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Dienstanweisung zur Beschäftigung freier Mitarbeiter/innen

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wv-DA_Beschaeftigung_freie_Mitarbeiter_innen_2013-09-26

2013 hat Intendant Buhrow eine bis dahin geltende ähnlich lautende Dienstanweisung von 1973 außer Kraft gesetzt und aktualisiert. Dienstanweisungen richten sich an Angestellte; sie geben ihnen Handlungsanweisungen von ihrem obersten Vorgesetzten. Große Teile dieser Dienstanweisung ist hauptsächlich dafür da, Feststellungsklagen zu verhindern. Deswegen hangeln sie sich entlang an den Punkten, die Arbeitsgerichte prüfen, bevor sie “Festanstellungen” von Freien beschließen: Urlaubsregelung, eigener Arbeitsplatz, Einbindung in den Betriebsablauf, Weisungsgebundenheit …  Aber einige Punkte sind es wert, auch von den Betroffenen bemerkt zu werden.

Punkt 2: Verträge sollen “nach Möglichkeit” vor der Tätigkeit geschlossen werden, schreibt Buhrow. Wunderbar Das  Gegenteil ist beim WDR üblich. Die Freien können also mal darauf bestehen, dass, wenn möglich, der Vertrag tatsächlich vorher gemacht wird. Es ist ein Unding, dass Autorinnen und Regisseurinnen von  Radio- und Fernsehfeatures erst nach dem Abschluss ihrer monatelangen Arbeit etwas Schriftliches in die Hand bekommen. 

zu Punkt 4, auch hierauf sollte man sich im Einzelfall berufen: Der Intendant schreibt, dass keine Pauschalverträge abgeschlossen werden dürfen, es sei denn die Pauschalen sind tariflich vereinbart. Jahrelang war es – tarifvertragswidrig – anders. 

Aber der zweite Absatz von Punkt 4 ist rechtlich nicht korrekt! Es ist nicht wahr, dass die Freien immer alleine das wirtschaftliche Risiko ihrer Arbeit tragen und keine Bezahlung beanspruchen können, wenn sie die Leistung aufgrund von in ihrer Person liegenden Umständen nicht erbringen können. Die wichtigen Ausnahmen zu dieser Regel stehen hier und hier auf wdr-dschungelbuch.de 

In Punkt 13 schreibt der Intendant, dass für arbeitnehmerähnliche Personen die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes gelten. Das tun sie sowieso, auch wenn er es nicht schriebe. Aber dass er es schreibt ist eine gute zusätzliche Begründung dafür, dass der WDR den Arbeitnehmerähnlichen nicht länger den Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz verweigert.

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