Jährlich im Herbst werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung von der Bundesregierung für das kommende Jahr angepasst, entsprechend den durchschnittlichen Lohnsteigerungen.
Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Beitrag Renten-, Pflege-, Arbeitslosen-, oder Krankenversicherung vom Bruttolohn bzw. vom Bruttoeinkommen einbehalten wird.
Die Grenzen werden onlineveröffentlicht.
Hier die Grenzen für 2019, bitte spätere Jahre auf derselben Website selbst nachschlagen:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/neue-beitragsbemessungsgrenzen-1535600
Rechengrößen ab 1. Januar 2019 im Überblick:
West | Ost | |
Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung |
6.700 Euro pro Monat | 6.150 Euro pro Monat |
Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung |
8.200 Euro pro Monat | 7.600 Euro pro Monat |
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung |
60.750 Euro pro Jahr (5.062,50 Euro pro Monat) |
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Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung |
54.450 Euro pro Jahr (4.537,50 Euro pro Monat) |
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Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2019 allgemeine Rentenversicherung |
38.901 Euro | Hochwertung um 1,1374 |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.115 Euro pro Monat | 2.870 Euro pro Monat |