Unständig Beschäftigte sind tageweise sozialversicherungspflichtig in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, nicht aber in der Arbeitslosenversicherung. Dabei wird für jeden Tag für Einkommen bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung abgeführt – statt für ein Dreißigstel der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Im Gegenzug gilt die Kranken- und Pflege-Versicherung nicht nur für jeden Beschäftigungstag sondern auch für die drei Wochen nach dem jeweiligen Beschäftigungstag. Für die Rentenversicherung gilt jeder Monat, in den ein Versicherungstag fällt, als rentensteigernd wirkender Versicherungsmonat.
Die gesetzlichen Sozialversicherer und das Sozialgesetzbuch definieren Unständig Beschäftigte als solche, deren Tätigkeit der Natur der Sache nach weniger als eine Woche dauert, oder per Arbeitsvertrag auf weniger als eine Woche befristet ist.
Allerdings werden seit dem 1. Januar 2018 weniger Menschen neu als Unständig Beschäftigte eingestuft, dafür mehr als Dauerbeschäftigte oder Menschen mit wiederkehrender Beschäf tigung, was sozialversicherungsmäßig auf dasselbe hinausläuft.