Jährlich im Herbst werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung von der Bundesregierung für das kommende Jahr angepasst, entsprechend den durchschnittlichen Lohnsteigerungen.
Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Beitrag Renten-, Pflege-, Arbeitslosen-, oder Krankenversicherung vom Bruttolohn bzw. vom Bruttoeinkommen einbehalten wird.
Die Grenzen werden onlineveröffentlicht.

Hier die Grenzen für 2019, bitte spätere Jahre auf derselben Website selbst nachschlagen:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/neue-beitragsbemessungsgrenzen-1535600

Rechengrößen ab 1. Januar 2019 im Überblick:

 
West Ost
Beitragsbemessungsgrenze
für die allgemeine Rentenversicherung
6.700 Euro pro Monat 6.150 Euro pro Monat
Beitragsbemessungsgrenze
für die knappschaftliche Rentenversicherung
8.200 Euro pro Monat 7.600 Euro pro Monat
Versicherungspflichtgrenze
in der gesetzlichen Krankenversicherung
60.750 Euro pro Jahr
(5.062,50 Euro pro Monat)
Beitragsbemessungsgrenze
in der gesetzlichen Krankenversicherung
54.450 Euro pro Jahr
(4.537,50 Euro pro Monat)
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2019
allgemeine Rentenversicherung
38.901 Euro Hochwertung
um 1,1374
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.115 Euro pro Monat 2.870 Euro pro Monat