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Ausgleichsentgelt – volles

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Innerhalb der Ankündigungsfrist (wenn Ihr die Dauer wissen wollt, hier klicken) hat die freie Mitarbeiterin Anspruch auf Ausgleichsentgelt in Höhe des vollen Durchschnittseinkommens beim WDR.

Während der Frist bis zum Ende der Tätigkeit haben die Freien weiter Anspruch auf Urlaubsentgelt, Krankenzuschuss und Schwangerschaftszuschuss so als hätte es die Einschränkung nicht gegeben.

Anspruchsvoraussetzungen

  • Gewerkschaftsmitgliedschaft (wird vom WDR wie immer nicht geprüft)
  • Ein Drittel des Einkommens von der ARD in den sechs Monaten vor dem Brief bzw. der Beendigung oder Teilbeendigung (bei rein technisch arbeitenden Freien Mitarbeiterinnen die Hälfte)
  • Zum gleichen Zeitpunkt mindestens 42 Beschäftigungstage bei der ARD. Bei „Prognosebeschränkten” reichen genau so viele wie das Maximum, das sie erreichen können.
  • Gesamteinkünfte von weniger als den aktuellen Einkommensgrenzen im Tarifvertrag (105.000 Euro in 2019) in den zwölf Monaten oder 47.500 Euro in den sechs Monaten davor. (§ 3 Sozial- und Bestandsschutz-Tarifvertrag)
  • Im Vorjahr ein Beschäftigungsjahr beim WDR, in dem ein Urlaubsanspruch bestand,
  • im Vorjahr 72 Tage für den WDR gearbeitet
  • und im Vorjahr in mindestens drei Quartalen jeweils mindestens an vier Tagen gearbeitet. (§ 6 Sozial- und Bestandsschutz-Tarifvertrag)
  • Der Tarifvertrag enthält zudem einige Bestimmungen, die dafür sorgen sollen, dass Betroffene nicht durch die Beendigung selbst nach einer Weile ihren Anspruch auf Bestandsschutzleistungen verlieren.

Was tun, um den Anspruch zu haben

  • Die Freie darf keine zumutbaren Aufträge ablehnen.
  • Wenn kein Ankündigungsbrief kommt und die Beschäftigung trotzdem beendet wird, muss die Betroffene spätestens im Monat nach dem mageren Vierteljahr ihre Leistungen „für den WDR verwertbar und in der bisherigen Art und Weise” angeboten haben.
  • Schriftlich muss sie vor Ablauf des vierten Monats anfragen, ob die Beschäftigung beendet oder fortgesetzt wird. Wenn dann weitere zwei Monate keine Aufträge kommen, gilt die Tätigkeit als beendet im Sinne des Tarifvertrags.
  • Spätestens sechs Monate nach Ablauf der Ankündigungsfrist müssen Betroffene einen Antrag auf Ausgleichsentgelt stellen.

Die Bedingungen gehen offensichtlich von einer Freien Mitarbeit für nur einen Auftraggeber innerhalb des WDR aus. Für alle anderen gelten – noch komplizierter – die Regeln über „Teilbeendigung” (siehe nächster Abschnitt).

Zu guter Letzt:
Freie dürfen keinen Grund für eine Beendigung der Beschäftigung geben, der bei Angestellten zu einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund führen würde. Also bitte bei allem Ärger: Keine Fäkalsprache, keine Randale und keine faulen Eier in Personalversammlungen.

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