunden sein (§§ 14, 23 und 83 UrhG). Im Übrigen bleiben die ??93 und 95 UrhG unberührt.
16.2 Der Beschäftigte darf seine Einwilligung in den folgenden Fällen nicht wider Treu und Glauben versagen (§39 UrhG):
16.2.1 Nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Hauptregisseurs sind zulässig:
a) die Bearbeitung oder Umgestaltung eines nur für das Fernsehen bestimmten Werkes für den Hörfunk;
b) die Bearbeitung oder Umgestaltung eines für das Fernsehen bestimmten Werkes für eine andere Nutzungsart;
16.2.2 Neben der Zustimmung des Hauptregisseurs bedarf es auch der Zustimmung des ausübenden Künstlers zur deutschsprachigen Synchronisation seiner darstellerischen Leistung.
16.3 Ohne Einwilligung des Beschäftigten sind Änderungen des Werkes, seines Titels oder der Produktion durch den WDR zulässig, wenn
a) sie aus Gründen der in Ziffer 2.5 genannten Art zwingend erforderlich sind;
b) sie aufgrund produktions- oder sendetechnischer Erfordernisse geboten sind;
c) der Beschäftigte seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann (Par. 39 UrhG)
16.4 Ist der Beschäftigte Hauptregisseur, so soll er vorher gehört werden, wenn die Änderungen gemäß Ziffer 16.3 wesentlich sind.
16.5 Für Bearbeitungen oder Umgestaltungen eines im Auftrag des WDR für das Fernsehen geschaffenen Werkes zur Veröffentlichung und Verwertung in einer anderen, nicht von Ziff. 14.2, 14.3, 14.5 oder 14.6 erfassten Nutzungsart gelten die Ziff. 16.1 bis 16.4 entsprechend.
16.6 Dem Hauptregisseur ist Gelegenheit zu geben, an der Abnahme teilzunehmen.
17. Eigene Nutzungsrechte des Beschäftigten
17.1 Dem Beschäftigten bleiben seine von urheber- bzw. leistungsschutzrechtlichen Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Zweitwiedergaberechte und Vergütungsansprüche nach §§ 20b* , 21, 22, 27, 49, 54, 54a, 76 Abs.3 UrhG (unter Ausnahme der dem WDR eingeräumten Rechte zum Mitschnitt von Funksendungen) vorbehalten.
* Hinsichtlich § 20b UrhG wird auf den eigenständigen Tarifvertrag (Kabelweitersendung) verwiesen.
17.2 Dem Hauptregisseur verbleibt das Recht, sein Werk bei Wettbewerben und im Rahmen eigener Vortrags- und Lehrtätigkeit zu nutzen.
17.3 Soweit dem Beschäftigten sonstige eigene Nutzungsrechte an seiner erbrachten Vertragsleistung verbleiben, darf er nach der Erstsendung frei über diese – auch in bearbeiteter oder umgestalteter Form – verfügen. Beabsichtigt er, diese Rechte selbst zu nutzen oder an Dritte zu vergeben, so hat er dies dem WDR rechtzeitig vorher schriftlich mitzuteilen. Er hat dem WDR diese Rechte zur vorgesehenen Nutzung anzubieten. Kommt innerhalb eines Monats nach der Information durch den Beschäftigten eine Vereinbarung zwischen ihm und dem WDR nicht zustande, kann er über diese Rechte frei verfügen.
17.4 Der WDR kann eine solche Nutzung nach Ziff. 17.3 untersagen, soweit und solange dadurch seine überwiegenden und berechtigten Interessen verletzt würden;
dies ist vom WDR zu begründen. Bei Werken mit Kennzeichnungsfunktion ist eine solche Nutzung stets nur mit schriftlicher Zustimmung des WDR zulässig.
17.5 Sofern der Beschäftigte die in der Produktion verwendeten Elemente und Figuren zu anderweitiger kommerzieller Nutzung (Merchandising) zu verwenden beabsichtigt, ist er verpflichtet, zuerst dem WDR das Recht zur Nutzung anzubieten. Nimmt der WDR das Angebot an, kann er mit der Nutzung erst nach Abschluss einer gesonderten Vereinbarung über eine angemessene Vergütung beginnen.
18. Besondere Pflichten des Beschäftigten
18.1 Mit Abschluss des Beschäftigungsvertrages versichert der Beschäftigte, dass die dem WDR eingeräumten Rechte weder ganz noch teilweise einem Dritten übertragen, eingeräumt oder mit den Rechten eines Dritten belastet sind, und kein Dritter mit ihrer Wahrnehmung beauftragt ist. Der Beschäftigte hat den WDR von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund einer Verletzung von Pflichten nach Satz 1 geltend gemacht werden.
