Der “Künstlererlass” des Bundesfinanzministeriums von 1990 regelt die Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit (=> Pflicht zur Einkommenssteuererklärung, Umsatzssteuer) und nichtselbstständiger Tätigkeit (=> Direktabzug der Steuer Einkommenssteuer von Vergütungen, keine Umsatzsteuer)
Er ist verwandt aber nicht identisch mit dem Abgrenzungskatalog der Sozialversicherungsträger für Rundfunk und Bühne.
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