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Sozial- und Bestandsschutz-Tarifvertrag

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Der Sozial- und Bestandsschutz-Tarifvertrag enthält Regelungen für Arbeitnehmerähnliche Personen über Urlaubsentgelt, Krankengeld, Schwangerschaftszuschuss, und “Bestandsschutz” (Beendigungsgeld, Ausgleichsentgelt, Teilbeendigungsentgelt, Teilausgleichsentgelt und Alterszuschuss).

Tarifvertrag über den Sozial-und Bestandsschutz von Beschäftigten, die der WDR für einzelne Programmvorhaben über lange oder längere Zeit verpflichtet1

Inhaltsverzeichnis

I. Abschnitt: Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Wirtschaftliche Abhängigkeit
§ 3 Soziale Schutzbedürftigkeit
§ 4 Anspruchsschuldner
§ 5 Beginn und Ende der Arbeitnehmerähnlichkeit
§ 6 Beschäftigungsjahr

II. Abschnitt: Sozialschutzansprüche

§ 7 Geltendmachung und Zahlung von Ansprüchen
§ 8 Urlaub
§ 9 Zahlungen im Krankheitsfall
§ 10 Ansprüche bei Schwangerschaft
§ 11 Anspruch auf Altersunterstützung

III. Abschnitt: Bestandsschutz

§ 12 Ankündigungsfristen und Ausgleichsentgelt
§ 13 Beendigungsgeld
§ 14 Teilbeendigungsgeld
§ 15 Beitrag zur Alterssicherung
§ 16 Schlussvorschriften des 3. Abschnitts

IV. Abschnitt: Schlussvorschriften

§ 17 Inkrafttreten und Kündigung

Fußnoten

Anlagen

Tabelle zum Beendigungsgeld
Tabelle zum Beendigungsgeld für Ältere


I. Abschnitt: Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich

Absatz 1: Anwendung bei Arbeitnehmerähnlichkeit

Satz 1: Dieser Tarifvertrag regelt den Sozial-und Bestandsschutz von Beschäftigten2, die auf der Grundlage von Dienst-oder Werkverträgen oder wiederholt aufgrund einzelner kurzfristiger Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des Tarifvertrages für Produktionsdauerbeschäftigte in seiner jeweiligen Fassung für einzelne Programmvorhaben des WDR über lange oder längere Zeit verpflichtet werden, soweit sie die Bedingungen der §§ 2 und 3 dieses Tarif­vertrages erfüllen (Arbeitnehmerähnlichkeit iSv. § 12a TVG).

Absatz 2: Keine Anwendung bei Arbeitsverhältnissen, Firmen, Pensionären und Rentnern

Satz 1: Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, auf die der Manteltarifvertrag des WDR vom 08. August 1979 (für Festangestellte) in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden ist sowie für sonstige Arbeitsverhältnisse, insbesondere Aushilfs-und Teilzeitarbeitsverhältnisse, sowie für Verträge mit Auszubildenden, Praktikanten/innen und Volontären/innen.

Satz 2: Ferner gilt er nicht für Personen, die unter eigener Firma oder mit eigenem Personal für den WDR tätig wer­den, für Vollzeitbeschäftigte bei Dritten, Leiharbeitnehmer sowie für Pensionäre und Rentner.

Protokollnotiz zum Begriff der Firma iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2: Ist mit dem/der Inhaber/in oder Teilhaber/in einer Einpersonenfirma oder BGB-Gesellschaft die höchstpersönliche Erbringung seiner Leistung vereinbart, findet Satz 2 keine Anwendung.

Absatz 3: Anwendung bei Beschäftigungsverhältnissen im Ausland

Die Bestimmungen dieses Tarifvertrages und seiner Durchführungstarifverträge3 sind auch auf Beschäftigungs­verhältnisse, die der WDR im Ausland durchführt, anzuwenden, es sei denn, dass die Beschäftigten ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben und nicht deutsche Staatsangehörige sind oder nach ausländischem Arbeitsrecht beschäftigt werden.

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§ 2 Wirtschaftliche Abhängigkeit

Satz 1: Die wirtschaftliche Abhängigkeit des/der Beschäftigten ist gegeben, wenn er/sie entweder beim WDR oder bei ihm und anderen Rundfunkanstalten, die zur Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) gehören, mehr als die Hälfte ihrer/seiner erwerbsmäßigen Gesamtentgelte (brutto und ohne gesonderte Kostenerstattung) in den letzten sechs Monaten vor Geltendmachung eines An­spruchs aus diesem Tarifvertrag oder seinen Durchführungs-Tarifverträgen bezogen hat.

Satz 2: Im Falle einer Beendigung oder Teilbeendigung iSd. 3. Abschnitts dieses Tarifvertrages ist der Zeitraum von 6 Monaten vor Ankündigung oder, falls keine oder keine rechtzeitige Ankündigung vorliegt, vor Beendigung bzw. Teilbeendigung maßgeblich.

Satz 3: Sofern die/der Beschäftigte künstlerische, schriftstellerische oder journalistische Leistungen erbringt oder an der Erbringung, insbesondere der technischen Gestaltung solcher Leistungen unmittelbar mitwirkt, genügt statt der Hälfte ein Drittel der genannten Entgelte.

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§ 3 Soziale Schutzbedürftigkeit

Absatz 1: Voraussetzungen

Satz 1: Die soziale Schutzbedürftigkeit der/des Beschäftigten ist gegeben, wenn er/sie in dem Erwerbszeitraum iSv. § 2 von 6 Monaten mindestens an 42 Tagen (einschl. Urlaubstagen) für den WDR oder für ihn und andere ARD­Anstalten aufgrund vertraglicher Verpflichtungen tätig war und sein/ihr Gesamteinkommen für diesen Zeitraum nicht mehr als Euro 45.000,– (ab 01.01.2011 Euro 46.500,-) brutto oder nicht mehr als Euro 90.000,– (ab 01.01.2011 Euro 93.000) brutto für den Erwerbszeitraum von 12 Monaten betragen hat.

Protokollnotiz zu § 3 Absatz 1 Satz 1: Die Tarifvertragsparteien verständigen sich darauf, eine entsprechende Anpassung der Einkommensobergrenze vorzunehmen, sobald die prozentuale tarifliche Erhöhung der Mindesthonorare nach dem Vergütungstarifvertrag kumulativ eine Erhöhung der halbjahresbezogenen Obergrenze um 13 Prozent rechtfertigt(gerechnet erstmalig auf der Basis der ab 01.01.2011 geltenden Obergrenze).

Satz 2: Das Gesamteinkommen schließt Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG), aus nichtselb­ständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG), aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG), aus Land-und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 EStG) sowie sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG ein.

Protokollnotiz zu § 3 Absatz 1: Werden die Mindestbeschäftigungszeiten nach Absatz 1 nicht erreicht, weil der WDR infolge des Ergebnisses des arbeitsrechtlichen Überprüfungsverfahrens Aufträge nicht vergibt oder Angebote nicht annimmt, wird der WDR dem/der Beschäftigten die fehlende Beschäftigungszeit bei Feststellung der Voraussetzungen von Abs. 1 nicht entgegenhalten.

Absatz 2: Darlegung bei Werkverträgen

Bei Werkverträgen genügt die glaubhafte Darlegung einer der Absatz 1 entsprechenden Beschäftigungszeit.

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§ 4 Anspruchsschuldner

Absatz 1: Anspruchsschuldner, Bemessungsgrundlage

Satz 1: Die Ansprüche aus diesem Tarifvertrag und seinen Durchführungs-Tarifverträgen4 richten sich nur gegen den WDR.

