Arbeitnehmerähnliche Personen haben einige Schutzgesetze im Arbeitsrecht. Außerdem können Tarifverträge – wie die beim WDR geltenden Tarifverträge für Freie – verbindlich nur für die arbeitnehmerähnlichen Personen unter den freien Mitarbeiterinen abgeschlossen werden. Achtung: Nicht verwechseln mit den Begriffen “nichtselbstständig” oder “scheinselbstständig” oder “unständig beschäftigt” oder “Arbeitnehmer”!  Auch lupenreine Selbstständige unter den freien Mitarbeiterinnen können arbeitnehmerähnliche Personen sein, wenn sie die Voraussetzungen von § 12 a des Tarifvertragsgesetzes erfüllen.  Arbeitnehmerähnlich ist, wer von einem einzelnen Auftraggeber (in diesem Fall also dem WDR beziehungsweise als Konzern-ähnlichem Gebilde der ARD) wirtschaftlich  abhängig ist und wer außerdem nicht so viel verdient, dass er nicht mehr als “sozial schutzbedürftig” gelten kann. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist gegeben, wenn jemand von einem Auftraggeber mindestens die Hälfte des Einkommens bezieht, wobei bei journalistischen und künstlerischen Mitarbeiterinnen ein Drittel ausreicht.
Arbeitnehmerähnliche Personen genießen nicht nur die Segnungen der Tarifverträge, die die Gewerkschaften mit dem WDR abgeschlossen haben. Für sie gelten insbesondere auch die Rechte aus dem Bundesurlaubsgesetz und aus dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW.