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Grundlagentarifvertrag

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Tarifvertrag für Beschäftigte, die vom WDR für einzelne Programmvorhaben verpflichtet werden (Grundlagentarifvertrag)

§ 1 – Geltungsbereich

Absatz 1: Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, mit denen der WDR vereinbart, für einzelne Programmvorhaben einmalig oder wiederholt persönlich tätig zu werden. Die Geltung dieses Tarifvertrages ist unabhängig davon, ob der Beschäftigte im Einzelfall im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, selbständigen Dienstverhältnisses oder Werkvertrages tätig wird. Die Geltung des Tarifvertrages ist ebenfalls unabhängig davon, ob die Beschäftigung eine inhaltliche, künstlerische, journalistische oder technische Gestaltung eines Programmvorhabens oder unmittelbar programmbegleitende Maßnahmen zum Gegenstand hat. Für Beschäftigte, die auf der Grundlage dieses Tarifvertrages beschäftigt werden, gelten die Manteltarifverträge sowie die sie ergänzenden Tarifverträge auch dann nicht, wenn die Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass sich die Beschäftigung auf das einzelne Programmvorhaben bezieht, um dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Rundfunkmitarbeiterinnen und -mitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der inhaltlichen, künstlerischen, journalistischen und technischen Gestaltung der Programme mitwirken, und weitergehende arbeitsrechtliche Bindungen als die in diesem Tarifvertrag vorgesehenen ausgeschlossen sein sollen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1: Eine wiederholte Beschäftigung liegt auch dann vor, wenn die Tätigkeiten für verschiedenartige Programmvorhaben erfolgen, gleichgültig ob die wiederholte Beschäftigung vorhersehbar und/oder beabsichtigt war.

Absatz 2: Programmvorhaben im Sinne dieses Tarifvertrages ist eine einzelne Sendung, eine einzelne Produktion oder ein einzelnes Programmprojekt, das jeweils datumsmäßig bestimmt oder bestimmbar ist und/oder durch ein bestimmtes Thema und/oder durch eine bestimmte Sendeform gekennzeichnet ist.

Absatz 3: Dieser Tarifvertrag gilt nicht:
a) für die nach dem Manteltarifvertrag für Festangestellte des WDR beschäftigten Arbeitnehmer (WDR-MTV), ferner für Arbeitnehmer in Teilzeit- und Aushilfsarbeitsverhältnissen sowie für Arbeitnehmer, die nach dem Manteltarifvertrag für festangestellte Orchester- und Chormitglieder beschäftigt werden
b) für Auszubildende, Volontäre und Praktikanten
c) für Personen, die unter eigener Firma oder mit eigenem Personal für den WDR tätig werden.

§ 2 – Geltung weiterer Tarifverträge

Absatz 1: Über jede Tätigkeit für ein einzelnes Programmvorhaben soll ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden. Die Rechte und Pflichten des WDR sowie des Beschäftigten ergeben sich aus dem Vertrag und richten sich je nach Vertragsgegenstand nach dem Tarifvertrag für auf Produktionsdauer Beschäftigte in seiner jeweiligen Fassung oder dem Tarifvertrag über die Urheberrechte arbeitnehmerähnlicher Personen (Durchführungs-Tarifvertrag zu dem Tarifvertrag über den Sozialschutz von Beschäftigten, die wiederholt für einzelne Programmvorhaben verpflichtet werden) in seiner jeweiligen Fassung.

Absatz 2: Die sozialen Rechte und Pflichten aufgrund der Beschäftigung/Beauftragung richten sich nach dem Tarifvertrag über den Sozial- und Bestandsschutz von Beschäftigten, die für einzelne Programmvorhaben tätig werden, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 3 – Vertragsinhalt und Beschäftigungsende

Absatz 1: In dem Vertrag ist festzulegen:
a) das jeweilige Programmvorhaben
b) die Mitwirkungs- bzw. Leistungsart
c) die Vergütung/das Honorar
d) die Vertragsdauer bzw. das Ablieferungsdatum.
Das Nähere richtet sich nach § 2 Abs. 1 dieses Tarifvertrages. Über die im jeweiligen Vertrag inhaltlich und zeitlich festgelegte Einzelleistung hinaus kann der Beschäftigte über seine Arbeitskraft frei verfügen. Dies beinhaltet insbesondere das Recht, Beschäftigungsangebote des WDR abzulehnen.

Absatz 2: Die Beschäftigung im Sinne dieses Tarifvertrages endet mit Ablauf der Tätigkeit bzw. mit dem Datum für die Ablieferung des Werkes für das einzelne Programmvorhaben, das Gegenstand des jeweiligen Vertrages ist.

§ 4 – Wiederholte Beschäftigung und Beschäftigungsende

Absatz 1: Mit Beschäftigten im Sinne dieses Tarifvertrages können eine Vielzahl von Einzelverträgen für einzelne Programmvorhaben zeitlich neben- oder nacheinander abgeschlossen werden. Die Vertragszeiträume können sich ganz oder teilweise überschneiden. Ist eine wiederholte Beschäftigung beabsichtigt, können auch mehrere Programmvorhaben vertraglich zusammengefasst werden.

Absatz 2: Wiederholte Beschäftigungen enden mit Ablauf der letzten Tätigkeit für einzelne Programmvorhaben bzw. dem letzten Datum für die Ablieferung, unabhängig von der Häufigkeit und Dauer der vorangegangenen Einzelbeschäftigungen. Wegen der gebotenen Programmvielfalt gilt dies auch bei langjähriger Beschäftigung.

§ 5 – Ende des Sozial- und Bestandsschutzes

Inhalt und Ende des Sozial- und Bestandsschutzes bei der Beschäftigung iSd. Tarifvertrages richten sich nach dem Tarifvertrag über den Sozialschutz von Beschäftigten, die wiederholt für einzelne Programmvorhaben verpflichtet werden.

§ 6 – In-Kraft-Treten

Der Tarifvertrag tritt zum 01.04.2002 in Kraft.

§ 7 – Kündigung

Der Tarifvertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden. Im Falle der Kündigung ist eine Nachwirkung des Tarifvertrages ausgeschlossen.

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