Satz 2: Bemessungsgrundlage für die Zahlungsansprüche gegen den WDR ist nur das bei ihm erzielte Entgelt.

Absatz 2: Tätigkeit für andere ARD-Anstalten

Soweit sich aus der Gesamttätigkeit des/der Beschäftigten für ARD-Anstalten ein höherer Zahlungsanspruch als nach Absatz 1 errechnet, bleibt dem/der Beschäftigten die Geltendmachung des übersteigenden Anteils gegen die andere(n) ARD-Anstalt(en) nach deren jeweiligen Anteilen vorbehalten.

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§ 5 Beginn und Ende der Arbeitnehmerähnlichkeit

Satz 1: Das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis mit dem WDR beginnt mit dem Eintritt der Voraussetzungen nach den §§ 2 und 3, ohne dass es im Einzelfall einer ausdrücklichen Erklärung oder Feststellung bedarf.

Satz 2: Das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis endet
a) wenn die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 dieses Tarifvertrages nicht mehr erfüllt sind oder
b) mit der Beendigung der wiederholten Beschäftigung durch die/den Beschäftigte(n) oder
c) im Falle der Beendigung der wiederholten Beschäftigung durch den WDR mit Ablauf der Ankündigungsfrist oder
d) im Falle einer nicht oder nicht rechtzeitig erklärten Ankündigung der Beendigung mit Ablauf der der Ankündi­gungsfrist iSv. § 12 Abs. 2 entsprechenden Ausgleichszahlungsfrist
e) mit Vollendung des 65. Lebensjahres; Ansprüche nach dem 2. Abschnitt dieses Tarifvertrages bleiben hiervon unberührt.

Satz 3: Unberührt hiervon bleiben die in den Abschnitten 2 und 3 geregelten Anrechnungszeiten; unberührt hier­von bleiben ferner Ansprüche nach Abschnitt 2 und 3, die aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung nach deren Beendigung entstehen.

Satz 4: Das Recht zur fristlosen Beendigung des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

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§ 6 Beschäftigungsjahr

Absatz 1: Voraussetzungen

Satz 1: Ein Beschäftigungsjahr im Sinne dieses Tarifvertrages liegt vor, wenn der/die Beschäftigte mindestens 72 Tage im Jahr für den WDR bei einer Beschäftigung von mindestens vier Tagen im Kalendervierteljahr beschäftigt war (wiederkehrende Tätigkeit) und in dem der/die Beschäftigte einen Jahresurlaubsanspruch oder einen Ergän­zungsurlaubsanspruch gegen den WDR berechtigt geltend gemacht hat.

Satz 2: Ein Jahr gilt auch dann als Beschäftigungsjahr, wenn der/die Beschäftigte bei wiederkehrender Tätigkeit einen Urlaubsanspruch nicht bzw. nicht berechtigt geltend gemacht hat und in dem diesem vorangegangenen Jahr ein Beschäftigungsjahr iSv. Satz 1 vorliegt.

Protokollnotiz zu § 6 Absatz 1:
Satz 1: Der berechtigten Geltendmachung des Jahresurlaubsanspruchs steht die berechtigte Geltendmachung eines Teilurlaubsanspruchs gleich, wenn bei Geltendmachung des Teilurlaubsanspruchs der Jahresurlaubs­anspruch hätte berechtigt geltend gemacht werden können.
Satz 2: Der wiederkehrenden Tätigkeit steht das Vorliegen von einem Kalendervierteljahr der Nichtbeschäftigung pro Beschäftigungsjahr nicht entgegen.

Absatz 2: Aufeinanderfolgen der Beschäftigungsjahre

Soweit Ansprüche von der Zahl der Beschäftigungsjahre abhängen, müssen die Beschäftigungsjahre aufeinander folgen.

Absatz 3: Zurückliegende Beschäftigungsjahre; erstes Beschäftigungsjahr

Satz 1: Zurückliegende Beschäftigungsjahre sind Kalenderjahre.

Satz 2: Das jüngste zurückliegende Beschäftigungsjahr wird rückwirkend für 12 Monate ab dem in § 2 Satz 2 ge­nannten Zeitpunkt berechnet.

Satz 3: Das erste Beschäftigungsjahr wird vollendet mit Ablauf des ersten vollständigen Kalenderjahres.

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§ 7 Geltendmachung und Zahlung von Ansprüchen

Absatz 1: Antrag

Satz 1: Ein Zahlungsanspruch nach diesem Tarifvertrag oder seinen Durchführungs-Tarifverträgen5 muss gegen­über dem WDR (Abteilung Vertragsmanagement Honorare), auch wenn er den WDR nur anteilig betrifft, zumindest dem Grunde nach (ohne Bezifferung der Höhe) schriftlich beantragt werden.

Satz 2: Für den Antrag gilt eine Ausschlussfrist von 6 Monaten, die für Ansprüche aus Abschnitt 2 mit der Entste­hung des Anspruchs beginnt, für die Ansprüche aus Abschnitt 3 jeweils zu den in § 12 Abs. 5 Satz 4 (Ausgleichs­entgelt wegen Einschränkung), Abs. 8 Satz 4 (Ausgleichsentgelt wegen Beendigung), § 13 Abs. 4 Satz 1 (Beendi­gungsgeld) bzw. § 14 Abs. 4 (Teilbeendigungsgeld) genannten Zeitpunkten beginnt.

Absatz 2: Nachweis der tatsächlichen Voraussetzungen

Satz 1: Bei der Geltendmachung eines Anspruchs nach diesem Tarifvertrag oder seinen Durchführungs-Tarif­verträgen6 ist der/die Beschäftigte verpflichtet, die tatsächlichen Voraussetzungen nachzuweisen.

Satz 2: Hierzu gehört die Glaubhaftmachung und die Versicherung, dass er/sie kein die in § 3 Absatz 1 genannten Sätze übersteigendes Einkommen aus anderweitiger Erwerbstätigkeit in dem für seinen/ihren Anspruch maßgebli­chen Zeitraum gehabt hat.

Satz 3: Auf Verlangen des WDR hat der/die Beschäftigte geeignete Bescheinigungen zum Nachweis der Vorausset­zungen vorzulegen.

Absatz 3: Bruttozahlungen, Besteuerung

Satz 1: Zahlungen nach diesem Tarifvertrag sind Bruttozahlungen.

Satz 2: Die Besteuerung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Absatz 4: Rückzahlungsansprüche des WDR, Ausschluss der Einrede der Entreicherung

Satz 1: Erhebt der/die Beschäftigte Klage gegen den WDR mit dem Ziel der Feststellung des Arbeitnehmerstatus oder/und mit dem Ziel der Geltendmachung von Leistungen als Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin, so kann der/die Beschäftigte sich gegenüber Rückzahlungsansprüchen des WDR wegen nach diesem Tarifvertrag zu Unrecht ge­zahlten Leistungen, die sich auf den gleichen Zeitraum der geltend gemachten Arbeitnehmereigenschaft beziehen, auf Entreicherung nicht berufen.

Satz 2: Hat der WDR Rückzahlungsansprüche wegen nach diesem Tarifvertrag und seinen Durchführungs-Tarifver­trägen7 zu Unrecht gezahlter Leistungen, kann sich der/die Beschäftigte ferner nicht auf Entreicherung berufen,
a) wenn der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich war, dass er/sie hätte ihn erkennen müssen; oder
b) die Leistung aufgrund von unrichtigen Angaben des/der Beschäftigten erfolgte; oder
c) soweit der WDR gegen Ansprüche des Mitarbeiters gegen den WDR aufrechnen kann.