18.2 Der Beschäftigte ist verpflichtet, auf im Werk bzw. seiner Leistung enthaltene Darstellungen hinzuweisen, aus denen sich nach seiner Kenntnis das Risiko einer Verletzung in Bezug auf die Programmgrundsätze sowie auf die Richtlinien betreffend Trennung von Werbung und Programm sowie Jugendschutz ergeben könnte.
18.3 Der Beschäftigte ist verpflichtet, dem WDR spätestens bei Erbringung seiner Leistung bzw. Abschluss der Produktion schriftlich auf in dieser enthaltene
* Hinsichtlich § 20b UrhG wird auf den eigenständigen Tarifvertrag (Kabelweitersendung) verwiesen. – nicht offenkundige – Darstellungen von Personen oder Ereignissen hinzuweisen, mit denen nach seiner Kenntnis das Risiko einer Persönlichkeitsrechtsverletzung verbunden ist.
18.4 Ist der WDR der begründeten Meinung, dass ein Risiko nach Ziffern 18.2 und 18.3. im Einzelfall gegeben sei, so ist der Beschäftigte verpflichtet, eine entsprechende Änderung des Werkes bzw. seiner Leistung vorzunehmen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der WDR berechtigt, eine Änderung durch Dritte vornehmen zu lassen oder vom Vertrag zurückzutreten. Ist die Änderung für den Beschäftigten unzumutbar, so ist auch er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
18.5 Der Beschäftigte ermächtigt den WDR, bei Rechtsverletzungen durch Dritte im Zusammenhang mit der Produktion oder Sendung, bei deren Herstellung er mitgewirkt hat, gegen die Dritten auch etwaige von ihm nicht gemäß Ziffer 13 und 14 dem WDR mit eingeräumten Rechte an seinem Werk im In- und Ausland geltend zu machen. Beide Seiten sind zu gegenseitiger Unterstützung und Information verpflichtet.
19. Weitere Pflichten des Beschäftigten
19.1 Der Beschäftigte stellt sich im Zusammenhang mit produktionsbedingter Anwesenheit am Sitz des WDR oder an einem sonstigen Produktionsort ohne besonderes Entgelt der Öffentlichkeitsarbeit des WDR für Interviews, Pressekonferenzen und Fotoaufnahmen zur Verfügung.
19.2 Ankündigungen und bildliche Darstellungen, die auf die im Einzelfall vereinbarte Tätigkeit des Beschäftigten beim WDR Bezug nehmen, darf nur der WDR verbreiten oder verbreiten lassen. Der Beschäftigte informiert hierüber auch die von ihm beauftragten Agenturen.
19.3 Informationen der in Ziffer 19.2. genannten Art darf der Beschäftigte selbst nur mit einer im Voraus eingeholten Zustimmung des WDR verbreiten.
19.4 Bei Meinungsverschiedenheiten über die inhaltliche, künstlerische und technische Gestaltung der Mitwirkung entscheidet der WDR. Wegen der Wahrung von Persönlichkeitsrechten des Beschäftigten gilt Ziffer 16.1.
20. Verwendung von Beiträgen Dritter
Will der Beschäftigte urheberrechtlich geschützte Beiträge benutzen, die der WDR nicht zur Verfügung stellt, so kann er das nur mit Zustimmung des WDR tun. Der Beschäftigte hat die für die Abrechnung z.B. mit Autoren, Komponisten und Verlagen notwendigen Angaben dem WDR spätestens bei Abschluss des Beschäftigungsvertrages einzureichen*. Nur bei rechtzeitiger Erfüllung dieser Verpflichtung übernimmt der WDR die Befriedigung der durch die Verwendung der Beiträge entstehenden Ansprüche. Unterbleibt die rechtzeitige Mitteilung, so ist der Beschäftigte verpflichtet, diese Ansprüche selbst zu befriedigen und den WDR von etwaigen nachträglich erhobenen Forderungen freizustellen.
* Zu den notwendigen Angaben gehören:
a) Vor- und Zuname des betreffenden Urhebers (z.B. Übersetzer, Komponist, Bearbeiter)
b) Titel der verwendeten Beiträge bzw. der Arbeit oder des Buches, dem sie entnommen sind
c) Bezeichnung der Werke der bildenden Kunst und Fotos, sowie ihre Herkunft/Quelle
d) genaue Vers- oder Prosazeilenanzahl sowie gegebenenfalls Umfang der entlehnten Musik
e) bei gedruckten Werken Verlag und genaue Fundstelle
f) bei Ausschnitten aus anderen Filmwerken Angaben zu den Rechteinhabern.
21. Eigentumsübertragung/Belegstücke
21.1 Das Eigentum an vom Beschäftigten hergestellten Werkexemplaren geht mit der Herstellung auf den WDR über. Für den Zugang zu den Werkexemplaren gilt § 25 UrhG.
21.2 Das Eigentum an Originalen und Entwürfen grafischer Werke und anderer Werke der bildenden Kunst und an Lichtbildern ist der Rundfunkanstalt nur nach vorheriger einzelvertraglicher Vereinbarung zu übertragen.
21.3 Beschäftigte, die der Produktion allein oder gemeinsam nach Umfang und eigenpersönlicher Gestaltung das entscheidende Gesamtgepräge gegeben haben, können mit ausdrücklicher Zustimmung des WDR und der anderen Berechtigten im Einzelfall innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach der Erstsendung der Produktion Ton- und/oder Bildträgerkopien auf eigene Kosten zum eigenen Gebrauch und unter Ausschluss jeglicher anderweitiger Verwertung herstellen oder herstellen lassen, und zwar auf Wunsch des WDR durch diesen selbst. Die Kopien sind auf den Anteil des Beschäftigten an der Produktion zu beschränken. Der WDR kann seine Zustimmung aus wichtigem Grund, insbesondere bei unzumutbarem Aufwand des WDR, versagen.
22. Namensnennung
22.1 Beschäftigte sind, soweit die Nennung rundfunküblich ist, im Zusammenhang mit der Sendung zu nennen, sofern sie nicht widersprochen haben.
22.2 Bei der Weitergabe von Produktionen des WDR an Dritte ist eine entsprechende Urheberbenennung sicherzustellen.
23. Vergütungsregeln
23.1 Allgemeine Vergütungsbestimmungen
23.1.1 Der Beschäftigte erhält eine im Vertrag zu vereinbarende Vergütung als Entgelt für seine Leistungen und Rechteeinräumungen. Die Vergütungshöhe und mögliche Ansprüche auf Folgevergütungen richten sich nach dem Vergütungstarifvertrag über die Mindestvergütungen der arbeitnehmerähnlichen Personen und der auf Produktionsdauer Beschäftigten des WDR vom 14.9.1981 und dem dazu gehörenden Honorarrahmen in der jeweils geltenden Fassung.
23.1.2 Eine einmalige Vergütung sämtlicher Leistungen und Rechtsübertragungen für Sendezwecke von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt nur in den im Vergütungstarifvertrag dafür vorgesehenen Fällen.
23.1.3 Für die Nutzung in Abruf- und Online-Diensten wird eine Vergütung in Höhe von 4,5% der Erstvergütung gezahlt*.
* Protokollnotiz: Der angegeben Prozentsatz gilt bis 31. Dezember 2003. Die zeitgleiche digitale Ausstrahlung über das Internet in Form des “ Streaming ” ist wie eine Sendung zu behandeln und unterfällt dem Senderecht nach Ziffer 13.2.1.
23.2 Fernsehen
23.2.1 Ist die Vertragsleistung für das Fernsehen bestimmt und der Beschäftigungsvertrag als Mitwirkenden-Vertrag W gekennzeichnet, so ist mit der vereinbarten Vergütung eine Sendung im Fernsehgemeinschaftsprogramm (1. Programm) oder allen Anstalts-/Landesprogrammen oder allen Dritten Fernsehprogrammen** der ARD-Anstalten (Erstsendung) abgegolten. Zusätzlich erhält der Beschäftigte folgende Vergütungen:
23.2.2 Bei Wiederholungen im Fernsehgemeinschaftsprogramm der ARD-Rundfunkanstalten zahlt der WDR eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 20% der Erstvergütung.
23.2.3 Bei Wiederholungen im Fernsehvormittags- und Frühinformationsprogramm der ARD wird eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 10% der Erstvergütung gezahlt.
** Die durch Mehrländer-Rundfunkanstalten verbreiteten III. Fernsehprogramme gelten als ein Fernsehprogramm nach diesem Tarifvertrag. 23.2.4 Bei Wiederholungen im Fernsehgemeinschaftsprogramm zwischen 0.00 bis 6.00 Uhr (Nachtprogramm) wird eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 5% der Erstvergütung gezahlt.
