Wie können wir helfen?
Tarifvertragsgesetz
Die für uns Freie Mitarbeiterinnen vor allem interessante Paragrafen des Tarifvertragsgesetzes sind (siehe auch die Anmerkungen unten):
§ 2 Tarifvertragsparteien
(1) Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern …
(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist…
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. …
…
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend
- 1. für Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind (arbeitnehmerähnliche Personen), wenn sie auf Grund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind, die geschuldeten Leistungen persönlich und im wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen und
-
- a) überwiegend für eine Person tätig sind oder
- b) ihnen von einer Person im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, das ihnen für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt zusteht; ist dies nicht voraussehbar, so sind für die Berechnung, soweit im Tarifvertrag nichts anderes vereinbart ist, jeweils die letzten sechs Monate, bei kürzerer Dauer der Tätigkeit dieser Zeitraum, maßgebend,
- 2. für die in Nummer 1 genannten Personen, für die die arbeitnehmerähnlichen Personen tätig sind, sowie für die zwischen ihnen und den arbeitnehmerähnlichen Personen durch Dienst- oder Werkverträge begründeten Rechtsverhältnisse.
(2) Mehrere Personen, für die arbeitnehmerähnliche Personen tätig sind, gelten als eine Person, wenn diese mehreren Personen nach der Art eines Konzerns (§ 18 des Aktiengesetzes) zusammengefaßt sind oder zu einer zwischen ihnen bestehenden Organisationsgemeinschaft oder nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaft gehören.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf Personen, die künstlerische, schriftstellerische oder journalistische Leistungen erbringen, sowie auf Personen, die an der Erbringung, insbesondere der technischen Gestaltung solcher Leistungen unmittelbar mitwirken, auch dann Anwendung, wenn ihnen abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b erster Halbsatz von einer Person im Durchschnitt mindestens ein Drittel des Entgelts zusteht, das ihnen für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt zusteht.
(4) Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Handelsvertreter im Sinne des § 84 des Handelsgesetzbuchs.
§ 2 bewirkt …
1. in Verbindung mit §3(1) und §4(1), dass die Verträge nur für Gewerkschaftsmitglieder gelten.
2. dass die ARD als “Vereinigung von Arbeitgebern” auch eine Rolle spielen kann (dadurch gilt als Anspruchsgrundlage für Urlaubsentgelt die Beschäftigung in der ganzen ARD plus DLF und ZDF).
§12 a …
ist die Klausel, die es ermöglicht, für arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiterinnen Tarifverträge abzuschließen. Gleichzeitig liefert der Paragraf auch die Definition für den Begriff “Arbeitnehmerähnlich” und wird bei der Auslegung anderer Gesetze heran gezogen, so zum Beispiel beim Bundesurlaubsgesetz und beim Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW und beim Landespersonalvertretungsgesetz NRW. All das sind Gesetze, in deren Rechte auch Arbeitnehmerähnliche einbezogen werden.
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