II. Abschnitt: Sozialschutzansprüche

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§ 8 Urlaub

Absatz 1: Urlaubsanspruch

Die unter § 1 des Tarifvertrages über den Sozialschutz von Beschäftigten, die für einzelne Programmvorhaben verpflichtet werden, fallenden Mitarbeiter des WDR einschließlich Pensionäre und Rentner8 haben unter den Voraussetzungen seiner §§ 2 und 3 Anspruch auf einen bezahlten Urlaub.

Protokollnotiz zu § 8 Abs. 1:
Satz 1: Zur Geltendmachung eines evtl. Ergänzungsanspruches gegenüber dem WDR neben einem Urlaubsan­spruch aus überwiegender Tätigkeit für eine andere ARD-Rundfunkanstalt genügt die Vorlage der Urlaubsbewilli­gung der anderen Anstalt.
Satz 2: Der Ergänzungsurlaubsanspruch setzt voraus, dass der/die Beschäftigte im Zeitraum von 6 Monaten vor Beginn des Urlaubs mindestens 1 Tag für den WDR tätig war und für diesen Zeitraum die Verdienstobergrenze gemäß § 3 Absatz 1 nicht überschreitet.

Absatz 2: Urlaubsanspruch und Ausfallzeit

Satz 1: Der Anspruch für das laufende Kalenderjahr wird unter den in den nachfolgenden Sätzen genannten Vor­aussetzungen nicht berührt, wenn der/die Beschäftigte zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen von §§ 2 und 3 nur deshalb nicht erfüllt, weil er/sie als Aushilfskraft im Sinne des § 2 Abs. 2 lit b WDR-MTV in der je­weiligen Fassung bis zu einer Dauer von 6 Monaten für den WDR tätig geworden ist.

Satz 2: Die unschädliche Ausfallzeit darf nicht 9 Monate (einschließlich der sich an das Aushilfsarbeitsverhältnis anschließenden Nichtbeschäftigung) überschreiten.

Satz 3: Die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 dieses Tarifvertrages müssen entweder zum Zeitpunkt des Beginns der Aushilfstätigkeit für den davor liegenden Zeitraum von 6 Monaten oder nach Ende der Ausfallzeit unter Ausklam­merung der Ausfallzeit vorliegen.

Satz 4: Die Beschäftigung im Sinne dieses Tarifvertrages muss unmittelbar nach der Ausfallzeit wieder aufgenom­men worden sein; in Ausnahmefällen ist ausreichend, wenn der WDR beabsichtigt, den/die Beschäftigte(n) nach der Ausfallzeit wieder im Sinne des Tarifvertrages zu beschäftigen.

Satz 5: Im Falle von Satz 1 mindert sich der Urlaubsanspruch um jeweils 1/12 pro Monat der Ausfallzeit.

Satz 6: Ist im Falle von Satz 1 der Urlaubsanspruch zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits verfallen, besteht ein entsprechender Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

Absatz 3: Geltung des Bundesurlaubsgesetzes

Soweit tarifvertraglich nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.

Absatz 4: Entstehung des Urlaubsanspruches

Satz 1: Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses.

Satz 2: Beginnt erstmals oder endet die wiederholte Beschäftigung während des Urlaubsjahres (Kalenderjahr), so besteht ein Anspruch auf 1/12 des vollen Urlaubsanspruchs für jeden vollen Monat des Bestehens des arbeitneh­merähnlichen Rechtsverhältnisses.

Satz 3: Hat der/die Beschäftigte bei Beendigung des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses mit dem WDR bereits Urlaub über den ihm/ihr zustehenden Umfang erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

Absatz 5: Urlaubsdauer und -antrag

Satz 1: Der Jahresurlaub beträgt 31 Tage.

Satz 2: Der Urlaub soll spätestens vier Wochen vor Urlaubsantritt unter Angabe der beabsichtigten Urlaubszeit auf Antragsvordruck beim WDR beantragt werden.

Protokollnotiz zu Satz 2: Der Antrag kann ausnahmsweise auch gestellt werden, nachdem der Urlaub bereits (teilweise oder vollständig) genommen worden ist, solange die Antragstellung innerhalb von sechs Monaten nach Urlaubsbeginn erfolgt.

Satz 3: Der WDR hat dem Antragsteller/der Antragstellerin unverzüglich seine Entscheidung mitzuteilen.

Satz 4: Der Urlaub muss innerhalb des laufenden Kalenderjahres, in begründeten Ausnahmefällen spätestens bis zum 30. April des folgenden Jahres, beantragt, nach Möglichkeit zusammenhängend gegeben und genommen werden.

Satz 5: Ein vom Mitarbeiter/von der Mitarbeiterin im Kalenderjahr nicht beantragter Urlaub verfällt, es sei denn, dass der/die Beschäftigte an der Antragstellung schuldlos verhindert war und diese bis spätestens 1. April des folgenden Jahres nachholt.

Satz 6: Lehnt der WDR den Urlaubsanspruch ab, so verfällt ein etwaiger Anspruch, wenn der/die Beschäftigte die­sen nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht hat.

Absatz 6: Urlaubsvergütung

Satz 1: Der/die Beschäftigte erhält vom WDR unverzüglich nach Antragstellung eine Urlaubsvergütung für die Urlaubstage, die ihm/ihr nach Absatz 4 und 5 zustehen.

Satz 2: Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Entgelt, das der/die Beschäftigte in den letzten 12 Monaten vom WDR erhalten hat; im Fall von Absatz 2 bleibt die Ausfallzeit beim 12-Monats-Zeitraum unberücksichtigt.

Satz 3: Auf Antrag wird der Bemessungszeitraum um die Zeit verkürzt, in welcher der/die Beschäftigte an einer Tätigkeit unverschuldet verhindert war (z.B. Erkrankung, Kur, Heilverfahren, Mutterschutzzeiten).

Protokollnotiz zu Absatz 6: Beantragt und erhält der/die Beschäftigte den vollen Jahresurlaub nicht zusammenhängend, sondern in mehreren Teilen, wird das für den ersten Teilurlaub auf den Urlaubstag anteilig entfallende Urlaubsentgelt der Berechnung des Urlaubsentgelts auch für die restlichen Urlaubsteile zugrunde gelegt.

Absatz 7: Urlaubsabgeltung

Der Urlaub ist durch Zahlung in Höhe der Urlaubsvergütung abzugelten, wenn er wegen Beendigung des arbeit­nehmerähnlichen Rechtsverhältnisses mit dem WDR im laufenden Kalenderjahr einschließlich vier Monate danach nicht mehr gewährt und genommen werden kann.

Absatz 8: Anrechnung von Urlaub

Satz 1: Soweit der/die Beschäftigte im oder für das Urlaubsjahr aufgrund des Tarifvertrages für auf Produktions­dauer Beschäftigte des WDR vom 1. Dezember 1976 in seiner jeweils geltenden Fassung Urlaub oder eine Urlaubs­abgeltung erhalten oder zu beanspruchen hat, erfolgt eine Anrechnung auf den Urlaub oder die Urlaubsabgeltung nach diesem Tarifvertrag.

Satz 2: Die Vergütung gemäß Ziffer 12.1 Satz 4 des Tarifvertrages für auf Produktionsdauer Beschäftigte wird in die Bemessung einer Urlaubsvergütung nach Absatz 6 einbezogen.

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§ 9 Zahlungen im Krankheitsfall

Absatz 1: Anspruch auf Leistungen im Krankheitsfall

Erfüllt der/die Beschäftigte zum Zeitpunkt des Tages vor Krankheitsbeginn die Voraussetzungen von §§ 2 und 3 und liegt im Zeitraum von 12 Monaten vor dem Tag der Erkrankung ein Beschäftigungsjahr vor, wird ihm/ihr vom 4. Krankheitstag an pro Krankheitstag ein Krankentagegeld nach den folgenden Vorschriften gezahlt, wenn er/sie dem WDR durch Vorlage ärztlicher Bescheinigungen eine nicht selbstverschuldete, krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer nachweist:

  • nach einem Beschäftigungsjahr für den WDR für eine Dauer von bis zu 39 Kalendertagen,
  • nach fünf aufeinanderfolgenden Beschäftigungsjahren für den WDR für eine Dauer von bis zu 87 Kalendertagen,
  • nach zehn aufeinanderfolgenden Beschäftigungsjahren für den WDR für eine Dauer von bis zu 178 Kalendertagen.

Das Krankentagegeld beträgt für die ersten 39 Kalendertage 1/365 der Bruttovergütung, die er/sie in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Erkrankung erzielt hat. Danach reduziert es sich auf 30 % der Bruttovergütung. Im Fall von Absatz 4 bleibt die Ausfallzeit beim 12-Monats-Zeitraum unberücksichtigt.

Protokollnotiz zu § 9 Absatz 1: Werden die Mindestbeschäftigungszeiten von 72 Tagen im Jahr nicht erreicht, weil der WDR infolge des Ergebnis­ses des arbeitsrechtlichen Überprüfungsverfahrens Aufträge nicht vergibt oder Angebote nicht annimmt, wird der WDR dem/der Beschäftigten die fehlende Beschäftigungszeit bei Geltendmachung der Leistungen nach Absatz 1 nicht entgegenhalten.

Absatz 2: Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit

Wird der/die Beschäftigte infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig und ist der Anspruch nach Absatz 1 ausgeschöpft, hat er/sie wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit einen weiteren Anspruch nach Absatz 1, wenn

  • er/sie vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeits­unfähig war oder
  • seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist.

Absatz 3: Keine Gleichstellung des Ergänzungsurlaubsanspruchs

Beim Beschäftigungsjahr iSv. § 9 wird der Ergänzungsurlaubsanspruch dem Jahresurlaubsanspruch nicht gleichge­stellt.

Absatz 4: Krankheit und Ausfallzeit

Satz 1: Der Anspruch für das laufende Kalenderjahr wird unter den in den nachfolgenden Sätzen genannten Vor­aussetzungen nicht berührt, wenn der/die Beschäftigte zum Zeitpunkt des Tages vor Antragstellung die Vorausset­zungen von §§ 2 und 3 nur deshalb nicht erfüllt, weil er/sie als Aushilfskraft im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b WDR­MTV in seiner jeweiligen Fassung bis zu einer Dauer von 6 Monaten für den WDR tätig geworden ist.

Satz 2: Die unschädliche Ausfallzeit beträgt bis zu 9 Monaten (einschließlich der sich an das Aushilfsarbeitsver­hältnis anschließenden Nichtbeschäftigung).

Satz 3: Zum Zeitpunkt des Beginns der Aushilfstätigkeit für den davor liegenden Zeitraum von 6 Monaten oder nach Ende der Ausfallzeit unter Ausklammerung der Ausfallzeit liegen die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 dieses Tarifvertrages vor.

Satz 4: Zum Zeitpunkt des Beginns der Aushilfstätigkeit für den davor liegenden Zeitraum von 12 Monaten oder nach Ende der Ausfallzeit unter Ausklammerung der Ausfallzeit liegen die Voraussetzungen des Beschäftigungsjah­res vor.

Satz 5: Die wiederholte Beschäftigung im Sinne dieses Tarifvertrages ist unmittelbar nach der Ausfallzeit wieder aufgenommen worden; in Ausnahmefällen ist ausreichend, wenn der WDR beabsichtigt, den/die Beschäftigten nach der Ausfallzeit wieder wiederholt im Sinne des Tarifvertrages zu beschäftigen.

Absatz 5: Arbeitsunfähigkeit infolge Unfalls; Kur und Heilverfahren

Der Anspruch auf Zahlungen gemäß Abs. 1 bis 4 besteht auch im Falle einer Arbeitsunfähigkeit infolge Unfalls und bei einem von einem Sozialversicherungsträger verordneten für erforderlich gehaltenen Kur-oder Heilverfahren.

Absatz 6: Antrag und Fälligkeit

Satz 1: Der Anspruch auf Krankentagegeld wird auf Antrag nach Vorlage der ärztlichen Bescheinigungen über den Nachweis einer nicht selbstverschuldeten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer fällig.

Satz 2: Bei länger dauernder Erkrankung kann auf Antrag eine Abschlagszahlung geleistet werden.

Absatz 7: Mitteilungspflicht; Übergang von Schadensersatzansprüchen

Satz 1: Ist die Arbeitsunfähigkeit durch einen von einem Dritten zu vertretenden Umstand herbeigeführt, so hat der/die Beschäftigte dem WDR unverzüglich die Umstände, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt haben, mitzuteilen.

Satz 2: Schadensersatzansprüche gehen insoweit auf den WDR über, als dieser dem/der Beschäftigten für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit entsprechende Leistungen nach diesem Tarifvertrag gewährt.

Satz 3: Bis zur Erfüllung der Mitteilungspflicht nach S.1 ist der WDR berechtigt, die Leistungen nach Absatz 1 bis 5 zurückzubehalten.

Absatz 8: Vertrauensärztliche Untersuchung

Satz 1: Der WDR kann bei Zweifeln über die Berechtigung der Ansprüche des/der Beschäftigten die Zahlung von Krankentagegeld gemäß Absatz 1 bis 5 vom Ergebnis einer auf Kosten des WDR durchzuführenden vertrauensärztlichen Untersuchung abhängig machen.

Satz 2: Der/die Beschäftigte ist auf Verlangen des WDR verpflichtet, sich von einem vom WDR auszuwählenden Arzt untersuchen zu lassen und diesen von der beruflichen Schweigepflicht hinsichtlich der Dauer der Krankheit und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit zu entbinden.

Absatz 9: Anrechnung von Leistungen nach dem Tarifvertrag für auf Produktionsdauer Beschäftigte

Satz 1: Hat der/die Beschäftigte einen Zuschuss gemäß Ziffer 7.6.1 des Tarifvertrages für auf Produktionsdauer Beschäftigte des WDR vom 01.12.1976 in seiner jeweiligen Fassung erhalten oder zu beanspruchen, so ist dieser im Antrag im Sinne von Absatz 6 anzugeben.

Satz 2: Der Zuschuss iSv. S.1 wird auf die Zahlungen nach § 9 dieses Tarifvertrages angerechnet.

Absatz 10: Krankheit und Ankündigung

Ist eine Ankündigung nach § 12 Abs. 1 ausgesprochen worden, so endet der Anspruch auf Zahlungen im Krank­heitsfall nach § 9 spätestens mit dem Ende der Ankündigungsfrist nach § 12 Abs. 2.

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§ 10 Ansprüche bei Schwangerschaft

Absatz 1: Anspruch auf Zuschusszahlung bei Schwangerschaft

Weist eine Beschäftigte dem WDR durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ihre Schwangerschaft nach und erfüllt sie zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen von §§ 2 und 3 und liegt im Zeitraum von 12 Monaten vor diesem Zeitpunkt ein Beschäftigungsjahr, so hat sie gegen den WDR Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses.

Protokollnotiz zu Abs. 1: Werden die Mindestbeschäftigungszeiten von 72 Tagen im Jahr nicht erreicht, weil der WDR infolge des Ergebnis­ses des arbeitsrechtlichen Überprüfungsverfahrens Aufträge nicht vergibt oder Angebote nicht annimmt, wird der WDR dem/der Beschäftigten die fehlende Beschäftigungszeit bei Geltendmachung der Leistungen nach Absatz 1 nicht entgegenhalten.

Absatz 2: Keine Gleichstellung des Ergänzungsurlaubsanspruchs

§ 9 Abs. 3 gilt entsprechend.

Absatz 3: Schwangerschaft und Ausfallzeit

§ 9 Abs. 4 gilt entsprechend.

Absatz 4: Berechnung des Zuschusses

Satz 1: Die Beschäftigte erhält auf Antrag für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der vom Arzt oder von der Hebamme attestierten Niederkunft (bei Frühgeburten und bei Mehrlingsgeburten 12 Wochen) einen Zu­schuss, der zusammen mit den Leistungen der Krankenversicherung je Tag 1/365 der Vergütung beträgt, die sie in den letzten 12 Monaten vor Beginn der 6-Wochen-Frist erzielt hat; im Fall von Absatz 3 bleibt die Ausfallzeit beim 12-Monats-Zeitraum unberücksichtigt.

Satz 2: Erfolgt der Antrag erst nach der Niederkunft, wird die 6-Wochen-Frist vor der Niederkunft nach dem tat­sächlichen Geburtstermin errechnet.

Satz 3: Nach Frühgeburten verlängert sich die Schutzfrist von 12 Wochen nach der Entbindung um den Zeitraum, um den sich die Schutzfrist vor Entbindung verkürzt hat.

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§ 11 Anspruch auf Altersunterstützung

Absatz 1: Anspruch

Satz 1: Der WDR leistet eine zusätzliche Unterstützungszahlung an arbeitnehmerähnliche Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und die während einer Gesamtdauer von mindestens 25 Jahren oder in den 15 Jahren vor Vollendung des 65. Lebensjahres überwiegend für den WDR tätig waren und die nachweisen, dass ihre Gesamt­Jahreseinkünfte einschließlich aller Renten und Unterstützungseinkünfte aufgrund von Rechtsansprüchen sowie etwaiger Zahlungen aus der Altershilfe für freie Mitarbeiter der deutschen Rundfunkanstalten einschließlich der Ergänzungszahlungen Euro 13.300,– (bei Verheirateten Euro 15.000,–, sofern nicht auch deren Ehepartner/Ehe­partnerin nach diesem Tarifvertrag anspruchsberechtigt ist), jährlich unterschreiten.

Satz 2: Der/die Beschäftigte ist verpflichtet, seine/ihre Rechtsansprüche auf Renten und Unterstützungseinkünfte geltend zu machen und die Leistungen aus der Altershilfe für freie Mitarbeiter der deutschen Rundfunkanstalten (einschließlich der Ergänzungszahlungen) in Anspruch zu nehmen.

Absatz 2: Höhe des Anspruchs

Die Unterstützungszahlung wird geleistet in Höhe der Differenz zwischen den Gesamteinkünften des/der Beschäf­tigten im Sinne von Ziffer 1 und den dort genannten Jahresbeiträgen von Euro 13.300,– (bzw. Euro 15.000,– bei Verheirateten).

Absatz 3: Kürzung des Anspruchs

Hat es der/die Beschäftigte trotz Beitrittsmöglichkeit unterlassen, sich in der Pensionskasse für freie Mitarbeiter oder dem Versorgungswerk der Presse, zu denen der WDR Beitragsanteile leistet, zu versichern, so kann der WDR seine Unterstützungszahlung um solche Leistungen aus den genannten Renten-oder Altersversicherungen kürzen, die der/die Beschäftigte bei rechtzeitigem Beitritt erzielt hätte.

Absatz 4: Anrechnung von Vergütungen

Satz 1: Beim WDR erzielte Vergütungen werden nur auf den Anteil der jährlichen Unterstützungszahlung angerech­net, der auf die Monate der vergütungspflichtigen Tätigkeiten entfällt.

Satz 2: Eine Anrechnung unterbleibt, wenn die Vergütungen den Betrag von Euro 260,– im Monat nicht überstei­gen.

Satz 3: Urlaubsvergütungen nach § 8 werden nicht angerechnet.

Protokollnotiz zu den Abs. 1, 2 und 4: Die Tarifvertragsparteien werden jeweils nach 2 Jahren über eine Anpassung der in den Abs. 1, 2 und 4 genannten Euro-Beträge unter Berücksichtigung der allgemeinen Vergütungsentwicklung verhandeln, ohne dass es einer Kündigung des Tarifvertrages bedarf.

Absatz 5: Entstehen des Anspruchs, Darlegung

Satz 1: Der Anspruch auf Unterstützungszahlung entsteht erstmals nach Ablauf des Kalendermonats, in den die Vollendung des 65. Lebensjahres des/der Beschäftigten fällt.

Satz 2: Der/die Beschäftigte ist zur glaubhaften schriftlichen Darlegung, auf Verlangen auch zum Nachweis sei­ner/ihrer Einkünfte unter Einschluss aller Renten-und Unterstützungszahlungen bei Antragstellung, für die ein Antragsformular des Westdeutschen Rundfunks zu verwenden ist, verpflichtet.

Absatz 6: Fälligkeit

Die Zahlung der Unterstützung des WDR erfolgt jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres für das Vorjahr; auf An­trag können – soweit die Anspruchsvoraussetzungen gegenüber dem WDR nachgewiesen worden sind – auch angemessene Abschlagzahlungen (im allgemeinen monatlich in gleichen Teilbeträgen) geleistet werden.

Absatz 7: Leistung an Hinterbliebene

Satz 1: Stirbt ein/eine anspruchsberechtigter Beschäftigter/anspruchsberechtigte Beschäftigte, so leistet der WDR an die unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen eine einmalige Unterstützung in Höhe von drei Monatsteilbeträgen.

Satz 2: Anderweitige Einkünfte werden hierauf nicht angerechnet.

Absatz 8: Härtefallklausel

Satz 1: In Härtefällen können auf Antrag weitergehende Zahlungen geleistet werden.

Satz 2: Dies gilt auch im Invaliditätsfalle sowie für Leistungen an Hinterbliebene (Ehegatten und Kinder des/der verstorbenen Beschäftigten); in diesen Fällen bedarf es einer Befürwortung des paritätischen Unterstützungsaus­schusses.

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III. Abschnitt: Bestandsschutz

§ 12 Ankündigungsfristen und Ausgleichsentgelt

Absatz 1: Beendigung

Satz 1: Beabsichtigt der WDR die Beendigung der Tätigkeit des/der Beschäftigten, so muss der WDR ihm/ihr die­ses vorher schriftlich mitteilen, wenn der/die Beschäftigte zu dem in § 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt die Voraus­setzungen von §§ 2 und 3 erfüllt und mindestens ein Beschäftigungsjahr tätig war.

Satz 2: Eine Beendigung im Sinne von Satz 1 liegt auch dann vor, wenn seit der letzten Beschäftigung ein Kalen­dervierteljahr der Nichtbeschäftigung eingetreten ist und der/die Beschäftigte innerhalb eines Monats nach Ablauf dieses Kalendervierteljahres seine/ihre Beschäftigung gegenüber dem WDR verwertbar9 in der bisherigen Art und Weise angeboten, dies schriftlich mit der Frage verbunden hat, ob die wiederholte Beschäftigung beendet oder fortgesetzt wird und der WDR innerhalb von einer Frist von zwei weiteren Monaten ihn/sie weder beschäftigt noch schriftlich beauftragt10 hat.

Satz 3: Eine Beendigung liegt nicht vor, wenn der/die Beschäftigte zumutbare Aufträge des WDR abgelehnt hat.

Satz 4: Liegen aufgrund der Nichtbeschäftigung zwischen Angebot des/der Beschäftigten und Beschäftigung die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 und/oder der wiederkehrenden Tätigkeit iSv. § 6 nicht vor und wird der/die Be­schäftigte vom WDR gemäß Satz 2 beschäftigt oder beauftragt, so gilt die entstandene Ausfallzeit für Ansprüche aus Abschnitt 3 als unschädlich.

Absatz 2: Ankündigungsfrist

Die Ankündigungsfrist bei Beendigung beträgt einen Monat; sie verlängert sich auf 2 Monate nach einem weiteren Beschäftigungsjahr, auf 3 Monate nach 5 Beschäftigungsjahren und auf 7 Monate nach 10 Beschäftigungsjahren.

Absatz 3: Unschädliche Ausfalljahre

Satz 1: War der/die Beschäftigte mehr als 5 Beschäftigungsjahre für den WDR tätig und liegt in einem Jahr kein Beschäftigungsjahr (Ausfalljahr) vor, ist dieses Ausfalljahr für die Berechnung der Ankündigungsfristen unschäd­lich, sofern der/die Beschäftigte im Anschluss an dieses Ausfalljahr und vor der Beendigung der Tätigkeit ein Be­schäftigungsjahr iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 tätig war.

Satz 2: Satz 1 gilt auch für alle weiteren fünf Beschäftigungsjahre.

Satz 3: Ausfalljahre zählen nicht als Beschäftigungsjahre.

Absatz 4: Vorübergehende Festanstellung

Satz 1: Bei Vorliegen von 8 Beschäftigungsjahren ist eine Beschäftigung im Rahmen von Zeitverträgen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 MTV-WDR oder von Aushilfsverträgen nach § 2 Abs. 2 lit b MTV-WDR in der jeweils geltenden Fassung für die Berechnung der Ankündigungsfristen unschädlich, sofern diese Beschäftigungszeit die Gesamtdauer von 36 Monaten nicht überschreitet und der/die Beschäftigte nach Ende dieser Zeit und vor Beendigung der Tätigkeit beim WDR ein Beschäftigungsjahr iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 tätig war.

Satz 2: Satz 1 gilt auch für alle weiteren 8 Beschäftigungsjahre.

Satz 3: Beschäftigungen im Rahmen von Satz 1 gelten bis zu einem Gesamtumfang von zwei Jahren als Beschäfti­gungsjahre.

Protokollnotiz zu Absatz 4: Wird infolge des Ergebnisses des arbeitsrechtlichen Überprüfungsverfahrens durch den WDR ein Beschäftigter/eine Beschäftigte im Anschluss an die vorbenannte Beschäftigungszeit nicht beauftragt oder Aufträge des/der Beschäf­tigten nicht angenommen, ist dies für die Dauer von maximal jeweils zusätzlich sechs Monaten unschädlich.

Absatz 5: Einschränkung

Satz 1: Beabsichtigt der WDR die Einschränkung einer regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeit, gelten die Vorschrif­ten über die Beendigung gemäß Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4 entsprechend.

Satz 2: Als Einschränkung der Tätigkeit gilt die Einstellung oder eine dauerhafte und wesentliche Verminderung einer regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeit, wenn hierdurch eine wesentliche Minderung der Gesamtvergütung beim WDR eintritt.

Satz 3: Eine wesentliche Minderung der Gesamtvergütung (Leistungshonorare zuzüglich Ausfallhonorare) liegt vor, wenn die Vergütung gegenüber dem vorangegangenen Kalenderjahr um mindestens 25 % zurückgegangen ist.

Satz 4: Dieses wird am Ende des Kalenderjahres festgestellt.

Absatz 6: Wiederholte Einschränkung

Satz 1: Wurde die Tätigkeit des/der Beschäftigten in den vorangegangenen 24 Monaten iSv. Absatz 5 einge­schränkt und erfolgt sodann eine weitere Einschränkung oder eine Beendigung und erfüllt der/die Beschäftigte die Voraussetzungen des Beschäftigungsjahres wegen der vorangegangenen Einschränkung nicht, gelten für die Fest­stellung der Ankündigungsfristen die Voraussetzungen des Abs. 1 als erfüllt.

Satz 2: Folgt auf diese Zeit ein Beschäftigungsjahr iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1, so gilt dieser Zeitraum als unschädlich für Ansprüche nach diesem Abschnitt.

Absatz 7: Ausgleichsentgelt

Satz 1: Wenn der WDR die Beendigung iSv. Absatz 1 oder Einschränkung der Tätigkeit iSv. Absatz 5 nicht oder nicht rechtzeitig ankündigt, hat der/die Beschäftigte Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsentgelts.

Satz 2: Hierzu ist ein Antrag des/der Beschäftigten erforderlich.

Absatz 8: Höhe des Ausgleichsentgelts

Satz 1: Der Zahlungsanspruch umfasst bei Beendigung die Zeit zwischen der letzten Tätigkeit und dem Ablauf der Ankündigungsfrist und bemisst sich nach der Durchschnittsvergütung der letzten 12 Beschäftigungsmonate vor Ankündigung.

Satz 2: Der Zahlungsanspruch umfasst bei Einschränkung die Zeit zwischen der Einschränkung und dem Ablauf der Ankündigungsfrist und bemisst sich nach der monatlichen Differenz der Jahresvergütung im Kalenderjahr der Ein­schränkung und der des vorangegangenen Kalenderjahres.

Satz 3: Bei fehlender oder fehlender rechtzeitiger Ankündigung ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem ord­nungsgemäß hätte angekündigt werden müssen.

Satz 4: Der Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Beendigung ist fällig nach Ablauf der Ankündigungsfrist bzw. wenn seit der letzten Beschäftigung eine der Ankündigungsfrist entsprechende Zeit verstrichen ist, ohne dass eine wei­tere Beschäftigung erfolgt ist.

Absatz 9: Anrechnung von zusätzlichem Verdienst

Satz 1: Auf dieses Entgelt muss sich der/die Beschäftigte anrechnen lassen, was er/sie in dieser Zeit gerade durch Verwertung des vom WDR nicht mehr in Anspruch genommenen Teils seiner/ihrer Arbeitskraft bei ARD-Anstalten und beim ZDF zusätzlich verdient.

Satz 2: Angerechnet werden auch Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit der Versicherungs­fall während des Laufes der Ankündigungsfristen nach Absatz 2 eintritt.

Satz 3: Im Krankheitsfall besteht nur ein Anspruch nach § 9.

Absatz 10: Ansprüche während der Ankündigungsfrist

Satz 1: Innerhalb der Ankündigungsfristen nach Absatz 2 hat der/die Beschäftigte Anspruch auf Leistungen aus diesem Tarifvertrag.

Satz 2: Bemessungsgrundlage ist die Durchschnittsvergütung aus den der Einschränkung oder Beendigung voran­gegangenen 12 Monaten.

Absatz 11: Wiederholte Ausgleichszahlungen

Macht der/die Beschäftigte zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Absatz 7 geltend, so sind die nach Absatz 7 erfolgten Zahlungen anzurechnen, soweit bei der Ermittlung des für die Berechnung des dem erneuten Ausgleichsentgelt zugrundeliegenden Berechnungszeitraums die Zeiten, die den früheren Ausgleichszahlungen zugrunde lagen, zu berücksichtigen sind.

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§ 13 Beendigungsgeld

Absatz 1: Voraussetzungen

Satz 1: Ist der/die Beschäftigte mindestens fünf Beschäftigungsjahre iSv. § 6 tätig, erhält er/sie bei Beendigung der Tätigkeit iSv. § 12 Abs. 1 ein Beendigungsgeld.

Satz 2: Soweit es für das Beendigungsgeld auf die Geltendmachung eines Jahresurlaubs-oder Ergänzungsurlaubs­anspruchs ankommt, kann diese durch den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen eines Jahresurlaubs­bzw. Ergänzungsurlaubsanspruchs ersetzt werden.

Satz 3: Für die Feststellung des Anspruchs auf Beendigungsgeld finden die Vorschriften über die Ankündigungsfris­ten und Ausgleichsentgelt gemäß § 12 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 entsprechende Anwendung.

Absatz 2: Höhe des Beendigungsgeldes

Satz 1: Die Höhe des Beendigungsgeldes richtet sich nach Anlage 1.

Satz 2: Bei Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, richtet sich die Höhe des Beendigungsgeldes bei Beendigung nach 10 bis 20 Beschäftigungsjahren nach Anlage 2.11

Satz 3: Die beim WDR erzielte durchschnittliche Jahresvergütung bezieht sich auf die letzten 5 Beschäftigungs­ jahre.

Satz 4: Ist diese niedriger als die Durchschnittsvergütung der letzten 10 Beschäftigungsjahre, ist Letztere maßgeblich. Satz 5: Beschäftigungsjahr ist auch das nachgewiesene Beschäftigungsjahr iSv. Abs. 1 Satz 2. Satz 6: Wird in einem Beschäftigungsjahr iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 die Verdienstobergrenze im Sinne von § 2 über schritten, so wird die Verdienstobergrenze der Bemessung zugrundegelegt.

Absatz 3: Arbeitslosenversicherung

Für Beschäftigte, für die der WDR in den letzten drei Jahren für mehr als 12 Monate Beiträge zur Arbeitslosenver­sicherung abgeführt hat und die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen, mindert sich das Beendigungsgeld nach § 13 Abs. 2 um 50 % der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die Anrechnung erfolgt bezogen auf die fiktive monatliche Berechnung des Beendigungsgeldes.

Absatz 4: Fälligkeit

Satz 1: Der Anspruch auf Beendigungsgeld wird fällig a) mit Ablauf der Ankündigungsfrist, oder b) bei fehlender Ankündigung mit Ablauf der Beschäftigungsfrist für den WDR nach § 12 Abs. 1 Satz 2.

Satz 2: Erfolgt nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit iSv. Satz 1 eine weitere Beschäftigung iSd. Tarifvertrages und nimmt der/die Beschäftigte Beendigungsgeld in Anspruch, so gilt der Zeitraum bis zu dieser Beschäftigung als schädliches Ausfalljahr.

Satz 3: Dies gilt nicht, wenn der/die Beschäftigte innerhalb von 24 Monaten seit der letzten Beschäftigung vor Fälligkeit des Beendigungsgeldes auf den Anspruch nach Satz 1 verzichtet und, soweit er/sie das Beendigungsgeld erhalten hat, zurückgezahlt hat.

Satz 4: Der/die Beschäftigte und der WDR können von Satz 2 und Satz 3 abweichende Vereinbarungen treffen.

Absatz 5: Zusammentreffen von Beendigungsgeld und Teilbeendigungsgeld

Zahlungen nach § 13 schließen gleichzeitige Zahlungen von Teilbeendigungsgeld nach § 14 aus.

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§ 14 Teilbeendigungsgeld

Absatz 1: Anspruch auf Teilbeendigungsgeld

Satz 1: Ist der/die Beschäftigte mindestens 5 Beschäftigungsjahre für den WDR tätig, erhält er/sie bei dauerhafter Verminderung der regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeit um mehr als 50 % ein Teilbeendigungsgeld, wenn die Teilbeendigung auf Umständen beruht, die der WDR zu vertreten hat.

Satz 2: Bei einer mehr als 15-jährigen regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeit gilt Satz 1 bereits bei einer dauerhaf­ten Verminderung der Tätigkeit um 25 %.

Satz 3: Für die Feststellung des Anspruchs auf Teilbeendigungsgeld findet § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und 4, Abs. 6 sowie § 13 Abs. 1 Satz 2 entsprechende Anwendung.

Absatz 2: Dauerhafte Verminderung

Satz 1: Eine dauerhafte Verminderung der Tätigkeit um mehr als 50 % (25 %) liegt vor, wenn am Ende des Kalen­derjahres ein Vergütungsrückgang von mehr als 50 % (25 %) gegenüber der Vergütung des vorangegangenen Kalenderjahres festgestellt wird.

Satz 2: Hierbei werden ausschließlich Leistungshonorare und etwaige Ausfallhonorare berücksichtigt.

Satz 3: Liegt die Vergütung des vorangegangenen Jahres mehr als 50 % über dem Jahresdurchschnitt, der sich aus dieser Vergütung und den vier davor liegenden Kalenderjahren ergibt, so gilt dieser 5-Jahresdurchschnitt als Be­messungsgröße.

Absatz 3: Höhe des Teilbeendigungsgeldes

Satz 1: Das Teilbeendigungsgeld beträgt nach 5 Beschäftigungsjahren 15 % mit anschließendem Steigerungssatz von 1 % pro weiterem Beschäftigungsjahr, 10 Beschäftigungsjahren 20 % mit anschließendem Steigerungssatz von 3 % pro weiterem Beschäftigungsjahr, 15 Beschäftigungsjahren 40 % mit anschließendem Steigerungssatz von 10 % pro weiterem Beschäftigungsjahr, 20 Beschäftigungsjahren 90 % der Differenz zwischen der Jahresvergütung des vorangegangenen Kalenderjahres und der Vergütung, die am Ende des Kalenderjahres, in dem die dauerhafte Verminderung stattgefunden hat, festgestellt wird.

Satz 2: Liegt die Jahresvergütung des vorangegangenen Jahres mehr als 50 % über dem Durchschnitt dieses sowie der diesem vorangegangenen 4 Kalenderjahre, gilt dieser 5-Jahresdurchschnitt als Bemessungsgröße. Dasselbe gilt, wenn die Jahresvergütung des vorangegangenen Jahres um mehr als 20 % unter dem Durchschnitt dieses sowie der diesem vorangegangenen 4 Kalenderjahre liegt.

Satz 3: Dasselbe gilt, wenn die Jahresvergütung des vorangegangenen Jahres um mehr als 20 % unter dem Durch­schnitt dieses sowie der diesem vorangegangenen 4 Kalenderjahre liegt.

Satz 4: Wird in einem Beschäftigungsjahr iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 die Verdienstobergrenze (§ 2) überschritten, so wird die Verdienstobergrenze der Bemessung zugrundegelegt.

Absatz 4: Fälligkeit

Das Teilbeendigungsgeld wird nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die dauerhafte Verminderung stattge­funden hat, fällig.

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§ 15 Beitrag zur Alterssicherung

Satz 1: Erfüllt der/die Beschäftigte die Voraussetzungen in § 12 Abs. 1 und liegt eine Beendigung iSv. § 12 Abs. 1 vor, zahlt der WDR, wenn der/die Beschäftigte bei Beendigung der Tätigkeit das 55. Lebensjahr vollendet hat, einmalig einen Beitrag zur Sicherung der Altersversorgung.

Satz 2: Die Höhe der Zahlung bemisst sich nach dem zum Zeitpunkt der Beendigung bestehenden jährlichen Min­destbeitrag für eine außerordentliche Mitgliedschaft in der Pensionskasse für freie Mitarbeiter der deutschen Rundfunkanstalten multipliziert mit der Anzahl der noch bevorstehenden vollen Jahre bis zum 65. Lebensjahr des/der Beschäftigten.

Satz 3: Einen Anspruch auf diesen Beitrag zur Alterssicherung hat der/die Beschäftigte nur dann, wenn bei ihm/ihr für die letzten 25 Jahre Beschäftigungsjahre vorliegen.

Satz 4: § 12 Abs. 3 und 4, Abs. 6 sowie § 13 Abs. 1 Satz 3 dieses Tarifvertrages gelten entsprechend.

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§ 16 Schlussvorschriften des 3. Abschnitts

Absatz 1: Ausschluss von Ansprüchen nach dem 3. Abschnitt

Ansprüche nach dem 3. Abschnitt bestehen nicht, wenn die Tätigkeit aus wichtigem Grund, der in der Person oder dem Verhalten des/der Beschäftigten liegt, beendet oder eingeschränkt wird.

Absatz 2: Altersrente

Wenn zwischen der Beendigung der Tätigkeit beim WDR und dem Zeitpunkt, zu dem der/die Beschäftigte Alters­rente erhält, nicht mehr als 18 Monate liegen, beschränkt sich der Anspruch auf Beendigungsgeld oder Teilbeen­digungsgeld auf höchstens den Betrag, der unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Entgelts der letzten 12 Kalendermonate vor Beendigung bei unveränderter Fortsetzung der Tätigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebens­jahres erzielt werden könnte.

Absatz 3: Anspruch auf Anhörung

Satz 1: Wird eine Tätigkeit nach diesem Tarifvertrag nach zehn oder mehr Beschäftigungsjahren vom WDR beendet, so hat der/die Beschäftigte auf Antrag einen Anspruch auf Anhörung durch einen/eine Programmdirektor/in oder den/die Produktionsdirektor/in bzw. durch eine von diesen beauftragte Person.

Satz 2: In der Anhörung sollen die Gründe der Beendigung und etwaige zukünftige Beschäftigungsmöglichkeiten erörtert werden.

Satz 3: Der Antrag ist unverzüglich nach Ankündigung bzw. Beendigung in schriftlicher Form an den/die jeweiligen Direktor/jeweilige Direktorin zu stellen. Die Anhörung soll spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.

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IV. Abschnitt: Schlussvorschriften

§ 17 Inkrafttreten und Kündigung

Absatz 1: Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 01.04.2002 in Kraft.

Absatz 2: Kündigung

Satz 1: Der Tarifvertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des Kalender­jahres durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

Satz 2: Im Falle der Kündigung nach Satz 1 gelten mit Ausnahme der Bestandsschutzregelungen des dritten Ab­schnitts die Bestimmungen bis zu einer neuen Abmachung zwischen den Tarifvertragsparteien unabdingbar weiter, bis eine Partei erklärt, Verhandlungen über eine Änderung des Tarifvertrages nicht einleiten oder nicht mehr fort­setzen zu wollen.

Satz 3: Alsdann gilt § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz; anstelle der Bestandsschutzregelungen des Abschnitts 3 treten die entsprechenden Regelungen12 des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen des WDR vom 01.12.1976 in der Fassung vom 01.01.1979.

Absatz 3: Kündigung einzelner Sozialschutzansprüche

Satz 1: Die in Abschnitt 2 geregelten Sozialschutzansprüche sowie der in Absatz 3 geregelte Bestandsschutz kön­nen jeweils selbständig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

Satz 2: Im Falle der Kündigung nach Satz 1 gilt § 17 Abs. 2 Satz 2 bis 3 entsprechend.

Absatz 4: Rückwirkung

Satz 1: Beschäftigungsjahre vor Inkrafttreten des Tarifvertrages können nur anspruchsbegründend berücksichtigt werden, wenn und soweit in diesen die Voraussetzungen des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen vom 01.12.1976 in der Fassung vom 01.01.1979 erfüllt sind.

Satz 2: Für die Ansprüche nach den §§ 13 (Beendigungsgeld), 14 (Teilbeendigungsgeld) und 15 (Beiträge zur Al­terssicherung) werden nach Maßgabe von Satz 1 maximal 10 Beschäftigungsjahre, bei einem Anspruch nach § 13 Absatz 2 Satz 2 maximal 5 Beschäftigungsjahre anerkannt.

Satz 3: Unterbrechungszeiten können nur anerkannt werden, wenn sie nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages be­gonnen haben.

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Fußnoten:

1 Soweit Absätze einzelner Vorschriften Überschriften enthalten, dienen sie der klarstellenden Erläuterung. Sie sind nicht Inhalt des Tarifvertrages und damit auch nicht Gegenstand seiner Auslegung.

2 Der Begriff des Beschäftigten im Sinne dieses Tarifvertrages ist nicht im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu verstehen. Als Beschäftigte im Sinne dieses Tarifvertrages kommen sowohl der Selbständige als auch sozialversicherungspflichtig Beschäftig­te iSv. § 7 SGB IV in Betracht.

3 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages ist folgender Durchführungstarifvertrag in Kraft: Tarifvertrag über die Ur­heberrechte arbeitnehmerähnlicher Personen vom 14.09.1981 idF. v. 01.04.2001.

4 Siehe Text zu Fußnote 3.

5 Siehe Text zu Fußnote 3.

6 Siehe Text zu Fußnote 3.

7 Siehe Text zu Fußnote 3.

8 Dies gilt unabhängig vom Ausschluss des Anwendungsbereichs des Tarifvertrages gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 für Rentner und Pensionäre.

9 Als Vergleichsmaßstab ist das anzusehen, was vorher angeboten und akzeptiert wurde.

10 Eine schriftliche Beauftragung liegt auch dann vor, wenn der WDR schriftlich erklärt, die/den Beschäftigte(n) konkret zu beauftragen.

11 Würde der/die nach Satz 2 anspruchsberechtigte Beschäftigte im Hinblick auf die Rückwirkungsregelung in § 17 Abs. 4 Satz 2 durch eine Anwendung von Satz 1 besser stehen, richtet sich der Anspruch nach Satz 1.

12 Hierzu gehören die Ziffern 2., 3., 5.1 bis 5.7 und Ziffer 8 des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen.

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Anlage zu § 13 Absatz 2 Satz 1

Beschäftigungsjahr Beendigungsgeld
in % der
Jahresvergütung
Steigerungssatz in
Prozent­punkten
5 15
6 16 1 %
7 17 1 %
8 18 1 %
9 19 1 %
10 20 1 %
11 23 3 %
12 26 3 %
13 29 3 %
14 32 3 %
15 35 3 %
16 45 10 %
17 55 10 %
17 55 10 %
18 65 10 %
19 75 10 %
20 85 10 %
21 95 10 %
22 105 10 %
23 115 10 %
24 125 10 %
25 135 10 %
26 145 10 %
27 150 5 %
28 150
29 150
30 150

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Anlage zu § 13 Absatz 2 Satz 2

Beschäftigungsjahr Beendigungsgeld
in % der
Jahresvergütung
Steigerungssatz in
Prozent­punkten
11 25 5 %
12 30 5 %
13 35 5 %
14 40 5 %
15 45 5 %
16 53 8 %
17 61 8 %
18 69 8 %
19 77 8 %
20 85 8 %

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