23.2.5 Bei Wiederholungen im gesamten Sendebereich des WDR oder einer anderen ARD-Anstalt oder in einem III. Fernsehprogramm (vgl. Ziffer 23.2.1.) erhält der Beschäftigte von der sendenden Anstalt eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 4% der Erstvergütung, bei Wiederholungen im Sendegebiet des SFB, SR und von Radio Bremen wird eine Wiederholungsvergütung von 2% der Erstvergütung gezahlt. Wird die Sendung in mehreren Programmen der ARD-Anstalten wiederholt, so sind insgesamt höchstens 20% der Erstvergütung zu zahlen.
23.2.6 Bis zu zwei Wiederholungen im selben Programm innerhalb von 48 Stunden nach der Erstausstrahlung oder Wiederholung lösen keinen Anspruch auf Wiederholungsvergütung aus*. Dies gilt nicht für Wiederholungen, die tatsächlich in der Prime Time (18.00 bis 23.00 Uhr) beginnen. Bei der Berechnung der Fristen werden Sonn- und Feiertage nicht mitgezählt.
* Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Anwendung der Ziffer 23.2.6 Satz 1 nicht dazu führen darf, ausschließlich die Wiederholungsvergütung nach Ziffer 23.2.3 und 23.2.4 zu zahlen.
23.2.7 Gleichzeitige Anschlusssendungen in Form von Zusammenschaltungen mit anderen Sendeunternehmen sind nicht vergütungspflichtig im Rahmen der Ziffern 23.2.2, 23.2.3, 23.2.4 und 23.2.5.
23.2.8 Bei Wiederholungen im Satellitenprogramm 3 SAT wird eine Wiederholungsvergütung von 34% bezogen auf die Wiederholungsvergütung nach Ziffer 23.2.2 bzw. 23.2.13 gezahlt.
23.2.9 Bei Wiederholungen in den Programmen Kinderkanal oder Ereigniskanal (Phoenix) wird eine Wiederholungsvergütung von 20% bezogen auf die Wiederholungsvergütung nach Ziffer 23.2.2. für bis zu fünf Ausstrahlungen innerhalb von einem Monat gezahlt; die Regel 23.2.6 findet keine Anwendung.
23.2.10 Bei Wiederholungen in Angeboten von ARD-Digital, die ausschließlich digital ausgestrahlt und empfangen werden, wird eine Wiederholungsvergütung von 7% bezogen auf die Wiederholungsvergütung nach Ziffer 23.2.2 für beliebig häufige Wiederholungen innerhalb von sechs Monaten ab Erstausstrahlung in einem digitalen Angebot gezahlt*.
* Protokollnotiz: Dieser Prozentsatz gilt bis 31.12.2003.
23.2.11 Vorabausstrahlungen von Fernsehproduktionen in Angeboten, die ausschließlich digital ausgestrahlt und empfangen werden, sowie in Satellitenprogrammen oder III. Fernsehprogrammen werden als Wiederholungen im Sinne von Ziffer 23.2.5, 23.2.8, 23.2.9 und 23.2.10 behandelt.
23.2.12 Für ARTE-Ausstrahlungen gelten die Erlösbeteiligungen nach Ziffer 23.5**.
23.2.13 Ist der Beschäftigte als Hauptregisseur für ein Fernsehfilmwerk verpflichtet worden, so beträgt seine Wiederholungsvergütung in den Fällen nach
Ziffer 23.2.2 = 50%
Ziffer 23.2.3 = 20%
Ziffer 23.2.5 = 10% bzw. 5%, höchstens 50%.
** Protokollnotiz: Bei unentgeltlicher Abgabe an ARTE gehen die Tarifvertragsparteien einvernehmlich davon aus, dass ein solcher Fall unter Ziffer 23.4.6 zu subsumieren ist.
23.3 Hörfunk
23.3.1 Werden Beiträge nach Ziffer 23.1.2 in ein ARD-Sammelangebot – für die übernehmende Anstalt vergütungsfrei – eingestellt, so wird dies durch einen Zuschlag auf die Vergütung angemessen berücksichtigt*.
* Protokollnotiz: Die Tarifvertragsparteien halten eine Vergütung in Form eines Zuschlags für angemessen, der einem Betrag in der Größenordnung der Erstvergütung entspricht. Vergütungen oberhalb der Mindesthonorare können dabei angerechnet werden, soweit sie nicht aus anderen Gründen gezahlt werden. Das Nähere ist im Rahmen der Honorartarifverhandlungen zu regeln. zahlen, es sei denn, das andere Sendeunternehmen trifft mit dem Mitarbeiter eine abweichende Vereinbarung. Eine Übernahme durch die Deutsche Welle umfasst das Recht der einmaligen Ausstrahlung in jeder Sendesprache. Gleichzeitige Anschluss-Sendungen in Form von Zusammenschaltungen mit anderen Sendeunternehmen sind nicht vergütungspflichtig nach 23.3.3 und 23.3.5, Absatz 1.
23.3.2 Ist die Vertragsleistung für den Hörfunk bestimmt und der Beschäftigungsvertrag als Mitwirkendenvertrag „W” gekennzeichnet, ist eine Sendung im gesamten Sendebereich abgegolten. Zusätzlich erhält der Beschäftigte folgende Vergütungen:
23.3.3 Bei Wiederholungen in einem seiner Hörfunkprogramme im gesamten Sendebereich des WDR zahlt der WDR eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 20% der Erstvergütung.
23.3.4 Die einmalige unveränderte, erneute Ausstrahlung in einem der Hörfunkprogramme des WDR bis zum Ablauf des auf die Ausstrahlung folgenden Tages begründet keinen Anspruch auf Wiederholungsvergütung.
23.3.5 Übernimmt ein anderes öffentlich-rechtliches Sendeunternehmen der ARD, die Deutsche Welle oder Deutschland Radio eine Sendung des WDR oder verwendet es einen Tonträger desselben für Hörfunkzwecke, so wird der WDR das Sendeunternehmen verpflichten, für jede Sendung des Werkes mindestens 30% – im Falle von Radio Bremen, Saarländischem Rundfunk und Sender Freies Berlin 15% – der mit dem WDR vereinbarten Erstvergütung an den Mitarbeiter zu
23.3.6 Die gleichzeitige Ausstrahlung von Sendungen des WDR im Rahmen einer ständigen Kooperation oder eines Gemeinschaftsprogramms mit einer anderen Rundfunkanstalt stellt keine Übernahme im Sinne von Ziffer 23.3.5, Absatz 1 dar*.
23.4 Gemeinsame Vergütungsregelungen
23.4.1 Bei Verwendung von Teilen der Produktion ermäßigt sich die Wiederholungs-/ Übernahmevergütung entsprechend; eine ausschnittsweise Verwendung bis zu fünf Minuten Sendedauer ist durch die im Vertrag vereinbarte Vergütung abgegolten, wenn dabei nicht mehr als 25% des gesamten Werkes verwendet werden. Ziffer 16. ist dabei zu beachten.
23.4.2 Durch die im Vertrag vereinbarte Erstvergütung sind auch Sendungen oder sonstige öffentliche Wiedergaben auf oder anlässlich von Messen, Ausstellungen, Festivals und Wettbewerben, Verwendungen zu Prüf-, Lehr- und Forschungszwecken des Rundfunks und in Programmvorschauen und Inhaltsangaben für Presse und Rundfunk und für sonstige Werbeträger einschließlich der entsprechenden Online-Nutzung abgegolten.
* Protokollnotiz: Die anliegende Liste vom 31.3.2001 bildet den zu berücksichtigenden Bestand bei In-Kraft-Treten des Tarifvertrages. Sie kann einvernehmlich geändert werden.
23.4.3 Bei Gemeinschaftsproduktionen unter Federführung des WDR sind Art und Umfang der Nutzung durch die Coproduzenten bei der Vergütungsregelung angemessen zu berücksichtigen, es sei denn, der Beschäftigte trifft mit den Koproduzenten eine besondere Vereinbarung.
23.4.4 Wiederholungsvergütungen für Produktionen, deren Erstsendung länger als zehn Jahre zurückliegt, werden um 40 % angehoben. Nach Ablauf jeweils weiterer fünf Jahre erhöht sich der Anhebungsprozentsatz um je 5%. Eine Kappung erfolgt bei 100% Steigerung.
23.4.5 Bei spezifischen Sendungen zu Ausbildungszwecken (wie u.a. Schulfernseh- und Schulhörfunkprogramme) gilt die Erstvergütung oder die Wiederholungsvergütung als Entgelt für eine beliebige Anzahl von Ausstrahlungen innerhalb von einem Monat.
23.4.6 Bei unentgeltlicher Abgabe der Produktion für Rundfunkzwecke an ein nicht der ARD angehörendes Sendeunternehmen verpflichtet der WDR das übernehmende Sendeunternehmen, dem Beschäftigten eine nach Art und Umfang der Nutzung angemessene Vergütung zu zahlen. In gleicher Weise wird verfahren, wenn der WDR im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Tausch gegen eine Produktion des übernehmenden Sendeunternehmens eine eigene Produktion abgibt.
23.5 Entgeltliche Verwertung*
* Dies sind u.a. auch entgeltliche Abgaben der Produktion an nicht der ARD angehörende Sendeunternehmen für Rundfunkzwecke (Programmverwertung) wie u.a. auch an ARTE oder auch Veranstalter von pay-Diensten (wie z.B. pay-Radio, pay-TV, pay per channel, pay per view). Für den Fall, dass der WDR pay-Dienste veranstaltet, wird er Verhandlungen mit den Gewerkschaften führen.
23.5.1 Bei entgeltlicher Verwertung der Nutzungsrechte erhalten die Beschäftigten, deren Rechte am Werk und deren Leistungen für die Produktion genutzt worden sind, insgesamt 35% vom Nettoerlös. Dieser Anteil wird ? sofern sowohl Werkschöpfer als auch Leistungsschutzberechtigte an der Produktion beteiligt sind ? hälftig zwischen diesen aufgeteilt. Hauptregisseure werden an dem Anteil der Urheber beteiligt. Zu den Inhabern verwandter Schutzrechte zählen nicht diejenigen gemäß §§ 81, 85, 87a?c und 94 UrhG in der Fassung vom 8.5.1998. Die 35 bzw. 17,5% des Netto-Erlöses werden im Verhältnis der Erstvergütung der Berechtigten zueinander aufgeteilt.
23.5.2 Als Nettoerlös gelten die Bruttoeinnahmen der Rundfunkanstalt abzüglich der durch Produktionsverwertungen ausgelösten Steuern und der direkt zurechenbaren Einzelkosten der Verwertung (Vorkosten). Direkt zurechenbare Einzelkosten der Verwertung (Vorkosten) sind folgende Aufwendungen:
a. Kopien-, Bearbeitungs-, Synchronisationskosten einschließlich der Kosten für technische Umformung;
b. Fracht-, Zoll-, Versicherungs-, Transport- und Lagerkosten;
c. Kosten für den zusätzlichen Rechteerwerb, Materialentschädigungen sowie durch die Verwertung bedingte Zusatzhonorare und -vergütungen;
d. Kosten für Informations- und Pressematerial;
e. Exportabgaben;
f. Vertriebskosten für Dritte bis maximal 27%.
23.5.3 Die Abrechnung und Zahlung der Anteile an den Verwertungserlösen erfolgt für sämtliche abgewickelte Verwertungsfälle des abgelaufenen Kalenderjahres jeweils zum 30. Juni des folgenden Jahres. Individuelle Erlösbeteiligungsansprüche entstehen nur dann, wenn im Einzelfall die Bruttoeinnahme der Anstalt aus der Werk- oder Produktionsverwertung 1.500 Euro überschreitet. Eine individuelle Ausschüttung erfolgt nur dann, wenn eine Bagatellgrenze von 15 Euro im Jahr überschritten wird. Alle nicht individuell zur Auszahlung gelangenden Erlöse werden gemeinnützigen Einrichtungen, die sozialen Zwecken und Belangen der Urheber oder der Leistungsschutzberechtigten dienen, zur Verfügung gestellt.
23.5.4 Je ein Vertreter der an diesem Tarifvertrag beteiligten Gewerkschaften ist berechtigt, die jährlichen Ergebnisberichte über die entgeltliche Verwertung einzusehen. Der WDR erteilt auf Wunsch ergänzende Auskünfte. Die beteiligten Gewerkschaften und die von ihnen benannten Vertreter sind zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. Sie können auf ihre Kosten zur Verschwiegenheit verpflichtete Sachverständige hinzuziehen, wenn der WDR mit diesen Personen einverstanden ist.
23.5.5 Bei Verwendung einer Hörfunkproduktion in einem Transkriptionsdienst erhält der Beschäftigte anstelle einer Erlösbeteiligung vom Träger des Transkriptionsdienstes eine einmalige angemessene Vergütung, zu deren Zahlung der WDR den Träger des Transkriptionsdienstes verpflichtet.
24. Fälligkeit
Wiederholungs-/Übernahmevergütungen werden jeweils nach der Wiederholungs-/Übernahmesendung fällig. Für die sonstigen vergütungspflichtigen Verwertungen ist der Fälligkeitszeitpunkt der Termin der Abrechnung.
25. Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist
Nach Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist ist das Entstehen neuer Zahlungsansprüche aus dem Beschäftigungsvertrag ausgeschlossen.
26. Keine Nutzungsverpflichtung
Durch den Abschluss des Vertrages wird eine Verpflichtung, das Werk oder die Leistung im Rahmen dieses Vertrages zu nutzen, für den WDR nicht begründet.
27. Rückrufrecht
Für die Ausübung eines dem Beschäftigten zustehenden Rückrufsrechtes gilt § 41 UrhG mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 41 Abs. 2 Satz 1 UrhG fünf Jahre beträgt; Fristbeginn ist das Ende der Beschäftigung. Der WDR ist bereit, mit dem Beschäftigten über eine vorzeitige Freigabe nicht genutzter Rechte zu verhandeln.
Abschnitt III: Soziale Leistungen, abschließende Bestimmungen
28. Soziale Leistungen
28.1 Die Sozialversicherungspflicht und die Versicherung in den einzelnen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung richten sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften. Der Beschäftigte ist verpflichtet, dem WDR vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses alle zur Prüfung der Voraussetzungen für die Einbehaltung von Sozialversicherungsbeiträgen und zur Gewährung von Leistungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und dem WDR die erforderlichen Unterlagen unverzüglich vorzulegen. Bei Zweifeln über die Sozialversicherungspflicht des Beschäftigten ist der WDR berechtigt, von der vereinbarten Vergütung einen Betrag in Höhe des Beitrags- anteils des Beschäftigten bis zur Klärung der Sozialversicherungspflicht vorläufig einzubehalten.
28.2 Sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, die zugleich anspruchsberechtigt aus dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen des WDR vom 1.12.1976 in der jeweils geltenden Fassung (jetzt: Tarifvertrag für Sozial- und Bestandsschutz) sind und eine befreiende Lebensversicherung abgeschlossen haben, sind verpflichtet, den WDR, Abteilung Honorare und Lizenzen, unaufgefordert bei Abschluss des ersten Beschäftigungsvertrages schriftlich darüber zu informieren. Auf Antrag leistet der WDR solchen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten, die von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit wurden und sich nicht gleichzeitig in einem anderweitigen sozialversicherungspflichtigen Dauerbeschäftigungsverhältnis befinden, einen ggf. lohn- bzw. einkommensteuerpflichtigen Zuschuss in Höhe der Hälfte des auf die Beschäftigungstage beim WDR zeitanteilig entfallenden gesetzlichen Höchstbeitrages zur Rentenversicherung. Der Antrag ist nach Ablauf eines Kalenderjahres für das Jahr zusammengefasst auf einem Antragsformular des WDR zu stellen. Dem Antrag ist eine Befreiungsbestätigung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, die Police über die befreiende Lebensversicherung (oder eine entsprechende Bestätigung des Versicherers) und ein Nachweis über die Prämienleistung beizufügen.
28.3 Sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht kranken- versicherungspflichtig sind, erhalten auf Antrag vom WDR einen ggf. lohn- bzw. einkommensteuerpflichtigen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, für die ihnen Familienhilfe zusteht, Vertragsleistungen erhalten, die der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe entsprechen. Als Zuschuss ist der Betrag zu zahlen, der als Arbeitgeberanteil bei Krankenversicherungspflicht des Beschäftigten zeitanteilig für die Beschäftigungstage beim WDR zu zahlen wäre, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung aufzuwenden hat. Der Antrag ist zusammengefasst für ein Kalenderjahr nach dessen Ablauf auf einem Antragsformular des WDR zu stellen; beizufügen sind dem Antrag Nachweise über das Bestehen einer freiwilligen/privaten Krankenversicherung gemäß Absatz 1 sowie über die geleistete Beitragszahlung. Der Zuschuss des WDR vermindert sich um die gegebenenfalls von Dritten für die gleichen Beschäftigungstage zu beanspruchenden Beitragszuschüsse.
28.4 Ist der Beschäftigte ordentliches Mitglied der Pensionskasse für freie Mitarbeiter der deutschen Rundfunkanstalten (VVaG) oder ist ein journalistisch tätiger Beschäftigter gemäß den Vereinbarungen des WDR mit dem Versorgungswerk der Presse berechtigt, eine Beitragsbeteiligung an seinen Prämienzahlungen zu verlangen, so behält der WDR den gemäß Satzung der Pensionskasse vorgesehenen Beitragsanteil des Beschäftigten ein und führt ihn mit dem für Anstaltsmitglieder geltenden Beitragsanteil an die Versorgungseinrichtung ab.
29. Pflicht zur Verschwiegenheit
29.1 Der Beschäftigte ist verpflichtet, Stillschweigen über den Inhalt seines Werkes und der daraus entstandenen Produktion oder Sendung zu wahren. Diese Verpflichtung gilt gegenüber allen, welchen der Inhalt nicht ohnehin bekannt ist, wenn auf schriftlichen Hinweis des WDR der Inhalt der Öffentlichkeit vor der Sendung nicht bekannt werden soll oder wenn sich dies aus den Umständen zwingend ergibt. Verletzt der Beschäftigte diese Bestimmung, so verliert er seine Vergütungsansprüche aus dem Vertrag.
29.2 Im Übrigen ist der Beschäftigte zur Verschwiegenheit über alle ihm bekannt gewordenen betrieblichen Angelegenheiten und Vorgänge des WDR verpflichtet, die ihrer Natur nach oder aufgrund besonderer Anordnung vertraulich zu behandeln sind.
30. Freistellung
30.1 Hat der Beschäftigte seine Informationspflichten aus Ziffer 18.2. und 18.3. erfüllt, stellt der WDR ihn von allen Ansprüchen frei, die im Zusammenhang mit diesen Darstellungen von Dritten gegen den Beschäftigten erhoben werden. Insoweit sind Schadensersatzansprüche des WDR gegen den Beschäftigten ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Ansprüche urheberrechtlicher Art, wenn der Beschäftigte seinen Verpflichtungen nach Ziffern 18.1. und 20. nachgekommen ist. Bei schuldhafter Verletzung dieser Vertragspflichten stellt der Beschäftigte den WDR von allen Ansprüchen frei, die von Dritten in Zusammenhang mit dem durch den Vertrag überlassenen Werk oder der erbrachten Leistung geltend gemacht werden.
30.2 Die Haftung des Beschäftigten ist bei sonstigen Vertragsverletzungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt
30.3 Der Beschäftigte ist unabhängig von einem etwaigen Verschulden verpflichtet, den WDR bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter zu unterstützen, insbesondere auch durch die Erteilung von Auskünften und die Beibringung von Unterlagen.
31. Bargeldlose Zahlung
Vergütungen, Zuschläge für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und zu erstattende Aufwendungen werden grundsätzlich bargeldlos auf ein vom Beschäftigten anzugebendes Konto bei einem Geld- oder Kreditinstitut gezahlt. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich und müssen schriftlich beantragt werden.
32. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist – soweit nichts anderes vereinbart wird – Köln.
33. Anzuwendendes Recht
Für die Auslegung des Vertrags gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
34. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird Köln vereinbart für die Fälle, in denen
a) der Mitarbeiter Kaufmann ist und nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehört oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat;
b)der Mitarbeiter nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist;
c)Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens (§§ 688 ff. ZPO) geltend gemacht werden.
35. In-Kraft-Treten und Kündigung
35.1 Dieser Tarifvertrag tritt am 1.4.2001 in Kraft. Die Ziffern 13, 14, 15.1. und 23 des Tarifvertrages finden nach In-Kraft-Treten auch Anwendung auf Verträge, die vor dem In-Kraft-Treten des Tarifvertrages, aber nach dem 31. Dezember 1994 abgeschlossen worden sind. Alle entgeltlichen Verwertungen, die vor dem In-Kraft-Treten des neuen Tarifvertrages vertraglich vereinbart wurden, werden nach dem bisher gültigen Tarifvertrag abgewickelt.
35.2 Der Tarifvertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Ziffern 13 bis 27 können mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals zum 31.12.2004, gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
35.3 Die Kündigung kann auf einzelne Unterziffern der Ziffer 23 beschränkt werden.
35.4 Im Falle der Kündigung und Befristung gelten die Bestimmungen des Tarifvertrags bis zu einer neuen Abmachung zwischen den Tarifvertragsparteien zunächst unabdingbar weiter, bis eine Partei erklärt, Verhandlungen über eine Änderung des Tarifvertrags nicht einleiten oder nicht mehr fortsetzen zu wollen. Alsdann gilt § 4 Abs. 5 TVG.
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